Holding-Struktur für Geschäftsanteile mit Ehefrau
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Schröter,
derzeit halte ich Geschäftsanteile eines jungen Technologie-Unternehmens in einer Holdingstruktur (nicht operativ, Ziel: steuerliche Optimierung von Gewinnausschüttungen und Verkaufserlösen zu Reinvestitionszwecken).
Meine aktuelle Partnerin und baldige Ehefrau (Hochzeit in 2019) wird zum Jahresbeginn Equity-Partnerin in einer Beratungsagentur und ich glaube, dass es sinnvoll sein könnte ihre Anteile ebenfalls über diese Holding zu halten. Ich würde sie hierzu auf Basis der Unternehmensbewertungen mittels eines Kauf- sowie Abtretungsvertrags zur Gesellschafterin der Holding machen und sie per not. Beurkungung ins Handelsreg. eintragen lassen.
Nach meinem Verständnis der (Steuer-)Rechtslage macht die Aufnahme meiner Partnerin in die Holding soweit Sinn. Können Sie mir sagen, ob es gesellschaftsrechtliche Gründe gegen diese Gestaltung gibt und was ich beachten sollte?
Vielen Dank und mit besten Grüßen aus Hamburg
P. M.
P.S.: Geschäftszweck der Holding ist: "Erwerb, Halten, Verwalten und Verwerten von Beteiligungen und Vermögensanlagen aller Art, ausschließlich im eigenen Namen, auf eigene Rechnung, nicht als Dienstleistung für Dritte, sowie damit verbundene Geschäfte, unter Ausschluss von Tätigkeiten nach dem Kreditwesengesetz."
Anmerkung: Dritte sind nach meinem Verständnis und dem Ziel dieser Formulierung des Geschäftszwecks Nicht-Gesellschafter (Abgrenzung zur Kapitalbeteiligungsgesellschaft nach KWG & Co.)
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Rechtsanwalt Marcus Schröter
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben nachfolgend beantworte:
- Anteil der Beratungsagentur
Wenn Ihre Partnerin Gesellschafterin der Berateragentur sieht ein Gesellschaftsvertrag in der Regel die Zustimmung der übrigen Gesellschafter für eine Übertragung von Gesellschafteranteilen vor. Meist ist auch ein Vorkaufsrecht vereinbart. Die Einbringung der Anteile an der Beratergesellschaft in die Holding bedarf daher im Zweifel der Zustimmung der übrigen Gesellschafter, wenn die Satzung dies vorsieht. Ggfs. kann dieses Problem abgemildert werden, wenn die Holding regelt, dass die Ausübung der Gesellschafterechte durch Ihre Partnerin als Mitgeschäftsführerin der Holding erfolgt.
- Holding
Der Holding wächst eine Beteiligung und damit ein Vermögenswert zu, was als eine Kapitalerhöhung zu werten ist. Als Gegenleistung übertragen Sie aus Ihrem Privatvermögen Gesellschafteranteile an der Holding. Die Übertragung der Gesellschafteranteile sollte, wenn kein Kaufpreis gezahlt wird, erst nach der Eheschließung erfolgen, um einen höheren Freibetrag für die Schenkung in Anspruch nehmen zu können.
Auf Gesellschafterebene werden Sie klären müssen, mit welchen Mehrheiten entsprechende Beschlüsse zu fassen sind und wie die Gewinnverteilung aus den einzelnen Beteiligungen erfolgt. Im weiteren sollte aufgrund der Struktur eine Geschäftsordnung für die Geschäftsführer bestehen, wer für welche Beteiligung zuständig ist.
Die Aufnahme einer Gesellschafterin führt zum Verlust von Entscheidungsgewalt, da Sie sich künftig abstimmen müssen. GGfs. ist es ratsam Ihrer Partnerin ein Ankaufsrecht/Option für die eingebrachten Gesellschafteranteile einzuräumen.
Im weiteren ist in der Satzung zu regeln, dass die Gesellschafter und Geschäftsführer der Holding auch operativ in den Beteiligungen tätig werden können und hier kein Wettbewerbsverbot greift.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick verschaffen und stehe bei Nachfragen gerne zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt
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