Handels- und Gesellschaftsrecht
Fragestellung
Wegen eines bevorstehenden geschäftlichen Auslandsaufenthaltes erlaubt Antiquitätenhändler "Antiquitäten Andreas e.K" (A) seinen Angestellten X und Y, "ab sofort ppa. zu zeichnen, auch für Grundstücksveräußerungen, aber immer nur gemeinsam." Dies wird in das Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht. X, der sich schon immer für den besseren Geschäftsmann hielt, will sein Können unter Beweis stellen und "den Laden auf Vordermann" bringen. Er tritt gegenüber dem finanzstarken Geschäftspartner G ständig als einziger Prokurist auf. Die dabei im Namen des A getätigten Geschäfte werden sämtlich abgewickelt, ohne dass es zu Problemen kommt.
Nach einer Weile erkrankt Y und As Auslandsaufenthalt dauert länger als geplant. X sucht eine Möglichkeit, die Finanzierung des Unternehmens zu sichern. Er schließt deshalb einen Vertrag mit G über eine Beteiligung des G als stiller Gesellschafter am Handelsgeschäft. In diesem Vertrag erhält G einen Gewinnanspruch in Höhe von 1% der Erlöse.
Nach Ablauf des Geschäftsjahres macht G seinen Gewinnanspruch gegenüber dem inzwischen zurückgekehrten A gelten, der seinerseits aus allen Wolken fällt und die Zahlung verweigern möchte. Hat G den Anspruch aus einem Vertrag über eine stille Gesellschaft gegen A? Es sind alle rechtlichen Fragen zu erörtern. Sollte dies im Rahmen der Lösung nicht möglich sein, so ist ein Hilfsgutachten zu erstellen.
Ich würde erstmal prüfen, ob zwischen der Firma und G ein wirksamer Vertrag geschlossen wurde und ob Y die Firma wirksam vertreten hat. Unter dieser Frage würde ich den Handelsregistereintrag (gemeinsame Vertretungsbefugnis von X und Y) diskutieren und generell die Befugtheiten eines Prokuristen und falls das rausfliegt evtl. die Erteilung einer Scheinbefugnis.
Weil ich gerade sehr im Zeitdruck bin und Handels-und Gesellschaftsrecht nicht mein Fall ist, wäre es sehr nett, wenn Sie mir helfen könnten.
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Antwort von Rechtsanwalt Marcus Schröter
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich nachfolgend beantworte:
1. Gesetzlich geregelt ist die stille Gesellschaft im HGB §§ 230 - 236 und im BGB (§§ 705 ff.). es handelt sich bei der stillen Gesellschaft um eine Innengesellschaft bei der der stille Gesellschafter nicht nach außen in Erscheinung tritt. Es handelt sich um einen Gesellschaftsvertrag nach § 705 ff BGB.
Der Vertrag über die stille Beteiligung, unterliegt keinem Formerfordernis.
2. Wirksame Vertretung der A e.K.
a) A hat nicht selbst gehandelt, sondern wurde durch X vertreten. Grundsätzlich können nur Kaufleute eine Prokura zur Begründung einer Vertretungsmacht in Form einer Prokura erteilen. Kaufleute sind zunächst solche, die ein Handelsgewerbe betreiben oder die als Kaufmann im Handelsregister eingetragen sind. A ist als Einzelkaufmann im Handelsregister eingetragen und konnte danach wirksam Prokura erteilen.
b) Die Prokura muss stets ausdrücklich erteilt werden. Eine nur stillschweigende Erteilung oder eine Duldung des Auftretens eines Dritten als Prokuristen (sog. Duldungsprokura) reichen nicht aus. Die Eintragung im Handelsregister ist nach § 53 HGB vorgeschrieben, aber keine Wirksamkeitsvoraussetzung. Das heißt die Prokura ist selbst dann wirksam, wenn keine Eintragung stattgefunden hat.
Die Prokura ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt, § 49 Abs. 1 HGB. Grundsätzlich kann die Prokura im Außenverhältnis nicht begrenzt werden, § 50 Abs. 1 HGB.
c) A e.K. hat die Möglichkeiten die Vertretungsmacht des X und Y als Gesamtprokura zu erteilen. Es handelt sich hier um die echte Gesamtprokura, wonach X nur mit einem weiteren Prokuristen Erklärungen abgeben kann.
Nach § 48 Abs. 2 HGB ist die Erteilung der Prokura nicht nur an eine, sondern auch an mehrere Personen gemeinschaftlich möglich.
Eine Vertretung des A e.K. ist danach nur durch das gemeinsame Handeln in Form übereinstimmender Willenserklärungen beider Prokuristen möglich, wobei ein zeitgleiches Auftreten und Handeln der Prokuristen nicht erforderlich ist.
Ein Gesamtprokurist kann stellvertretend auch für den anderen handeln, wenn der Wille zur Stellvertretung nach außen in Erscheinung tritt und die Ermächtigung des anderen Gesamtprokuristen vorliegt. Das alleinige Handeln eines Gesamtprokuristen kann auch nachträglich durch den anderen genehmigt werden. Insoweit wäre hier anzusetzen, dass aufgrund der Krankheit eine Duldung durch Y vorgelegen hat, da ansonsten keine wirksame Vertretung möglich gewesen wäre.
d) Wenn ein Gesamtprokurist im Rechtsverkehr als Einzelprokurist auftritt, kann eine Bindungswirkung für den Inhaber des Handelsgeschäftes entstehen, wenn sich A das Handeln des Gesamtprokuristen nach den Grundsätzen der Rechtsscheinvollmacht gegen sich geltend läßt. OLG München, BB 1972, 113, 114, BGH BB 1982, 892, 893
Die Rechtsprechung hat zwei Fallgruppen entwickelt, wonach ein Gewerbetreibender die Geschäfte eines vermeintlichen Vertreters auch ohne ausdrückliche Bevollmächtigung als bindend akzeptieren muss:
• Duldungsvollmacht: Der Gewerbetreibende lässt es über einen längeren Zeitraum wissentlich geschehen, dass ein anderer für ihn als Vertreter auftritt.
• Anscheinsvollmacht: Der Gewerbetreibende kannte zwar das Handeln des Scheinvertreters nicht, hätte es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt erkennen und verhindern können.
Die Bindungswirkung für den Gewerbetreibenden entfällt nur dann, wenn der Vertragspartner nicht schutzwürdig erscheint, z.B. weil er das Fehlen der Vertretungsmacht kannte.
Da X aber im Vorfeld bereits mit G Geschäfte mit Wirkung für A vorgenommen hat, wird hier ein Entfallen der Schutzwirkung nicht greifen.
Eine Einschränkung der Prokura kann sich aus § 49 Abs. 2 HGB ergeben, wonach ein Prokurist z.B. keine Grundstückgeschäfte tätigen kann, die die Veräußerung oder Belastung eines Grundstücks betreffen. Davon betroffen sind sowohl vertragliche Verpflichtungen als auch die darauf beruhenden Verfügungen.
Auch sind Grundlagengeschäfte, die den Bestand des Betriebes als solchen betreffen, nicht von der Prokura erfasst.
Der Prokurist kann also nicht die Firma ändern, das Handelsgeschäft einstellen oder das Insolvenzverfahren beantragen. Höchstpersönliche Geschäfte des Geschäftsherrn dürfen ebenfalls nicht getätigt werden.
Die Prokura verleiht keine Vertretungsmacht für Rechtshandlungen, welche die gesellschaftsrechtlichen Grundlagen des kaufmännischen Unternehmens betreffen. Dies um fasst u.a. die Einbringung von Teilhabern oder Aufnahme von Gesellschaftern in das einzelkaufmännische Unternehmen.
An dieser Stelle ist die unterschiedliche Auffassung von Reichsgericht und Literatur zu diskutieren.
Das Reichsgericht hat die Aufnahme eines stillen Gesellschafters durch einen Gesellschafter als wirksam erachtet. Die Literatur hat hinsichtlich der Aufnahme eines stillen Gesellschafters durch einen Prokuristen unterschiedliche Auffassungen. Ein Teil vertritt die Auffassung, dass eine Aufnahme möglich sei, da der Vertrag mit einem stillen Gesellschafter ein darlehensähnlicher Vertrag sei. Schlegelberger/Schröder, Rndr. 6
Eine andere Auffassung wird vertreten durch Schlegelberger/Karsten Schmidt § 335.
Im Ergebnis konnte der Prokurist X A nicht dahingehend vertreten einen stillen Gesellschafter aufzunehmen.
3.) Rechtsfolgen beim Fehlen der Vertretungsbefugnis
Handelt ein Vertreter ohne die erforderliche Vollmacht, so wird der angeblich Vertretene nur dann rechtlich verpflichtet, wenn er das Geschäft nachträglich genehmigt.
Verweigert er die Genehmigung, ist die Beteiligung als stiller Gesellschafter nach den Regelungen der fehlerhaften Gesellschaft rückabzuwickeln.
A und G können sich wegen etwaiger Ansprüche an X wenden und diesen zum Ersatz des Schadens in Anspruch nehmen.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen und Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick verschaffen.
Mit besten Grüßen
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vielen lieben Dank für Ihre Ausarbeitung.
Können Sie mir bitte noch mitteilen, welchen Kommentar Sie zitieren (Schlegelberger/Schröder, Rndr. 6, Schlegelberger/Karsten Schmidt § 335.)
Mit freundlichen Grüßen
Es handelt sich um einen Großkommentar zum Handelsgesetzbuch. Herausgeber sind Canaris, Schilling, Ulmer, Erster Bank §§ 1-104, 1995 § 49, Rndr. 24 m.w.N.
Viele Grüße
Marcus Schröter
Rechtsanwalt