Hausgeld Eigentumswohnung
Fragestellung
Guten Abend Wir wohnen in einem Wohnhaus mit 3 Eigentumswohnungen und 6 Mietwohnungen .Seit 2002 Eigentum.
Wir zahlten ein monatliches Hausgeld von 87 €. Da wir die Eigentümer nach 2004 keine Betriebsabrechung mehr bekamen (zahlen bis heute immer gleiche Beträge z.B.für Heizkosten,Warmwasser usw.) stellten wir die Zahlung ein.Heute nun nach fast 10 Jahren bekamen wir die
Nachzahlungrechnung für Hausgeld mit Zinsen 13000 €. Sicherlich war es nicht richtig die Zahlung einzustellen.Aber hätte uns der Hausverwalter nicht mehrmals mahnen müssen als nun so eine Forderung zu stellen. Gibt es für nicht gezahltes Hausgeld eine Verjährungsfrist.Der Hausverwalter hat uns mit einer Zwangshypothek gedroht.Ist dieses vorgehen rechtens? Vielen Dank für Ihre Hilfe
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Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Sie können Einwendungen in Form der Verjährungseinrede u. a. entgegengehalten werden.
Wohn- oder Hausgeldansprüche verjähren innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB), weshalb Sie insoweit zunächst einmal schriftlich sich darauf berufen sollten.
Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch fällig wird, also z. B. für 2004 mit dem 31.12.2004, womit dann am 31.12.2007 die Verjährung eingetreten wäre.
Es ist sowieso nicht wirklich nachvollziehbar,
- warum Sie seit 2004 keine Abrechnungen mehr erhalten haben (kann ein Grund für die Absetzung des Verwalters sein) und
- der Verwalter nicht früher die Sache geltend gemacht hatte.
Eine Mahnung bedurfte er jedoch nicht, da diese entbehrlich ist, wenn (vertraglich) ein Zahlungstermin bestimmt ist, was ich annehme.
Nach herrschender Meinung gibt es leider auch kein Zurückbehaltungsrecht wegen fehlender Abrechnungen.
Angesichts der Höhe der Forderung und des Verhaltens des Verwalters sollten Sie erwägen, weitere anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Eine Zwangshypothek ist nicht ohne Weiteres möglich. Denn dazu bedarf es erst einmal eines Urteils insbesondere oder eines anderen Vollstreckungstitels.
Dieser liegt hier aller Voraussicht nach nicht vor, sofern da nicht notarvertraglich etwas anderes vereinbart wurde, was aber erfahrungsgemäß nicht anzunehmen ist.
Sie sollten - zusammen mit den anderen Eigentümern - ggf. gemeinsam einen Anwalt beauftragen, dann können sich die Kosten dafür geteilt werden.
Der Hausverwalter hat mehrere Pflichtverletzungen begangen und sollte entlassen werden, im Rahmen eines Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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