Insolvenz England
Fragestellung
Nach UK-Insolvenz und dortiger Restschuldbefreiung ( sog. EU-Insolvenz ) in 2017 verlangt das Finanzamt Neubrandenburg ( Rente im Ausland ) von mir für meine Englandjahre ( 2013 bis 2017 ) Einkommenssteuerzahlungen.
Nach meiner Kenntnis erlöschen durch die UK-Insolvenz ( EU-Insolvenz ) auch alle Steuerschulden in Deutschland ?
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Antwort von Rechtsanwalt Stefan Pieperjohanns
Sehr geehrter Kunde,
haben Sie zunächst vielen Dank für Ihren Auftrag. Ihre Frage möchte ich in der gebotenen Kürze auf Grund der von Ihnen gegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Grundlage der englischen Insolvenz und deren Wirkung in Deutschland ist die Anerkennung der englischen Regeln im deutschen Recht. Die richtet sich bzw. richtete sich nach EU-InsVO. Dort war klargestellt, dass nur im Fall des unerträglichen Verstoßes gegen die Rechtsordnung des Zielstaates (Deutschland) die ausländisch europäische (englische) Insolvenzwirkung nicht eintritt.
Damit gilt zunächst, dass die in England erteilte discharge from bankruptcy nach Insolvency Act 1986, section 278 (b) auch in Deutschland wirkt. Gläubiger können damit gegen Sie nur vollstrecken, wenn die Erteilung der Restschuldbefreiung einen Verstoß gegen die deutsche Rechtsordnung bedeuten würde, der unerträglich ist.
Wie in Deutschland erfasst die Restschuldbefreiung englischen Rechts aber nur Verbindlichkeiten, die bereits vor der order des englischen Gerichts zur Eröffnung der Insolvenz bestanden. Wenn Sie also in England in den Jahren 2013 bis 2017 im Rahmen des laufenden Insolvenzverfahrens laufende Einkünfte hatten, die der Einkommensteuer nach deutschem Recht unterlagen, dann sind diese Neuverbindlichkeiten nach englischem Recht auch nicht durch die discharge erfasst.
Alte Einkommensteuerverbindlichkeiten aus der Zeit vor der englischen Gerichtsentscheidung zur Eröffnung des Verfahrens hingegen wären erfasst.
Daneben tut sich noch die Frage auf, ob Ihre Renteneinkünfte während Ihrer Zeit in England eigentlich nach deutschem oder nach englischem Steuerrecht zu behandeln sind. Dies kann ich Ihnen nicht beantworten, weshalb Sie einen Steuerberater mit fundierten Kenntnissen im Doppelbesteuerungsrecht mit England befragen sollten.
Zum Schluss noch ein Schlenker, der Sie möglicherweise irritieren dürfte. Durch den Brexit endet auch die Wirkung der EU-InsVO. Damit ist die automatische Anerkennung der englischen Restschuldbefreiung für Deutschland voraussichtlich ebenfalls beendet. Damit hat sich wohl noch kein Gericht befasst, aber die Rechtsprobleme warten nur darauf, dass irgendjemand Ex-England-Insolvenzschuldner unter Feuer nimmt.
Mit freundlichen Grüßen
Pieperjohanns
Fachanwalt für Insolvenzrecht
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eine Ergänzungsfrage sei bitte noch erlaubt:
ist es nicht erfahrungsgemäß doch eher so, dass sich der Insolvenzverwalter um die Einkommenssteuer des Schuldners kümmert und nicht der Schuldner, der sich im Insolvenzverfahren befindet und gar nicht auf sein Vermögen durch die Pfändungen seines Einkommens/Rente
zugreifen kann. Dieses müsste dann ja auch bei der EU-konformen
UK-Insolvenz identisch sein.
Im Voraus vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Dr. M.Stosch
eine Ergänzungsfrage sei bitte noch erlaubt:
ist es nicht erfahrungsgemäß doch eher so, dass sich der Insolvenzverwalter um die Einkommenssteuer des Schuldners kümmert und nicht der Schuldner, der sich im Insolvenzverfahren befindet und gar nicht auf sein Vermögen durch die Pfändungen seines Einkommens/Rente
zugreifen kann. Dieses müsste dann ja auch bei der EU-konformen
UK-Insolvenz identisch sein.
Im Voraus vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Dr. M.Stosch