Hausratversicherung akzeptiert Fahrraddiebstahl nicht
Fragestellung
Hallo,
mir wurde mein Fahrrad auf einem Wohnmobil-Stellplatz über Nacht entwendet.
Das Fahrrad war ordnungsgemäß zusammen mit dem Fahrrad meiner Frau an einem Holzgatter direkt vor dem Wohnmobil angeschlossen.
Am Morgen stellte ich fest, dass mein Fahrrad zusammen mit dem Fahrradschloss entwendet wurde.
Das Fahrrad meiner Frau stand noch ungesichert an seinem Platz.
Bei der Anzeige bei der Polizei habe ich eine Bescheinigung mit mit folgender Straftat erhalten:
"Diebstahl unter erschwerenden Umständen von Fahrrädern §243 StGB"
Diese Bescheinigung habe ich meiner Hausratversicherung zusammen mit weiteren o. g. Informationen zugesandt.
Die erste Antwort war, dass Fahrräder nicht mitversichert seien.
Dies konnte ich, nachdem ich das "Kleingedruckte" der Versicherungsbedingungen gelesen hatte widerlegen.
Die zweite Antwort war dan folgende:
Das Fahrrad ist grundsätzlich mitversichert, der Versicherungsschutz bezieht sich jedoch nur auf "Einbruchdiebstahl"...
Ihr Fahrrad ist jedoch nicht durch Einbruchdiebstahl sondern durch einen sogenannten "einfachen Diebstahl" abhanden gekommen... Dieses Diebstahlrisiko ist nur im Deckungspaket Fahrrad versicherbar, in ihrem Vertrag jedoch nicht enthalten.
Meine Fragen lauten jetzt wie folgt:
1. Die Versicherung spricht von "Einbruchdiebstahl" und "einfachen Diebstahl". Ich habe von der Polizei jedoch ein Dokument indem von "Diebstahl unter erschwerenden Umständen von Fahrrädern §243 StGB" die Rede ist. Muss die Versicherung das anerkennen?
2. Wenn ja, was für Schritte kann ich unternehmen, damit die Versicherung den Fall anerkennt (Vergleich anbieten, Klage anstreben,...)?
Ich danke im Voraus für ihre Bemühungen...
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Antwort von Rechtsanwalt Marc Nathmann
Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für das mir entgegengebrachte Vertrauen.
Gerne beantworte ich Ihre Frage.
Ich verstehe Sie so, dass Ihr Fahrrad bei Ihrer Hausratversicherung mitversichert ist. Nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen werden aber nur solche Gegenstände vom Versicherungsschutz umfasst, welche bei einem Wohnungseinbruchdiebstahl abhanden kommen.
In diesem Fall verweigert die Versicherung die Zahlung leider zu Recht.
Mit der Formulierung "Einbruchdiebstahl", die Sie zitieren, wird der Wohnungseinbruch-diebstahl gem. § 244 StGB gemeint sein. Ein solcher liegt hier nicht vor.
Der Tatbestand von § 244 StGB setzt nämlich voraus, dass in eine Wohnung eingebrochen wird. Hier ist zunächst nicht eingebrochen worden, da die Täter nirgends eingedrungen sind, sondern vielmehr eine Kette durchsägt und sich so Zugriff zu dem Fahrrad verschafft haben. Die Tat steht gerade in keinem Zusammenhang mit einem Einbruch in Ihre Wohnung, sonder geschah auf einem Stellplatz.
Anders wäre es nur, wenn das Rad zu Hause z.B. aus dem Keller entwendet worden wäre.
Es ist korrekt, dass die Polizei einen Diebstahl gem. § 243 StGB in der Anzeige aufgeführt hat. Ein solcher Diebstahltatbestand liegt vor, wenn ein Täter z.B. eine Kette durchsägt (sog. Wegnahmesicherung). Dann ist der (einfache) Diebstahl mit einer höheren Strafe bedroht. Man spricht von einer Qualifikation.
Gleichwohl nützt das leider wenig, wenn die Hausratversicherung nur Einbruchschäden abdeckt.
Als letzte Hoffnung kann ich Ihnen nur den Hinweis geben, ggf. die Bedingungen der Versicherungen Ihres Wohnmobils zu überprüfen, ob hier vielleicht das Fahrrad mitversichert ist. Sollten Sie eine Reisegepäckversicherung haben, kann (wenn auch eher selten) hierüber ein Fahrraddiebstahl versichert sein.
Leider kann ich Ihnen keine positivere Einschätzung geben!
Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben!
Sollten Sie noch Rückfragen haben, benutzen Sie bitte das Kommentarfeld.
Mit freundlichen Grüßen
Marc Nathmann
Rechtsanwalt
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In der Antwort wurde Bezug auf diverse § genommen und diese auch eindeutig benannt.
Ich bin voll und ganz zufrieden - immer wieder gern...