Insolvenzverfahren Forderungsanmeldung
Fragestellung
Eröffnung des Insolvenzverfahrens: 01.01.2007
am 29.09.2009 Mitteilung des PSVaG. bzgl. unverfallbarer Anwartschaft auf Leistung der betrieblichen Altersversorgung
am 16.03.2011 Mitteilung des PSVaG.: Korrektur dieser Zusage und Reduzierung mit der Begründung, dass Verzinsung lediglich bis zur Insolvenz und nicht - wie bei Nicht-Eintreten der Insolvenz - bis zum Endalter berechnet wird
am 14.02.2012: Anmeldung der Differenzsumme aus betrieblicher Altersvorsorge zur Insolvenztabelle
Am 04.07.2013 bekam ich nach einem erneuten Prüfungstermin die Mitteilung, dass die Forderung wg. Verjährung bestritten wird.
Ich hatte das Verständnis (und habe das auch in mehreren Internet-Beiträgen gelesen), dass eine Forderung bis zum Schluss des Verfahrens angemeldet werden kann. Insbesondere, da es vom Insolvenzverwalter folgende Information gab:
"Soweit Sie dennoch Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung zur Insolvenztabelle anmelden wollen, können Sie dies auch nach Ablauf der Anmeldefrist tun. ...
Nach endgültiger Klärung durch den PSVaG werde ich die übernommenen Ansprüche endgültig bestreiten und die nicht übernommenen Anwartschaften dahingehend überprüfen, ob sie noch zur Insolvenztabelle anerkannt werden können."
Frage:
Gibt es überhaupt eine Frist für die Anmeldung einer Forderung zur Insolvenztabelle solange das Verfahren läuft?
Wenn ja, wie und wann beginnt diese Frist zu "laufen"? Ich wäre der Meinung, dass die Frist erst mit der Information des PSVaG. vom 16.03.2011 beginnt.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Marcus Schröter
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für die Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
1. Die Forderungsanmeldung kann bis zum Schluss des Insolvenzverfahrens erfolgen. Dies bedeutet auch eine nachträgliche Anmeldung kann bis zum Schlusstermin des Insolvenzverfahren erfolgen. Eine nach dem Schlusstermin angemeldete Forderung nimmt nicht mehr an der Schlussverteilung teil, so der BGH, Beschluss vom 22. 3. 2007 - IX ZB 8/05.
Die Gebühren für eine nachträgliche Forderungsanmeldung belaufen sich auf EUR 15,-. Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger ihre angemeldeten Forderung ggfs. korrigieren oder eine Forderung, die für den Ausfall festgestellt wurde, endgültig feststellen lassen. Insoweit steht aus meiner Sicht rein formell einer Forderungsanmeldung nichts entgegen.
2. Die Verjährung beginnt erst zu laufen, wenn der Anspruch feststeht, also letzte Zweifel daran beseitigt wurden. Mit der Mitteilung der unverfallbaren Anwartschaft war der Anspruch aus der betrieblichen Altersversorge noch nicht derart fällig, dass die Verjährungsfrist begann zu laufen.
Erst zum 16.03.2011 war die Forderung derart bestimmt, das Fälligkeit eingetreten ist. Jedenfalls begann die Verjährung neu zu laufen, wenn die Höhe des Anspruches korrigiert wurde. Daher ist die Auffassung des Insolvenzverwalters aus meiner Sicht nicht korrekt, die Forderung zu bestreiten, da diese erst zum 16.03.2011 bestimmbar und fällig feststand.
Da die Forderung nicht tituliert ist, müssen Sie aufgrund des Bestreitens der Forderung mittels Feststellungsklage die Feststellung zur Insolvenztabelle durchsetzen. Die Feststellungsklage können Sie auch jetzt noch erheben. Die Kosten für die Feststellungsklage orientieren sich dabei nicht an dem Anspruch, sondern an einer möglichen Insolvenzquote, so dass das Kostenrisiko überschaubar ist.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen und stehe bei Nachfragen weiterhin zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
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vielen Dank für Ihre Einschätzung.
Noch eine Frage zur Feststellungsklage:
Wie kann ich die Höhe der Kosten abschätzen? Der Differenzbetrag der betrieblichen Altersvorsorge ist nicht sehr hoch (um die 1500,-€) , die Insolvenzquote beträgt aber voraussichtlich um die 80%.
Habe ich es richtig verstanden, dass ich vor Klageerhebung eine gütliche Einigung versuchen muss?
Mit freundlichem Gruß
Uta Schleicher
Der Streitwert wird durch das Gericht festgesetzt. Aufgrund der Angaben ist mit einem Streitwert von EUR 1200 auszugehen.
Die Gerichtskosten belaufen sich dann auf EUR 165,-. Die eigenen Anwaltskosten auf EUR 276.68.
Viele Grüße