Hausgeldzahlungen in der Zwangsverwaltung
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
eine Wohnung in unserer kleinen Wohnanlage wurde auf Betreiben der finanzierenden Bank unter die Zwangverwaltung gestellt. Hierzu habe ich die folgenden Fragen:
1. Wer ist zahlungspflichtig für die
a) rückständigen Hausgelder, welche bis zum Zeitpunkt der Zwangsverwaltung bestanden,
ausgehend davon, dass noch keine Jahresabrechnung erstellt wurde?
b) die planmäßigen, gemäß Wirtschaftsplan anfallenden Hausgelder, welche nach dem
Zeitpunkt der Zwangsverwaltung entstanden?
c) Beträge, welche sich aus der nach dem Beginn der Zwangsverwaltung für den Zeitraum vor
der Zwangsverwaltung erstellten Jahresabrechnung zu Lasten des Eigentümers der
zwangsverwalteten Immobilie ergeben, unter Berücksichtigung, dass in dem
Abrechnungsbetrag auch Zahlungsrückstände aus dem Abrechnungszeitraum enthalten
sind?
der Eigentümer, die Bank, welche die Zwangsverwaltung veranlasst hat, oder der
Zwangsverwalter?
2. Auf welche Forderungen sind Zahlungen des Eigentümers nach Beginn der Zwangsverwaltung
zu verrechnen, sofern er keine Vorgaben bezüglich der Verrechnung macht?
Mit freundlichen Grüßen
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Rechtsanwalt Patrick Hermes
Sehr geehrter Ratsuchender,
die Antwort habe ich soeben per gesondertem Dokument hochgeladen.
Gerne stehe ich für Rückfragen zur Verfügung. Falls Sie zufrieden waren, bitte ich um Bewertung meiner Beratung.
Mit besten Grüßen
Patrick Hermes
RA
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habe ich Sie richtig verstanden, wenn ich davon ausgehe, dass die Frage wer zahlungspflichtig ist von der Fälligkeit der Hausgeldzahlung abhängt? D.h. beispielsweise:
05.12.2016
Hausgeld von Euro 500,00 ist gemäß Wirtschaftsplan 2016 zur Zahlung fällig - wurde aber nicht bezahlt
07.01.2017 Zwangsverwaltung wird angeordnet
05.03.2017
Hausgeld von Euro 500,00 ist gemäß Wirtschaftsplan 2016 zur Zahlung fällig
10.03.2017
Eigentümerversammlung genehmigt die Jahresabrechnung 2016, aus welchem sich ergibt, dass der Eigentümer Euro 833,33
habe ich Sie richtig verstanden, wenn ich davon ausgehe, dass die Frage wer zahlungspflichtig ist von der Fälligkeit der Hausgeldzahlung abhängt? D.h. beispielsweise:
05.12.2016
Hausgeld von Euro 500,00 ist gemäß Wirtschaftsplan 2016 zur Zahlung fällig - wurde aber nicht bezahlt
07.01.2017 Zwangsverwaltung wird angeordnet
05.03.2017
Hausgeld von Euro 500,00 ist gemäß Wirtschaftsplan 2016 zur Zahlung fällig
10.03.2017
Eigentümerversammlung genehmigt die Jahresabrechnung 2016, aus welcher sich ergibt, dass der Eigentümer Euro 833,33 bezahlen muss.
a) die Zahlung von Euro 500,00 für die Rate per 05.03.2017 muss vom Zwangsverwalter geleistet werden
b) den Abrechnungsbetrag im Teilbetrag von Euro 500,00 muss der Eigentümer bezahlen und der Teilbetrag von Euro 333,33 muss vom Zwangsverwalter bezahlt werden
Ist das richtig?
Mit freundlichen Grüßen
Mit besten Grüßen
RA Hermes