Insolventer Schiffsfond- Insolvenzverwalter will Ausschüttungen zurück
Fragestellung
Im Jahr 2005 beteiligte ich mich mit 40.000 € an einem Schiffsfond (hier: MS "Jacky Rickmers"). Bis 2009 erfolgten Ausschüttungen in Höhe von 8.000 €. Seit 2012 hörten wir nichts mehr von der Gesellschaft, welche diesen Fond betreut.
Vor einer Woche erhielt ich ein Schreiben des Insolvenzverwalters, in welchem er mir mitteilte, daß der Fond im Jahr 2014 Insolvenz angemeldet hat. Gleichzeitig forderte er die erfolgten Ausschüttungen zurück.
Bei der Zeichnung des Fonds wurde ich weder auf die Risiken des Totalverlustes, noch auf die mögliche Rückzahlung der Ausschüttungen bei Insolvenz hingewiesen.
M.E. nach bestand für mich die Möglichkeit bis 10 Jahre nach Zeichnung Ansprüche auf Schadenersatz geltend zu machen?! Da ich erst jetzt von der Insolvenz erfahren habe, besteht diese Möglichkeit nicht mehr?!
Welche Maßnahmen sollten meinerseits ergriffen werden, um die Rückzahlung der Ausschüttungen auszusetzen, bzw. zu vermindern?
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Antwort von Rechtsanwalt Marcus Schröter
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben nachfolgend beantworte:
Der Anspruch des Insolvenzverwalters wird möglicherweise auf § 172 Abs. 4 Satz 2 HGB gestützt und umfasst eine Haftung gegenüber den Insolvenzgläubigern. Danach lebt eine Haftung in Höhe des Kommanditkapitals wieder auf, wenn eine Rückzahlung der Einlage erfolgt. Hierbei sind Gewinnausschüttung gleichzustellen, wenn faktisch keine Gewinne erzielt wurden.
Zwar wird aus der Gewinnausschüttung keine Haftung gegenüber der Gesellschaft begründet, BGH , Urteil vom 1. Juli 2014 – II ZR 72/12 allerdings kann die Haftung gegenüber den Gläubigern nicht abbedungen werden. In diesem Zusammenhang ist aber der Gesellschaftsvertrag zu prüfen.
Eine Verjährung des Anspruches ist nach § 159 Abs. HGB bzw nach § 199 BGB noch nicht eingetreten. Maßgebend für den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Der Insolvenzverwalter wird als Verfügungsberechtigter der insolventen Gesellschaft tätig. In dieser Funktion kann er Sie aus meiner Sicht entsprechend der BGH Rechtsprechnung nicht in Anspruch nehmen und eine Forderung nur für die Gesellschaft geltend machen. Anspruchsberechtigt sind nur die Gläubiger der Gesellschaft. Sollte der Insolvenzverwalter in Vollmacht der Gläubiger die ausstehende Einlage einziehen, wäre dies jedoch möglich.
Im Ergebnis sehe ich keinen eigenen Anspruch des Insolvenzverwalters für die Gesellschaft begründet.
Eine Anfechtung oder Rückabwicklung des Beteiligungsvertrages dürfte aufgrund Fristablauf/Verjährung nicht mehr durchsetzbar sein. Allenfalls könnten Schadensersatzansprüche gegen die handelnden Personen der Gesellschaft in Betracht kommen, die allerdings durch den Insolvenzverwalter geltend gemacht werden.
Im Hinblick auf weitere Verhandlungen ist der Insolvenzverwalter daher aufzufordern, darzulegen aus welcher Anspruchsgrundlage er die Rückzahlung der Ansprüche geltend macht.
Da Insolvenzverwalter grundsätzlich vergleichsbereit sind, sollte eine vergleichsweise Möglichkeit ebenfalls ausgelotet werden.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen und einen ersten Überblick verschaffen.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt
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