Hasskommentare oder nur Lehre Drohung
Fragestellung
Ich habe ohne richtig nachzudenken auf Twitter gepostet das ich mir wünsche das alle die auf der corona Demo waren sterben sollen mit was kann ich rechnen bin nich vorbestraft 24 jahre alt. Den Post habe ich nach 20 min gelöscht.
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Antwort von Rechtsanwalt und Mediator Christian Joachim
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihr Feedback, so dass ich nunmehr dazu komme ihre Frage zu beantworten.
Die Frage stellt sich hier gegebenenfalls nach einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit oder auch einen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch.
Letzterer dürfte meines Erachtens nicht mehr ohne weiteres existieren, da der Post nach ihren Angaben ja bereits gelöscht worden ist.
Zwar ist dieser zunächst nach außen gedrungen und hat möglicherweise auch entsprechende Empfänger erreicht, trotzdem dürfte durch das Löschen zunächst die Wiederholungsgefahr eingeschränkt worden sein.
Ganz ausgeräumt ist Sie allerdings noch nicht, dies könnte nur durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung geschehen.
Allerdings ist der Empfängerkreis Ihrerseits nicht ganz klar definiert, da auch zum Beispiel nicht ganz klar ist, welche Corona Demo gemeint haben und welche Personen sie tatsächlich angesprochen haben wollen. Dies müsste ein möglicher Unterlassungsgläubiger zunächst darstellen und nachweisen.
Gleichzeitig ist auch lediglich eine Wunschvorstellung ihrerseits und keine konkrete Handlung oder eine Aufforderung zu einer Handlung.
Hinsichtlich der strafrechtlichen Beurteilung ist die Angelegenheit ähnlich aufzufassen.
Ein konkreten Tatbestand hinsichtlich des Verbotes des Äußerns von Wunschdarstellungen gibt es nicht.
Man könnte hier an die Verletzung von Persönlichkeitsrechten denken, möglicherweise auch Nötigung durch Hervorrufen von Ängsten oder die Aufforderung bestimmte Dinge zu tun (§§ 130, 111 StGB). Auch dürfte fraglich sein, ob eine Diskriminierung vorliegt alleine in dem Ausdruck eines Wunsches.
Alleine aus einem Wunschgedanken resultiert ein solcher Tatbestand meines Erachtens allerdings nicht.
Eine interessante Entscheidung hat hierzu der BGH im Jahr 2015 gefällt, die hier abrufbar ist:
https://web.archive.org/web/20160109125612/http://www.str1.jura.uni-erlangen.de/Downloads/Akte%20Recht/verbreiten-von-propagandamitteln.pdf
Danach sind zum Beispiel Kritik, Ablehnung und politisches Wunschdenken nicht ausreichend für eine generelle strafbare Handlung.
Man könnte hier hinterfragen, ob mit dem Wunschdenken eine auffällige Intolerant zu verbinden ist, was möglicherweise eine Art Volksverhetzung nach § 130 StGB et cetera auffassen könnte oder eben § 111 StGB der öffentlichen Aufforderung zu Straftaten.
Hier gibt es unterschiedliche Rechtsprechung unter anderem meinte das Amtsgericht Hamburg hier, wenn man jemanden eine Vergewaltigung wünscht, eine Beleidigung zu sehen. Das Oberlandesgericht Oldenburg hat allerdings in einer Drohung, einem anderen Menschen das Leben zu nehmen kein Straftatbestand gesehen und ihn freigesprochen.
Auch hier darf ich auf einen entsprechenden Text hinweisen.
https://www.ingerenz.de/ist-der-vergewaltigungswunsch-zu-weihnachten-eine-strafbare-beleidigung-amtsgericht-hamburg-verurteilt-zu-120-tagessaetzen/
Insofern dürfte es hier meines Erachtens etwas günstiger in die Richtung für Sie gegeben, dass kein Straftatbestand verwirklicht worden ist. Wenn dies doch so diskutiert werden sollte, müsste man sich an den oben genannten Urteilen orientieren. Erforderlich hierzu ist der Regel eine Strafanzeige, die aufgrund des doch raschen Löschens möglicherweise gar nicht zu tragen kommt.
Ich hoffe, dass ich Ihre Frage hilfreich beantwortet habe und stehe bei Nachfragebedarf jederzeit gerne zur Verfügung.
Über eine anschließende positive Bewertung freue ich mich.
Viele Grüße
Christian Joachim
Rechtsanwalt
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