Insolvenz Rückbau
Beantwortet von Rechtsanwalt Danjel-Philippe Newerla in unter 1 Stunde
Fragestellung
Hallo!
Ich habe eine Frage zum Thema Insovenzbeschlag.
Ich hatte einen Laden gemietet, der komplett ausgestattet gewesen ist. Jetzt ist dier GmbH leider pleite.
Das Insolvenzverfahren ist mittlerweile eröffnet und ich bin rückwirkend (im März) zum 31.01.2013 in meiner Funktion als GF einer GmbH freigestellt.
Ein Teil des Inventars wurde nun vom Insolvenzverwalter
freigegeben (aus dem Insolvenzbeschlag genommen) und der
Vermieter hat mich dazu verpflichet dieses auf eigene Kosten zu entfernen.
Die Alternativoptionen die er mir gestellt hat sind:
1. Ich beauftrage ihn es zurückzubauen und zahke
2. Wenn ich mich nicht melde, baut er zurück und klagt das Geld ein.
Der Insolvenzverwalter hat mir zuletzt folgende Info zukommen lassen:
"Sie gehen recht in der Annahme, als Geschäftsführer für die Verwertung der freigegebenen Gegenstände nunmehr zuständig zu sein. Ich empfehle, sich mit der Vermieterin in Verbindung zu setzen und für den Fall, selbst keine Verwertung vornehmen zu wollen, diese zur Entsorgung des Inventars zu ermächtigen."
Der bin ich aber jetzt ja aufgrund der Kündigung durch den Verwalter selber, nicht mehr.
Da ich den Insolvenzverwalter leider seit einer Woche nicht erreichen kann (denke der hat selber kein Interesse daran die Abwicklung des Ladens zu übernehmen) und bei dem Thema total aufgeschmissen bin, wollte ich fragen ob Ihr wisst, wie der rechtliche Rahmen ist?
Muss ich das tatsächlich ausbauen muss - Interesse habe ich daran natürlich nicht und
verstehe auch nicht wirklich warum ich das tun sollte/müsste, da es sich doch um eine GmbH handelt.
Bitte nach Möglichkeit mit Paragraphen
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Antwort von Rechtsanwalt Danjel-Philippe Newerla
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:
Wenn ich es richtig verstanden habe, wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH eröffnet, bei der Sie Geschäftsführer sind.
In Ihrer Funktion als Geschäftsführer wurden Sie freigestellt.
Die Befugnis hierzu hat der Insolvenzverwalter grundsätzlich.
Gem. § 97 Abs. 2 InsO hat der Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft eine Mitwirkungspflicht im Insolvenzverfahren.
Alleine hieraus kann sich eine Pflicht zur Mitwirkung ergeben.
Bevor man diese Argumentation weiterverfolgt, wäre aber zu prüfen, ob Sie nicht bereits aus dem Mietverhältnis oder aus anderen vertraglichen Verpflichtungen als Geschäftsführer verpflichtet sind, den Rückbau durchzuführen.
Dieses wäre vor allem dann der Fall, wenn Sie eine entsprechende Verpflichtung gegenüber dem Vermieter eingegangen wären beziehungsweise wenn Sie im Mietvertrag stehen würden oder sich für die Mieterin (also die GmbH) verbürgt hätten.
Können Sie mir hierzu bitte noch kurz Angaben geben?
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Dienstagnachmittag
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
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Rückfrage des Kunden
Jedoch muss ich noch anmerken:
Das Verfahren wurde am 01.02.2013 eröffnet und ich am 31.01.2013 entlassen.
Verürgt habe ich mich nicht. Unterschrieben habe ich im Rahmen meiner Tätigkeit als GF.
Expertenantwort auf die Rückfrage des Kunden
vielen Dank für den Nachtrag.
Hier kommt es auf die Wirkung der Freigabe an.
Nachfolgend habe ich Ihnen einen interessanten Link mit Rechtsprechungnachweisen zu diesem Thema beigefügt:
http://www.insoinfo.de/pages/insolvenzrecht/28-Freigabe+im+Insolvenzverfahren
Das freigegebene Vermögen/Gegenständer werden total aus den Insolvenzbeschlag und damit auch dem Insolvenzverfahren ausgeklammert.
Es wird dann (wieder) insolvenzfreies (also "normales") Vermögen des Insolvenzschuldners, also der GmbH.
Damit ist dann auch wieder die GmbH für das Vermögen (hier für den Ausbau) zuständig.
Die GmbH ist als juristische Person aber nicht handlungsfähig, sondern nur durch den/die Geschäftsführer.
Dies bedeutet, dass Sie sich als GF darum kümmern müssen, sofern Sie noch GF sind.
Wurden Sie aber vorher wirksam gekündigt, sind Sie hierfür nicht (mehr) zuständig.
Auch müssten Sie dieses grundsätzlich dann nicht auf eigene Kosten, sondern auf Kosten der GmbH erledigen.
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt