hess. Bauordnung Garage in Abstandsfläche
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Hesterberg,
Im Jahr 2002 haben wir von der Bauaufsicht unsres Bauamtes den Hinweis bekommen, dass eine auf dem Nachargrundstück 1998 innerhalb der Abstandsfläche ( auf der Grenze) errichtete Garage nach der 1998 geltenden hessischen Bauordnung eigentlich nicht zulässig sei, obwohl dafür eine Baugenehmigung vorlag, da schon auf der anderen Seite unseres Grundstückes ebenfalls eine Garage auf die Grenze gebaut wurde und somit eine 2. Grenzbebauung nicht zumutbar gewesen wäre.
Ich hätte nun gerne gewußt wo finde ich die Rechtsgrundlage für diese Aussage im damaligen hess. Baurecht oder sonstigen Verordnung, Gesetz etc.
Mit freundlichen Grüßen
KH Reibold
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Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Soweit ich das nachvollziehen kann - ohne Akteneinsicht etc. -, ist das durchaus so als rechtliche Einschätzung der Baurechtsbehörde zutreffend gewesen, vgl. HBO - Hessische Bauordnung vom Dezember 1993 (GVBl. I 1993 S. 655; 1994 S. 775; 1998 S. 34; 1998 S. 562):
§ 61 Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden
"(1) Die Bauaufsichtsbehörden haben nach diesem Gesetz bei baulichen Anlagen sowie anderen Anlagen und Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften und der auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen zu sorgen. [...]."
§ 78 Nutzungsverbot und Beseitigungsanordnung
"(1) Verstoßen bauliche Anlagen oder andere Anlagen oder Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 oder Teile von ihnen gegen baurechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften über Errichtung, Änderung, Instandhaltung oder Nutzung dieser Anlagen und Einrichtungen, kann die Bauaufsichtsbehörde die Nutzung untersagen oder die teilweise oder vollständige Beseitigung anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.
(2) Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, daß ein Bauantrag gestellt wird."
Das waren und sind die Möglichkeiten der Bauaufsicht.
So kann auch eine Baugenehmigung wieder aufgehoben werden, wobei ggf. ein Bestandsschutz zu prüfen ist.
§ 6 Abstandsflächen und Abstände
"[...]
(11) Ohne Abstandsfläche unmittelbar an der Nachbargrenze sind zulässig
- Garagen einschließlich Abstellraum an einer Nachbargrenze des Grundstücks bis zu insgesamt 8 m Länge und einer grenzseitigen mittleren Wandhöhe von 3 m, jedoch nicht mehr als 20 m2 Wandfläche, jeweils über der Geländeoberfläche,. oder
- Stellplätze an einer Nachbargrenze des Grundstücks bis zu insgesamt 8 m Länge;
weitere Stellplätze und Garagen sowie untergeordnete Gebäude bis zu 5 m2 grenzseitiger Wandfläche über der
Geländeoberfläche zur Unterbringung von Fahrrädern und Kinderwagen können [müssen aber eben nicht] zugelassen werden.
[...]
(13) Festsetzungen eines Bebauungsplans, die die Tiefe der Abstandsflächen bindend bestimmen, haben Vorrang. [...]."
Letzteres kann hier ggf. vorgelegen haben. Weitere Garagen müssen eben leider auch nicht nach der HBO an sich zugelassen werden.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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vielen Dank für die ausführliche Antwort. Allerdings
kann ich im Moment aus dem von Ihnen Geschriebenen noch nicht erkennen
in welcher der von Ihnen zitierten Verordnungen explizit genannt wird, dass, wenn von einem unserer Nachbarn schon eine Garage auf die Grenze zu unserem Grundstück gebaut wurde, nicht noch ein 2. Nachbar auf der anderen Seite auch noch eine Garage auf die Grenze zu unserem Grundstück bauen darf und zwar nach der HBO von 1998.
Ich gebe zu, dass aus meiner Anfrage vielleicht nicht eindeutig hervorging dass die Garagen nicht auf unserem Grundstück sondern auf den Nachbargrundstücken stehen.
Vielen Dank schon jetzt wenn Sie mir dies noch beantworten könnten.
Mit freundlichen Grüßen
KH Reibold
ich antworte Ihnen gerne wie folgt:
Es steht in der Tat etwas im Gesetz versteckt:
§ 6 Abstandsflächen und Abstände
"[...]
WEITERE Stellplätze und Garagen sowie untergeordnete Gebäude bis zu 5 m2 grenzseitiger Wandfläche über der Geländeoberfläche zur Unterbringung von Fahrrädern und Kinderwagen KÖNNEN [MÜSSEN aber eben nicht] zugelassen werden.
Hier haben wir also zwei Garagen und hinsichtlich der zweiten kann die Baubehörde sämtliche nachbarlichen Belange mit einbeziehen und kann auch nach ermessensfehlerfreie Ausübung wie hier eine zweite Garage als Grenzbebauung ablehnen.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt