Hartz 4 Anrechnung von Einkommenssteuerrückerstattung
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Fricke,
ich bin Grundsicherungsemfänger und habe für 2018 eine Einkommenssteuererstattung erhalten.
Hierbei wurde mir vom FA der Verlustvortrag meines Unternehmens mit der Einkommessteuer verrechnet, so dass ich im Februar alle Steuern in Höhe von 3200,- Euro erstattet bekam.
Diese hat mir das Jobcenter natürlich angerechnet.
Gibt es Möglichkeiten einen Widerspruch zu bergründen, z.B. habe ich im Juni letzten Jahres bei meiner Mutter einen Kredit über 800,- aufgenommen um Kfz-Reparaturen und dringende, mein Unternehmen betreffende, Forderungen zu finanzieren. Auch im Januar Geld leihen da der Bescheid des Jobcenters noch nicht da war.
Vielleicht kennen Sie weitere Argumente um einen Einspruch zu begründen?
Nach dem derzeitigen Bescheid habe ich, auf 6 Monate gerechnet, 40,- Euro zuviel, so dass ich auch Kranken- und Rentenversicherung selbst zahlen muss.
Vielen Dank im Voraus
A. K.
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Antwort von Rechtsanwalt Fabian Fricke
Sehr geehrte Fragesteller,
bedauerlicherweise gilt im Bereich der Arbeitslosengelds II das Zuflussprinzip, so dass es hier aus Sicht des Amts durchaus legitim ist die jetzige Rückerstattung durch das Finanzamt als Grund für eine Leistungsverweigerung heranzuziehen, unabhängig davon, wann der Zahlungsanspruch entstanden ist.
Die Rechtsprechung des Sozialgerichts hat diese Ansicht der Sozialbehörden auch anerkannt, so dass der Betrag grundsätzlich anzurechnen ist.
Soweit Sie immer noch gewerblich tätig sind bzw. dies vorhaben sollten Sie gegenüber dem Amt damit argumentieren, dass es sich bei dem Geld um Betriebsvermögen handelt, welches Sie für die Fortsetzung der gewerblichen Tätigkeit benötigen und schon zumindest teilweise eingeplant hatten. Sie sollten auch darauf hinweisen, dass dieser Betrag unterhalb der Schonvermögensgrenze liegt.
Schwierig ist dabei, dass Sie diese Angaben eigentlich schon bei der erstmaligen Antragstellung hätten machen müssen. Falls Sie aber ihr Gewerbe damals schon zumindest mit einem gewissen Wert angegeben haben sollte das trotzdem gelingen. Sie können dann darauf verweisen nicht genau über die Steuerrückerstattung Bescheid gewusst zu haben.
Bezüglich des Darlehens ist es dann in jedem Fall wichtig, dass dieses ausschließlich für betriebliche Zwecke verwendet wurde bzw. dass das Auto unbedingt für das Gewerbe benötigt wird.
Soweit sich das Jobcenter hier auf keine Einigung einlässt und Sie eine Klage vermeiden wollen sollten Sie eine weitere Verteilung des Betrages beantragen und dieses dann als Einkommen aus der gewerblichen Tätigkeit behandeln. Sie könnten dann zum einen Freibetrag geltend machen und die Zahlung der Sozialbeiträge würde weiter durch das Jobcenter erfolgen.
In diesem Zusammenhang können Sie dann noch § 155 SGB III pauschal 30 % der Einnahmen als pauschale Ausgaben absetzen wenn Sie keine Ausgaben anderweitig nachweisen können:
§ 155 - Anrechnung von Nebeneinkommen
(1) Übt die oder der Arbeitslose während einer Zeit, für die ihr oder ihm
Arbeitslosengeld zusteht, eine Erwerbstätigkeit im Sinne des § 138 Absatz 3
aus, ist das daraus erzielte Einkommen nach Abzug der Steuern, der
Sozialversicherungsbeiträge und der Werbungskosten sowie eines
Freibetrages in Höhe von 165 Euro in dem Kalendermonat der Ausübung
anzurechnen. Handelt es sich um eine selbständige Tätigkeit, eine Tätigkeit als
mithelfende Familienangehörige oder mithelfender Familienangehöriger, sind
pauschal 30 Prozent der Betriebseinnahmen als Betriebsausgaben
abzusetzen, es sei denn, die oder der Arbeitslose weist höhere
Betriebsausgaben nach.
(2) ….
Damit sollten Sie dann in jedem Fall die Einnahmen soweit drücken können, dass Ihnen zumindest die Sozialabgaben erstattet werden.
Ich hoffe damit Ihre Frage zufriedenstellend beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Abend.
Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke
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