Haftung des Erben gegenüber Pflichterben
Fragestellung
Eine Erbin beeidet ihr Nachlassverzeichnis. Sie trägt sich ins Grundbuch ein, obwohl sie bereits Nachweise hat, dass der Erblasser das Haus, für das er alleiniger Darlehensnehmer war, nicht bezahlt hat. Sie behauptet - ohne Nachweis - dass er bezahlt hat.
Haftet sie für diese Falschaussage den Pflichterben gegenüber? Die Pflichterben haben
das Verzeichnis akzeptiert.
Mit freundlichen Grüßen
I. Ragg
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt und Mediator Christian Joachim
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst herzlichen Dank für ihre Fragen und das damit entgegengebrachte Vertrauen.
Die Nachlasserbin haftet gegenüber den pflichtteilsberechtigten Erben für die Auskünfte, die sie im Rahmen eines Auskunftsverfahrens macht, wobei hier zwischen einer möglichen zivilrechtlichen Haftung und einer möglichen strafrechtlichen Verfolgung zu unterscheiden ist.
Wenn sich bei einer fehlerhaften Auskunft herausstellen sollte, dass die Erbin eben falsche Angaben gemacht hat, so haftet sie hierfür grundsätzlich zivilrechtlich, wenn den pflichtteilsberechtigten Erben ein Schaden entstanden ist, wenn Sie zum Beispiel eine geringere Erbmasse angegeben hat, als tatsächlich vorhanden gewesen ist und daraus sich zum Beispiel ein höherer Pflichtteil bei den Erben ergeben hätte.
Darüber hinaus, wenn sie eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat und diese falsch ist, kann ein falsche eidesstattliche Versicherung insofern strafbar nach § 154 StGB sein. Daneben, wenn ein gerichtliches Verfahren anhängig war, kann auch ein Prozessbetrug nach § 263 StGB vorliegen.
In Ihrem Fall haben Sie dargestellt, dass eine Verbindlichkeit des Erblassers im Nachlassverzeichnis nicht dargestellt worden sein soll. Dies wäre allerdings zunächst positiv für Sie, da dann die Erbmasse höher bewertet werden würde und somit ein höherer Pflichtteilsanspruch entstehen könnte, wenn ich Ihre Angaben so richtig verstanden habe. Ein Schaden würde dadurch eher nicht entstehen, da Sie dann einen höheren Pflichtteil fordern könnten, denn die Schulden wären von der Erbmasse eigentlich abzuziehen. Wenn die Erbin diese allerdings nicht angegeben hat, so könnte möglicherweise eine Berechnung des Pflichtteils ohne diese Schulden erfolgen.
Wenn Schulden tatsächlich vorhanden waren, wäre aber auch an eine Korrektur des Nachlassverzeichnis zu denken.
Eine Eintragung als Eigentümer ist dagegen unabhängig von möglichen Belastungen des Grundstücks möglich, da die Belastungen ja auch weiter bestehen. Im Übrigen ist der Pflichteilsanspruch nur auf Geld, nicht das Haus gerichtet.
Ich hoffe, dass ich ihre Frage zunächst hilfreich beantwortet habe und stehe bei Nachfrage bedarf jederzeit gerne zur Verfügung.
Viele Grüße
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