Insolvenzrecht: Obliegenheiten/Abtretungserklärung bei Privatinsolvenz
Fragestellung
Sehr geehrtes Experten-Team,
ich befinde mich in der "Wohlverhaltensphase". Mein Einkommen setzt sich aus Erwerbsminderungsrente und Minijob zusammen und liegt insgesamt knapp unter der Pfändungsfreigrenze.
Mein Ehemann will sich nun von mir trennen. Welche Folgen hat das für mich:
Umfasst die Abtretungserklärung § 287 II InsO Trennungsunterhalt als abgetretenes Einkommen?
Und bin ich gemäß der Obliegenheiten nach § 295 InsO überhaupt verpflichtet, Trennungsunterhalt von meinem Mann geltend zu machen? (Ich würde nämlich aus nachvollziehbaren persönlichen Gründen gerne darauf verzichten.)
Vielen Dank für die Beantwortung im Voraus.
Freundliche Grüße,
Frau G.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Stefan Pieperjohanns
Sehr geehrter Kunde,
die Abtretung nach § 287 InsO, welche die Grundlage für Ihre Verhaltensmaßregeln nach § 295 Absatz 1 InsO, bildet, ist nur auf die Einkommen nach § 850 ZPO beschränkt. Die §§ 850a ff. ZPO gelten entsprechend. Viele Paragraphen, aber im Grunde folgendes:
Einkünfte im Sinne der Abtretung sind nur Arbeitseinkommen oder dem gleichgestellte Einkünfte. Das umfasst nicht den Unterhalt, gleich ob aus Trennung oder sonstigen Gründen.
Dementsprechend können Sie auch nicht gezwungen werden, den Trennungsunterhalt geltend zu machen. Wenn nichts den Gläubigern zufällt, dann kein Zwang.
Was Sie tun sollten, ist aus Vorsichtsgründen und § 295 Absatz 1 Nr. 3 InsO, den Treuhänder von Trennung und Scheidung zu unterrichten. Nicht, dass Ihnen jemand Ärger macht, weil Sie vermögensrelevante Informationen zurückbehalten haben. Der Treuhänder wird Ihre Mitteilung wahrscheinlich einfach nur zu den Akten nehmen. Aber immerhin haben Sie dann wirklich alles gemacht, was Ihre Obliegenheiten erfüllt.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Fragen beantworten und danke Ihnen für den Auftrag. Sollten sich weitere Fragen ergeben, so kontaktieren Sie mich gerne.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Pieperjohanns
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vielen Dank für Ihre Beratung. Ihre Antwort kam rasch, war präzise und gut verständlich formuliert. Sogar über meine Fragestellung hinaus haben Sie mir noch einen zusätzlichen Hinweis gegeben, für den ich mich ganz besonders bedanke.
Alles Gute und viel Erfolg!
Frau G.