Handelsvertreterausgleichsanspruch
Fragestellung
Siehe angehängte Datei
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Andreas Fischer
Sehr geehrete/r Ratssuchende/r,
die Antwort habe ich hier hochgelanden.
Mit freundlichen Grüssen,
A. Fischer, Rechtsanwalt
Sie haben eine Frage im Bereich Familienrecht?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen
Bewertung des Kunden
Wie prüfen wir die Echtheit von Kundenbewertungen?
Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
Wie prüfen wir die Echtheit von Kundenbewertungen?
Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
Im zweiten Teil war ich sehr zufrieden, hier hat Herr Fischer sehr detailliert geantwortet. Mit diesen Aussagen kann ich etwas anfangen. Vielen Dank dafür.
Wir bitten Sie jedoch noch um eine erweiterte Klarstellung zu unserer Frage C:
Im HV steht geschrieben, Zitat:
"Der HV ist für eine ordnungsgemäße Verwahrung der ihm gelieferten Ware verantwortlich, er kontrolliert die Lieferungen und verkauft ordnungsgemäß über das Kassensystem. Etwaige Fehlbestände gehen zu seinen Lasten. Der HV ermöglicht es der Revision von MGV, zu jeder Zeit die Waren zu überprüfen bzw. eine Inventur durchzuführen." Zitat Ende.
Minusbestände entstehen z.B. durch falsche Eingabe an der Kasse, MHD-Problematik, Gratiszugaben(z.B.wegen Aktionen,Zweitplazierungen usw). Auch Diebstahl ist nicht auszuschließenl.
Der HV hat die Möglichkeit, bei der Industrie dieses Defizit wieder hereinzuholen.
Ist er ungeschickt bei den Verhandlungen, muss er das Minus nach der Inventur bezahlen. Ist soweit auch ok.
Was aber ist, wenn der HV durch geschickte Gespräche und Verhandlungen mit der Industrie ein Plus erwirtschaftet, wem gehört das dann: MGV oder dem HV?
Ich kann noch nachvollziehen, dass ein Plus solange stehen bleibt, so lange der HV den Markt führt.Wenn aber der HV geht, was geschieht dann mit dem Inventur-Plus?
Wie ist da die Rechtssprechung? Im HV-Vertrag ist dieser Punkt gar nicht erwähnt.
Sehr gerne erwarte ich Ihre Antwort.
Mit freundlichem Gruß
E. M.
Wir bitten Sie jedoch noch um eine erweiterte Klarstellung zu unserer Frage C:
Im HV steht geschrieben, Zitat:
"Der HV ist für eine ordnungsgemäße Verwahrung der ihm gelieferten Ware verantwortlich, er kontrolliert die Lieferungen und verkauft ordnungsgemäß über das Kassensystem. Etwaige Fehlbestände gehen zu seinen Lasten. Der HV ermöglicht es der Revision von MGV, zu jeder Zeit die Waren zu überprüfen bzw. eine Inventur durchzuführen." Zitat Ende.
Minusbestände entstehen z.B. durch falsche Eingabe an der Kasse, MHD-Problematik.Plusbestände durch Gratiszugaben(z.B.wegen Aktionen,Zweitplazierungen usw). Auch Diebstahl ist nicht auszuschließenl.
Der HV hat die Möglichkeit, bei der Industrie dieses Defizit wieder hereinzuholen.
Ist er ungeschickt bei den Verhandlungen, muss er das Minus nach der Inventur bezahlen. Ist soweit auch ok.
Was aber ist, wenn der HV durch geschickte Gespräche und Verhandlungen mit der Industrie ein Plus erwirtschaftet, wem gehört das dann: MGV oder dem HV?
Ich kann noch nachvollziehen, dass ein Plus solange stehen bleibt, so lange der HV den Markt führt.Wenn aber der HV geht, was geschieht dann mit dem Inventur-Plus?
Wie ist da die Rechtssprechung? Im HV-Vertrag ist dieser Punkt gar nicht erwähnt.
Sehr gerne erwarte ich Ihre Antwort.
Mit freundlichem Gruß
E. M.
Frage: Kunde - 12.01.2018 15:16:
Sehr geehrte/r Ratssuchende/r:
gerne geschehen. Auf Ihre Rückfrage/n antworte ich wie folgt:
Antwort Rechtsanwalt:
Die Rechtsprechung qualifiziert die Tätigkeit eines Handelsvertreters als einen entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag im Sinne von § 675 BGB *1).
Die Haftung für Fehlbestände beurteilt sich nach den §§, 667 BGB *2), 84 HGB *3). Danach ist der Handelsvertreter als der Beauftragte verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben. Das muss insoweit nicht eigens im Vertrag erwähnt werden, weil sich das aus dem Gesetz ergibt. Der Anspruch auf Herausgabe wandelt sich gegebenenfalls, wenn etwas im Verlauf der Geschäftsbesorgung verschwindet, in entsprechender Höhe in eine Geldwertschuld um.
Anders verhält es sich im Arbeitsrecht, weil dort der Arbeitnehmer bei der sogenannten Mankohaftung nur die Leistung der versprochenen Dienste, und nicht den Erfolg der Leistung schuldet. Das Risiko der Schlechtleistung trägt dort grundsätzlich der Arbeitgeber und kann dies nur in gewissen Grenzen dem Arbeitnehmer aufbürden.
Etwas anderes gilt aber selbst im Arbeitsrecht, wenn der Arbeitnehmer nach den Grundsätzen der Verwahrung oder des Auftrages zu behandeln ist. Dann gehört sogar dann auch die Herausgabe des Erlangten zu den Leistungspflichten, vgl. dazu Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 17. September 1998 - 8 AZR 175/97 *4).
Im Handelsvertreterrecht, wenn es um einen konkreten Fehlbestand geht, dann greift im Ernstfall nach der schon erwähnten Rechtsprechung eine zweigeteilte Beweislast:
Der Auftraggeber muss erst einmal den Fehlbestand plausibel darlegen und beweisen, daß er ein in sich geschlossenes und voll funktionsfähiges Buchungssystem unter Kontrolle des Handelsvertreters zur Verfügung gestellt hat, das vom Prinzip her fehlerfrei arbeitet. Das System muss in sich geschlossen sein bzw. der Handelsvertreter muss die (theoretische) Möglichkeit zur Kontrolle haben. Wenn es Ihnen gelingt, hier Systemfehler nachzuweisen, hätten Sie einen Prozess schon gewonnen.
Sofern dem Auftraggeber jedoch dieser Beweis gelingt, worüber letztendlich vom Richter beauftragte – extrem teure - Sachverständige mit entscheiden, die leider nicht immer zuverlässig arbeiten, um es noch vorsichtig auszudrücken, dann bleibt es Aufgabe des Handelsvertreters, den Verbleib des ausgewiesenen Kassenbestandes darzutun und sich notfalls zu entlasten.
Vergleiche dazu das sehr anschauliche Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Köln vom 21. November 2008 Az. 19 U 72/08 *4). Um die Probleme eines Rechtsstreits zu verstehen, empfiehlt sich die vollständige Lektüre dieses Urteils.
Abzustellen ist bei diesem Entlastungsbeweis dabei auf die Sorgfaltspflichten einer/ eines ordentlichen Kauffrau/ Kaufmanns.
Tipp: Wenn Sie vorhaben, rechtliche Schritte einzuleiten, müssen Sie dafür sorgen, daß die eigenen regelmäßigen Maßnahmen zur Vermeidung von Fehlbeständen lückenlos protokolliert und dokumentiert sind. Wenn es sowieso Kontrollen gibt, müssen die Ergebnisse dieser Kontrollen sofort auch ausgewertet und u.a. in Ihre eigenen Arbeitsabläufe aufgenommen und in der Buchhaltung umgesetzt werden.
Gegebenenfalls reicht es nicht aus, den Geldbestand zu zählen, sondern es muss ein Abgleich mit den Buchungen erfolgen. Weiter ist es Pflicht des Handelsvertreters, bei Differenzen die Buchungen weiter zu verfolgen und zu überprüfen. Wenn Sie insoweit wirklich lückenlose Dokumentation haben, könnte man es auf einen Rechtsstreit ankommen lassen. Beachten Sie allerdings auch die folgenden Erläuterungen:
Zu den von Ihnen erwähnten Einwendungen im Einzelnen:
Frage: Falsche Eingabe an der Kasse:
Antwort: Jedenfalls wenn die Kasse sich unter der Kontrolle des Handelsvertreters befindet, kann er auch für falsche Eingaben verantwortlich gemacht werden bzw. er ist dafür verantwortlich.
Wenn weitere Arbeitnehmer hier eingeschaltet waren, dann muss dokumentiert sein, daß sie wegen Fehlbeständen zur Rechenschaft bzw. Verantwortung gezogen wurden.
In der Praxis wird das Problem auch dadurch gelöst, daß die Kassierer selbst einen festen Betrag in eigener Verantwortung haben. Sie sehen das in größeren Supermärkten beim Kassiererwechsel, wo immer jeder Kassierer seine eigene Geldkassette mitbringt. Dadurch wird die Verantwortung klargestellt und auch der maximal entstehende Schaden kann auf den Inhalt dieser Behälter beschränkt werden.
Im Recht der Handelsvertreter besteht übrigens auch ein Unterschied zur arbeitsrechtlichen Rechtsprechung, die nach den Grundsätzen der gefahrgeneigten Arbeit hier gewisse Erleichterungen erlaubt.
Frage: MHD-Problematik:
Antwort: Diese Problematik der Minderung der Haltbarkeitsdauer muss buchhalterisch erfasst werden. Hierfür sind Korrekturbuchungen des Bestands vorgesehen.
Wenn natürlich Lebensmittel mit abgelaufenem Haltbarkeitsdatum einfach so entsorgt werden, versteht sich, daß ein Fehlbestand entsteht. Dafür wäre der Handelsvertreter in dem geschilderten Fall aber auch verantwortlich bzw. er hätte die Beweislast dafür, derartige Vorkehrungen getroffen zu haben.
Frage: Plusbestände durch Gratiszugaben (z.B. wegen Aktionen, Zweitplazierungen usw.):
Antwort: Sie haben richtig erkannt, daß derartige Aktionen auch (mit) ursächlich sein können für Fehlbestände. Hier hilft nur, jeden Fall genau durchzudenken und notfalls müssen sämtliche Artikel die betroffen sind, einzeln erfassen.
Frage: Auch Diebstahl ist nicht auszuschließen. Vermerk: Richtig. Man müsste sich gegebenenfalls die insoweit vorhandenen Anweisungen genau ansehen. Die Rechtsprechung würde gegebenenfalls dann darauf abstellen, ob alles Erforderliche zur Vermeidung von Diebstählen getan wurde, etwa durch entsprechende Installation von Warensicherungssystemen oder eventuell auch entsprechende Diebstahlsversicherungen.
Zu den im Text aufgeworfenen weiteren Fragen:
Frage: Was aber ist, wenn der HV durch geschickte Gespräche und Verhandlungen mit der Industrie ein Plus erwirtschaftet, wem gehört das dann: MGV oder dem HV?
Antwort: Nun, nach den oben genannten Grundsätzen geht es hier um einen Herausgabeanspruch aus einem Geschäftsbesorgungsvertrag. Daher (leider) muss er das „ausgehandelte“ Plus auch mit herausgeben. Das ist der Unterschied zwischen dem Handelsvertreter und einer Eigenwirtschaft.
Frage: Ich kann noch nachvollziehen, dass ein Plus solange stehen bleibt, so lange der HV den Markt führt.Wenn aber der HV geht, was geschieht dann mit dem Inventur-Plus?
Antwort: Hier gelten dieselben Grundsätze. Da hier in der Regel kein Eigentum des Handelsvertreters vorliegt, und er lediglich die Ware seines Auftraggebers als Treuhänder verwahrt, muss er diese auch komplett wieder nach §§ 675, 677 BGB zurückgeben.
Ich hoffe, ich habe damit alle Teile Ihrer Rückfrage abgedeckt.
Mit freundlichen Grüßen,
A. Fischer, Rechtsanwalt
*1) § 675 BGB
Entgeltliche Geschäftsbesorgung
(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschrift des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.
(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.
*2) § 667 BGB
Herausgabepflicht
Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.
*3) § 84 HGB
(1) 1Handelsvertreter ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer (Unternehmer) Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. 2Selbständig ist, wer im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann.
(2) Wer, ohne selbständig im Sinne des Absatzes 1 zu sein, ständig damit betraut ist, für einen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen, gilt als Angestellter.
(3) Der Unternehmer kann auch ein Handelsvertreter sein.
(4) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden auch Anwendung, wenn das Unternehmen des Handelsvertreters nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.
*4) BAG am angegebenen Ort:
Fundstelle
http://www.urteile-im-internet.de/index.php?archives/BAG-8-AZR-175-97.html&entrypage=all
*5) Oberlandesgerichts (OLG) Köln vom 21. November 2008 · Az. 19 U 72/08
Fundstelle: https://openjur.de/u/135423.html