Hauptjob (40 Stunden/Woche) + Mini-Job + Freiberufliche Tätigkeit auf einmal?
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Thomas,
ich arbeite hauptberuflich als Marketing Manager (40 Stunden/ Woche), derzeit (bis vor. Ende Februar) in Kurzarbeit (50 %). Vermutlich kann ich ab 1.03. mit einem Mini-Job beginnen, den ich auch über die Kurzarbeit hinaus weiterführen möchte. Heute habe ich die Zusage bekommen, auch freiberuflich als Texterin arbeiten zu können. Gerne möchte ich wissen: Könnte ich alle drei Tätigkeiten zeitgleich ausüben? Und was kommt steuertechnisch als Freiberufler auf mich zu? Gibt es auch dort einen Freibetrag (der auch dann gilt, wenn ich noch Hauptjob + Minijob habe).
Ich freue mich über eine Antwort!
Mit den beste Grüßen
BG
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Antwort von Steuerberater Bernd Thomas
Sehr geehrte Frgestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Aus steeurrechtlicher Sicht spricht nichts gegen die Ausübung sowohl eines Minijobs als auch einer freiberiflichen Arbeit neben einer nichtselbständigen Beschäftigung. Gegebenenfalls wäre aus arbeitsrechtlichen Gründen die Zustimmung des Arbeitgebers einzuholen oder dieser zumindestens zu informieren.
Als Freiberuflerin (bzw., je nach Art der Texte, als Gewerbetreibende, aber zunächst würde ich es als freiberuflich anmelden) müssen Sie dem Finanzamt die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit anzeigen. Dies machen Sie mit dem "Fragebogen zur steuerlichen Erfassung" (kann über Elster abgegeben werden). Sie entscheiden dann, ob Sie (abhängig von der Höhe der zu erwartenden Umsätze) als Kleingewerbetreibende ohne Umsatzsteuer oder als regelbesteuernde Unternehmerin mit Umsatzsteuer abrechnen wollen.
Eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sollten Sie jedoch so oder so beantragen, die brauchen Sie auch als Kleinunternehmerin, wenn Sie als Unternehmerin im EU-Raum Dienstleistungen erbringen oder beziehen oder Waren kaufen bzw. verkaufen.
Zu Beginn sind meist monatlich Umsatzsteuer-Voranmeldungen einzureichen, ab dem Folgejahr wird der Abgaberhythmus vom Finanzamt gemäß der Höhe der Vorjahressteuer angepasst.
Wenn Sie Subunternehmer beschäftigen, müssen Sie ggf. diese bei der Künstlersozialkasse anmelden, dies sollten Sie im Auge behalten.
Wenn Sie angestellte Mitarbeiter beschäftigen, wären die entsprechenden Lohnsteueranmeldungen und Meldungen bei der Krankenkasse bzw. der Minijobzentrale vorzunehmen.
Sie müssen nach Ablauf des Jahres eine Gewinnermittlung (Einnahme-Überschussrechnung EÜR) erstellen und eine Anlage S zur Einkommensteuererklärung einreichen, jeweils bis zum 31.07. desFolgejahres oder, falls über einen Steuerberater, bis zum Ende Februar des Zweitfolgejahres.
Gerne stehe ich Ihnen für eine Rückfrage zur Verfügung und im Übrigen würde ich mich, für den Fall, dass Sie mit meiner Beratung zufrieden waren, über eine positive Bewertung hier auf yourXpert sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater
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