Haftungsfragen bei Arbeitsvetrag zwischen WEG und Hausmeister
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Meyer.
Ich bin zweiter Beirat in unserer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) aus 15 Parteien und wir wollen einen Rentner aus dem Nachbarhaus als Hausmeister beschäfftigen.
Unsere neue Hausverwaltung (HV) hat dazu einen Arbeitsvertrag entworfen.
Das Arbeitsverhälltniss wird darin zwischen dem Rentner und der WEG geschlossen, verteten durch die HV (siehe DateiAnhang).
Auf meine Frage bei der HV hin, wie denn die Versicherungsregularien sind, gemäß dem Beispiel, dass der Hausmeister durch unglücklichen Zufallbeim Rasenmähen ein Steinchen weggeschleudert wird und eine dritte Person (Passant) oder ein Fahrzeug von dritten trifft und verletzt/beschädigt.
Die HV hat daraufhin geantwortet, das der Hausmeister, (obwohl lt. Vetrag Arbeitnehmer der WEG), trotzdem bei der HV in deren Betriebshaftpflicht mitversichert ist. Die HV Hat einen Auszug aus deren Betriebshaftpflichtversicherung zugeschickt.Diese Versicherungsklausel ist für mich nicht eindeutig in Bezug auf diese Haftungsfragen.
Mein Anliegen ist es,auszuschließen, dass die WEG und somit auch ich, im Schadensfall Privat haften muss.
Fragen nun an SIe Herr Meyer.
Sind Schäden an Gegenständen und Personen, die der Hausmeister in Ausübung seiner Tätigkeit verursacht, durch die Betriebshaftpflicht der HV abgedeckt?
Oder müsste die WEG eine eigene Haftpflichtversicherung für seinen Arbeitnehmer abschließen?
Vielen Dank
Viele Grüße
S. F.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Rechtsanwalt Ruben Meyer
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage bei yourxpert.
Die Betriebshaftpflichtversicherung deckt die Haftpflichtrisiken von Unternehmen, Freiberuflern und Handwerkern ab. Der Versicherungsschutz umfasst die Freistellung des Versicherungsnehmers von begründeten gesetzlichen Ansprüchen Dritter auf Schadensersatz. Ferner umfasst er die Prüfung, ob und inwieweit diese Ansprüche begründet sind und die Abwehr unbegründeter Forderungen.
Zunächst ist es unproblematisch zulässig, dass die Hausverwaltung für die WEG (in Vertretung) einen Arbeitsvertrag abschließt. Durch den Arbeitsvertrag wird dann die WEG und nicht die Hausverwaltung rechtlich gebunden. Arbeitgeber ist somit die WEG.
Bei Schäden, die durch den Hausmeister verursacht werden, haftet grundsätzlich neben dem Arbeitgeber auch der Mitarbeiter selbst. Der Geschädigte wird sich aber i.d.R. an den Arbeitgeber halten, weil hier die Wahrscheinlichkeit für die Geltendmachung des Schadens höher ist.
Wenn der Arbeitgeber in Anspruch genommen wird, ist es grundsätzlich möglich, dass dann ein innerbetrieblicher Schadensausgleich durchgeführt wird. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber das ausgleicht, was der Arbeitgeber dem Geschädigten ausgleichen musste.
Die Arbeitnehmerhaftung ist aber sehr beschränkt. Sie gilt für alle Arbeiten, die durch den Betrieb veranlasst sind und aufgrund eines Arbeitsverhältnisses geleistet werden.
Der Umfang der Haftungseinschränkung bestimmt sich nach dem Grad der Fahrlässigkeit und wird unterteilt in leichteste bzw. einfache, normale bzw. mittlere und grobe Fahrlässigkeit. Der Umfang der Haftungseinschränkung hängt von einer Abwägung der Gesamtumstände im Einzelfall ab. Fest steht lediglich, dass der Arbeitnehmer bei leichter Fahrlässigkeit nicht, bei grober Fahrlässigkeit in der Regel und bei Vorsatz immer voll haftet. Im Bereich dazwischen erfolgt eine Quotelung. Und es gibt eine Begrenzung nach oben, die sich am Verdienst orientiert.
Wenn der Arbeitgeber ebenfalls dazu beigetragen hat, dass ein Schaden hoch ausgefallen ist (zum Beispiel dadurch, dass er nicht durch eine Versicherung vorgebeugt hat), dann ist die Haftung des Arbeitnehmers ebenfalls begrenzt.
Im Fall von leichter Fahrlässigkeit (wie z.B. in dem von Ihnen geschilderten Fall), entfällt die Haftung des Mitarbeiters gegenüber dem Arbeitgeber.
Nun zu Ihren Fragen:
Frage 1: Sind Schäden an Gegenständen und Personen, die der Hausmeister in Ausübung seiner Tätigkeit verursacht, durch die Betriebshaftpflicht der HV abgedeckt?
Nach der vorliegenden Klausel sind solche Schäden abgesichert. Ich würde es unter den Begriff „sonstige mit der Betreuung der Grundstücke beauftrage Personen“.
Ich würde Ihnen aber raten, den Vertrag deutlicher als Arbeitsvertrag auszugestalten, da die Versicherung ausdrücklich von einem Arbeitsvertrag spricht. Der jetzige Vertrag ist nicht ganz eindeutig als Arbeitsvertrag ausgestaltet, sondern hat Merkmale eines Werkvertrages (Beschäftigung über Honorar). Für einen Werkvertrag spricht z.B. die Bezeichnung „Auftragnehmer“ statt „Arbeitnehmer“. Zudem spricht die Klausel dafür, dass der Auftragnehmer für eine Vertretung sorgen muss. Das gehört in keinen Arbeitsvertrag und wäre in einem Arbeitsvertrag auch unwirksam.
Zudem muss noch geklärt sein, wer denn Versicherungsnehmer ist. Wenn nur die Hausverwaltung Versicherungsnehmer ist, nützt Ihnen als WEG die Versicherung nichts. Die WEG müsste ausdrücklich in den Vertrag einbezogen sein.
Letztlich müsste nochmal geschaut werden, ob es irgendwelche Ausschlussklauseln oder Einschränkungen der Versicherung gibt, dass lässt sich allein aus dem Auszug nicht bewerten / einschätzen.
Frage 2: Oder müsste die WEG eine eigene Haftpflichtversicherung für seinen Arbeitnehmer abschließen?
Das ist der Normalfall, dass Sie als Arbeitgeber für Ihren Arbeitnehmer eine Versicherung abschließen. Sollten Sie als WEG also nicht wirksam in den Vertrag zur Betriebshaftpflicht einbezogen sein, muss ich Ihnen dringend empfehlen, eine eigene Haftpflichtversicherung abzuschließen.
Ich hoffe, Ihnen damit verständlich und ausführlich geantwortet zu haben.
Gern können Sie weitere, kostenfreie Rückfragen stellen.
Freundliche Grüße
Ruben Meyer
Rechtsanwalt
Personalfachkaufmann
Langenweißbach
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vielen Dank für Ihre Anfrage bei yourxpert.
Die Betriebshaftpflichtversicherung deckt die Haftpflichtrisiken von Unternehmen, Freiberuflern und Handwerkern ab. Der Versicherungsschutz umfasst die Freistellung des Versicherungsnehmers von begründeten gesetzlichen Ansprüchen Dritter auf Schadensersatz. Ferner umfasst er die Prüfung, ob und inwieweit diese Ansprüche begründet sind und die Abwehr unbegründeter Forderungen.
Zunächst ist es unproblematisch zulässig, dass die Hausverwaltung für die WEG (in Vertretung) einen Arbeitsvertrag abschließt. Durch den Arbeitsvertrag wird dann die WEG und nicht die Hausverwaltung rechtlich gebunden. Arbeitgeber ist somit die WEG.
Bei Schäden, die durch den Hausmeister verursacht werden, haftet grundsätzlich neben dem Arbeitgeber auch der Mitarbeiter selbst. Der Geschädigte wird sich aber i.d.R. an den Arbeitgeber halten, weil hier die Wahrscheinlichkeit für die Geltendmachung des Schadens höher ist.
Wenn der Arbeitgeber in Anspruch genommen wird, ist es grundsätzlich möglich, dass dann ein innerbetrieblicher Schadensausgleich durchgeführt wird. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber das ausgleicht, was der Arbeitgeber dem Geschädigten ausgleichen musste.
Die Arbeitnehmerhaftung ist aber sehr beschränkt. Sie gilt für alle Arbeiten, die durch den Betrieb veranlasst sind und aufgrund eines Arbeitsverhältnisses geleistet werden.
Der Umfang der Haftungseinschränkung bestimmt sich nach dem Grad der Fahrlässigkeit und wird unterteilt in leichteste bzw. einfache, normale bzw. mittlere und grobe Fahrlässigkeit. Der Umfang der Haftungseinschränkung hängt von einer Abwägung der Gesamtumstände im Einzelfall ab. Fest steht lediglich, dass der Arbeitnehmer bei leichter Fahrlässigkeit nicht, bei grober Fahrlässigkeit in der Regel und bei Vorsatz immer voll haftet. Im Bereich dazwischen erfolgt eine Quotelung. Und es gibt eine Begrenzung nach oben, die sich am Verdienst orientiert.
Wenn der Arbeitgeber ebenfalls dazu beigetragen hat, dass ein Schaden hoch ausgefallen ist (zum Beispiel dadurch, dass er nicht durch eine Versicherung vorgebeugt hat), dann ist die Haftung des Arbeitnehmers ebenfalls begrenzt.
Im Fall von leichter Fahrlässigkeit (wie z.B. in dem von Ihnen geschilderten Fall), entfällt die Haftung des Mitarbeiters gegenüber dem Arbeitgeber.
Nun zu Ihren Fragen:
Frage 1: Sind Schäden an Gegenständen und Personen, die der Hausmeister in Ausübung seiner Tätigkeit verursacht, durch die Betriebshaftpflicht der HV abgedeckt?
Nach der vorliegenden Klausel sind solche Schäden abgesichert. Ich würde es unter den Begriff „sonstige mit der Betreuung der Grundstücke beauftrage Personen“.
Ich würde Ihnen aber raten, den Vertrag deutlicher als Arbeitsvertrag auszugestalten, da die Versicherung ausdrücklich von einem Arbeitsvertrag spricht. Der jetzige Vertrag ist nicht ganz eindeutig als Arbeitsvertrag ausgestaltet, sondern hat Merkmale eines Werkvertrages (Beschäftigung über Honorar). Für einen Werkvertrag spricht z.B. die Bezeichnung „Auftragnehmer“ statt „Arbeitnehmer“. Zudem spricht die Klausel dafür, dass der Auftragnehmer für eine Vertretung sorgen muss. Das gehört in keinen Arbeitsvertrag und wäre in einem Arbeitsvertrag auch unwirksam.
Zudem muss noch geklärt sein, wer denn Versicherungsnehmer ist. Wenn nur die Hausverwaltung Versicherungsnehmer ist, nützt Ihnen als WEG die Versicherung nichts. Die WEG müsste ausdrücklich in den Vertrag einbezogen sein.
Letztlich müsste nochmal geschaut werden, ob es irgendwelche Ausschlussklauseln oder Einschränkungen der Versicherung gibt, dass lässt sich allein aus dem Auszug nicht bewerten / einschätzen.
Frage 2: Oder müsste die WEG eine eigene Haftpflichtversicherung für seinen Arbeitnehmer abschließen?
Das ist der Normalfall, dass Sie als Arbeitgeber für Ihren Arbeitnehmer eine Versicherung abschließen. Sollten Sie als WEG also nicht wirksam in den Vertrag zur Betriebshaftpflicht einbezogen sein, muss ich Ihnen dringend empfehlen, eine eigene Haftpflichtversicherung abzuschließen.
Ich hoffe, Ihnen damit verständlich und ausführlich geantwortet zu haben.
Gern können Sie weitere, kostenfreie Rückfragen stellen.
Freundliche Grüße
Ruben Meyer
Rechtsanwalt
Personalfachkaufmann
Langenweißbach