Hausratsversicherung Einbruch
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Joachim,
im Februar habe ich einem minderjährigen Jungen Mann, mir fremd, am Abend ein Brot geschmiert. Er hatte mir seine Jacke gegeben, als ich auf dem nach Hauseweg war und als Dank habe ich ihm etwas zu essen gemacht. Nach 10 Minuten hat er die Wohnung wieder verlassen.
Am nächsten Morgen fiel mir auf, dass er seine Tasche vergessen hatte.
Ich war dann den Tag über unterwegs und gegen 17 Uhr rief mich mein Nachbar an, bei mir wurde eingebrochen.
Es war nichts weg, außer diese Tasche. Ich alamierte die Polizei, gab den Namen des Täters an und meldete den Schadensfall umgehend der Versicherung. Ich habe direkt gesaagt, dass nur die Tür kaputt ist und nichts geklaut wurde.
Die Hausratversicherung übernahm den Schade.
Vor einigen Tagen bekam ich diese E-mail, die ich nicht korrekt finde und zu der ich gerne Ihre Meinung wissen würde.
Denn ich habe das Geld nicht und bin mir auch nicht sicher, ob die Versicherung das Geld so einfach zurückfordern kann?
E-MAIL:
Guten Tag, sehr geehrte Frau Hundenborn,
zum oben genannten Schadenfall erfolgte am 13.04.2016 eine Entschädigungszahlung in Höhe von EUR 864,77.
Nunmehr liegt uns die amtliche Ermittlungsakte vor.
Nach den Ausführungen der amtlichen Ermittlungsakte liegt jedoch keine bedingungsgemäßer Einbruchdiebstahl-Schaden vor.
Dieser verlangt einen rechtswidrigen Bruch des unmittelbaren Besitzes des Versicherten.
Ein unmittelbarer Besitz der an besagter Hüfttasche lag Ihrerseits nicht vor. Somit war die Wegnahme durch die Zufallsbekanntschaft nicht rechtswidrig (es handelte sich um sein Eigentum).
Darauf, dass der Einbruch rechtswidrig war, kommt es nicht an. Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung fallen nicht unter den Versicherungsschutz der Hausratversicherung.
Wir müssen Sie daher um Rückerstattung des Betrages in Höhe von EUR 864,77 bitten.
Den Betrag überweisen Sie bitte innerhalb der nächsten 14 Tage unter Angabe der oben genannten Schadennummer auf folgendes Bankkonto.
DZ Bank Hannover
IBAN: DE37 2506 0000 0000 4014 40
BIC: GENODEFF250
Mit besten Grüßen aus Oldenburg
Ihre GVO Versicherung
Ich danke für Ihre Hilfe und hoffe auf eine schnelle Antwort.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt und Mediator Christian Joachim
Sehr geehrter Fragesteller,
vorliegend stellt sich die Frage, welchen Versicherungsfall die Versicherung vorliegend zugrundegelegt hat, um eine mögliche Eintrittspflicht zu bejahen, zumindest zunächst vor Erhalt des Schreibens.
In der Hausratversicherung sind grundsätzlich Einbruchsdiebstahl oder Vandalismus oder Raub versichert. Hierzu empfehle ich Ihnen bereits jetzt, die Versicherungsbedingungen und die zu Grunde liegenden Verträge einmal in Augenschein zu nehmen. In den Bedingungen ist oftmals von einem so genannten Einbruchsdiebstahl die Rede. Ein solcher Einbruchsdiebstahl ist legal in den Versicherungsbedingungen definiert (oft in § 5 VHB) und bedeutet, dass ein Täter in die Wohnung eingedrungen sein muss, auf unterschiedlichen Wegen ist dies möglich, und sodann auch Dinge entwendet haben muss und zwar im Sinne eines Diebstahls, der sich nach § 242 StGB definiert. Dabei geht die Rechtsprechung teilweise davon aus, dass lediglich eine Zueignungsabsicht hier nicht erforderlich ist im Gegensatz zu der strafrechtlichen Norm.
Ein Diebstahl bedeutet allerdings immer, dass eine fremde Sache weggenommen werden soll oder weggenommen wird. Da Sie dargestellt haben, dass aus der Wohnung nichts entwendet worden ist, außer der Tasche, die allerdings möglicherweise im Eigentum des Täters stand, so würde der Begriff des Diebstahls hier vorliegend nicht erfüllt werden und somit dann auch ein Einbruchsdiebstahl nicht vorliegen. Die Versicherung bräuchte dann nicht leisten.
Anders wäre es zum Beispiel, wenn Sie die Sache für den Gast aufbewahrt haben und ein Dritter eingebrochen ist und diese Tasche entwendet hätte. Dann müsste die Versicherung leisten.
Ansonsten käme hier lediglich noch die Frage eines Vandalismusschadens in Betracht, die allerdings dann eine entsprechende Beschädigung von Sachen innerhalb der Wohnung erfordert.
Ist lediglich die Tasche durch den Täter weggenommen worden und gehörte ihm diese vorher, ist strafrechtlich von einer Sachbeschädigung auszugehen, die möglicherweise hier nicht in die Versicherungsbedingungen hineinfällt. Hierzu sollten Sie, wie dargestellt, noch einmal in die Versicherungsbedingungen schauen.
Andersherum gilt, dass auch bei einem versuchten Einbruch beschädigte Dinge in die Hausratversicherung fallen, Oberlandesgericht Naumburg (Az.: 4 U 99/11).
Man müsste sich also hier darauf konzentrieren, dass möglicherweise auch andere Gegenstände hätten entwendet werden können.
Die Haustür selbst dürfte im Rahmen der Beschädigung wohl nicht unter den Hausrat fallen, da sie fest mit dem Gebäude verbunden ist.
Hier wäre gegebenenfalls die Wohngebäudeversicherung heranzuziehen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen zunächst hilfreich geantwortet habe und stehe Ihnen gerne weiterhin zur Verfügung.
Über eine anschließende positive Bewertung freue ich mich.
Viele Grüße
Christian Joachim
Rechtsanwalt
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Es kommt darauf an, welche vertraglichen Bedingungen Sie mit der Versicherung vereinbart haben. Hausratversicherungen sind von Anbieter zu Anbieter unterschiedlich, so dass ich Ihnen eine verbindliche und ganz genaue Antwort erst nach Einsicht in die entsprechenden Unterlagen geben kann.
Es ist allerdings durchaus davon auszugehen, wenn man den von Ihnen geschilderten Sachverhalt zu Grunde legt, dass ein Einbruchsdiebstahl nicht stattgefunden hat und insofern auch nicht die Voraussetzungen für eine Versicherungsleistung vorliegt. Sie müssten dann die bereits erhaltene Versicherungssumme zurückzahlen.
Lediglich mit der zuvor dargestellten Konstruktion und unter eben Zugrundelegung der entsprechenden Unterlagen, könnte man hier gegebenenfalls einen Anspruch auf Versicherungsleistungen annehmen.
Gerne können Sie sich weiter an mich wenden.
In jedem Fall sollten Sie es versuchen.
Viele Grüße