Immobilienkaufvertrag wiederrufen oder Kontoverbindung des Verkäufers ändern
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich habe mit meiner Ehefrau unser Einfamilienhaus verkauft. Der Kaufvertrag wurde von mir, meiner Ehefrau und dem Käufer vor über 14 Tagen beim Notar unterzeichnet. Im Vertrag steht als Kontoverbindung des Verkäufers mein persönliches Girokonto, worauf nur ich und nicht meine Ehefrau Zugriff habe. Das wußte sie aber und hat den Kaufvertrag mit unterzeichnet.
Nun sind wir aber etwas zerstritten und eine Trennung steht wohl bevor. Wir sind aber noch verheiratet und ein Trennungsjahr wurde bisher nicht beantragt.
Nun möchte meine Frau möglicherweise die Kontoverbindung ändern lassen. Evtl. auf Ihr Konto oder ein gemeinsames Konto. Ich wäre damit aber nicht einverstanden. Ich möchte die Auszahlung wie angegeben auf mein Konto ausgezahlt haben.
Jetzt zu meiner eigentlichen Frage.:
1. Hätte meine Fau die Möglichkeit die Kontoverbindung von sich aus ändern zu lassen ?
Und 2.
Könnte sie den Kaufvertrag noch in irgend einer Weise stören /behindern ? Also in der Form, dass sie Wiederruf geltend machen möchte oder sonst wie. Oder ist der Kaufvertrag und die festgelegte Zahlung von Ihr ohne meiner Zustimmung oder möglicherweise auch der Zustimmung des Käufers nicht mehr änderbar ?
Vielen Dank
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Antwort von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich kann Sie beruhigen:
Ihre Ehefrau kann nicht einseitig Teile des notariellen Vertrages ändern. Dazu gehört auch die Bankverbindung, da der Käufer schuldbefreiend eben nur auf dieses Konto zahlen kann und darf.
Eine Abweichung davon ist nur möglich, wenn alle Käufer /Verkäufer, die im Vertrag genannt sind, ausdrücklich zustimmen, was ja hier nicht der Fall ist. Hieran ändert auch die Trennung und Verstimmung zwischen Ihnen und Ihrer Ehefrau nichts.
Um Probleme zu vermeiden (möglicherweise wird ja Ihre Zustuimmung vorgetäuscht), können und sollten Sie den Käufer anschreiben und ihm eindeutig mitteilen, dass er "schuldbefreiend ausschließlich auf das mit Notarvertrag genannte Konto zahlen muss und Sie eine Änderung der Bankverbindung nicht zustimmen".
Damit ist klar dass der Käufer auf das genannte Konto zu zahlen hat. Zahlt er trotzdem auf ein anderes Konto, haben Sie gegen den Käufer (!) dann einen Zahlungsanspruch (da er ja bewusst auf ein falsches Konto eingezahlt hat.
Der notarielle Vertrag (und damit der Verkauf) ist auch nicht widerrufbar/angreifbar, zumindest nicht aus Gründen der Trennung bzw. des Streits. Denn das wäre kein Anfechtungsgrund.
Das wäre möglicherweise nur dann der Fall, wenn Ihre Frau arglistig vom Käufer getäuscht worden wäre, was aber Ihrer Schilderung nicht zu entnehmen ist.
Möglich wäre ein Widerruf nur dann, wenn dieser für die Verkäuferseite ausdrücklich festgelegt wäre (was aber wohl kaum der Fall sein dürfte).
Der Vertrag ist also nicht mehr abänderbar.
für Rückfragen stehe ich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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Danke für Ihre schnelle Antwort. Ich hätte noch eine Nachfrage.
Der Käufer bzw. seine finanzierenden Banken, zahlen ja erst an den Notar. (Notaranderkonto) Der Notar zahlt dann, eine unsere finanzierenden Banken und die Restsumme eben auf mein Konto.
Sollte ich also dem Notar die von Ihnen genannte Mitteilung:
"schuldbefreiend ausschließlich auf das mit Notarvertrag genannte Konto zahlen muss und Sie eine Änderung der Bankverbindung nicht zustimmen"
machen ?
Mit freundlichsten Grüßen
Olaf Schmidt
von einen Notaranderkonto stand nichts in der Erstfrage.
Dann müssen Sie nicht den Käufer anschreiben, sondern den Notar unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass Sie der Änderung der Bankverbindung nicht zustimmen und auf Durchführung der im Vertrag genannten Abwicklung bestehen.
Der Notar hat dann auf das im Vertrag genannte Konto zu zahlen, da er sich sonst schadenersatzpflichtig machen würde.
Ansonsten ändert sich aber nichts; Ihre Frau kann ohne Ihre Zustimmung weder den Vertrag angreifen, noch die Kontonummer einseitig ändern.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle