Grunderwerbsteuer Schenkung
Beantwortet
Fragestellung
Sehr geehrte Damen u Herren,
meine Schwiegermutter, mein Mann u sein Bruder haben ein Haus in Erbengemeinschaft. Nun bekommt mein Mann von seiner Mutter 6/8 des Hauses geschenkt mit der Auflage lebenslanges Wohnrecht fürs EG.
1/8 muss er seinem Bruder auszahlen.
Wenn dies abgeschlossen ist möchte mir mein Mann die Hälfte des Hauses schenken.
Kommen auf uns Grunderwerbssteuer, Schenkungssteuer zu??
Können wir das in einem Termin beim Notar erledigen?
Vielen Dank für Ihre Hilfe.
Mit freundlichen Grüßen
Natascha Ruxer
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort des Experten
Sehr geehrte Ratsuchende,
hinsichtlich Ihrer Anfrage vom möchte ich Ihnen nachfolgendes mitteilen.
Sachverhalt:
- Die Mutter Ihres Mannes und sein Bruder haben als Erbengemeinschaft ein Haus geerbt.
- Der Mutter gehört 6/8 und den Brüdern jeweils 1/8 des Hauses
- Die Mutter Ihres Mannes schenkt Ihrem Mann nun 6/8 des Hauses
- Für das 1/8 des Bruders zahlt er an seinen Bruder eine Abstandszahlung
- Der Mutter wird ein lebenslanges Wohnrecht eingeräumt
- Danach soll die Hälfte des Hauses von Ihrem Mann an Sie weitergeschenkt werden
Frage:
Unterliegen die einzelnen Vorgänge der Grunderwerbsteuer oder einer anderen Steuer?
Steuerliche Beurteilung:
Grunderwerbsteuer
Übertragung von der Mutter an den Sohn (Ihr Ehemann)
Grundsätzlich unterliegt ein Grundstückserwerb der Grunderwerbsteuer. Voraussetzung hierfür ist, dass es sich um ein inländisches Grundstück handelt. Die Erwerbsvorgänge im einzelnen (beispielsweise Kaufvertrag) sind in § 1 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) aufgelistet.
Die Übertragung des Grundstücks im Rahmen einer Grundstücksschenkung ist aber gemäß § 3 Nr. 2 GrEStG von der Grunderwerbsbesteuerung ausgenommen.
Die Besteuerung dieses Grundstückserwerbs erfolgt stattdessen über das Erbschaftsteuer- und Schenkungsgesetz (ErbStG) gemäß § 7 Absatz 1 Nr. 1 Satz 1 ErbStG.
Da mit der Schenkung die Verpflichtung zur Einräumung eines lebenslangen Wohnrechts verbunden ist und diese bei der Schenkungssteuer wertmindernd abgezogen werden kann, ist der Wert des Wohnrechts grunderwerbsteuerpflichtig (§ 3 Nr. 2 Satz 2 GrEStG).
Übertragung vom Bruder an Ihren Ehemann
Der Bruder erhält für seinen Anteil eine Abstandszahlung. Somit ist dies ein entgeltlicher Verkauf eines Grundstücks, was mangels einer Befreiungsvorschrift der Grunderwerbsteuer unterliegt.
Übertragung von Ihrem Mann auf Sie
Auch die Übertragung des Grundstücks in diesem Fall erfolgt im Rahmen einer Grundstücksschenkung und ist daher gemäß § 3 Nr. 2 GrEStG von der Grunderwerbsbesteuerung ausgenommen.
Die Besteuerung dieses Grundstückserwerbs erfolgt stattdessen über das Erbschaftsteuer- und Schenkungsgesetz (ErbStG) gemäß § 7 Absatz 1 Nr. 1 Satz 1 ErbStG.
Schenkungsteuer
Mutter an Sohn (Ehemann)
In diesem Fall handelt es sich um eine freigiebige Zuwendung unter Lebenden (§7b Abs. 1 Nr. 1 ErbStG).
Der übertragene Grundstücksanteil ist nach dem Bewertungsgesetz zu ermitteln. Hierbei ist auch der Wert des lebenslangen Wohnrechts zu ermitteln. Dieser Wert mindert den Wert des Erwerbs bei der Schenkungssteuer, bildet aber den Wert für die Grunderwerbsteuer (siehe oben).
Ihr Mann ist als Kind der Schenkerin in der Steuerklasse I (§15 Abs. 1 ErbStG) einzuordnen. Als Kind der Steuerklasse I hat er für diesen Erwerb einen Freibetrag von 400.000 €.
Soweit der Wert des unentgeltlich Übertragene Grundstücksanteils 400.00 € nicht übersteigt fällt keine Schenkungsteuer an. Wenn der Wert des Anteils mehr als 400.000 € beträgt fällt für den übersteigenden Betrag Schenkungssteuer an.
Der Freibetrag von 400.000 € ist nur einmal in 10 Jahren zu gewähren.
Ehemann an Sie
Die Weitergabe von der Hälfte des Hauses nach der Schenkung durch die Mutter an Ihren Ehemann an Sie könnte als sogenannte Kettenschenkung angesehen werden. Dies hätte zur Folge, dass die Schenkung direkt von der Mutter an Sie erfolgt. Für die Mutter Ihres Ehemanns sind Sie schenkungssteuerlich nur in der Steuerklasse III und hätten nur einen Freibetrag von 20.000 €.
Nach Ihrer Aussage wurde keine Weitergabeverpflichtung vereinbart, so dass gemäß dem BFH-Urteil vom 18.7.2013, II R 37/11 regelmäßig nicht von einer Kettenschenkung oder einem Gestaltungsmissbrauch ausgegangen werden kann.
Eine solche Verpflichtung wird auch dann nicht angenommen, wenn
• der Schenker weiß bzw. damit einverstanden ist, dass der Gegenstand weiterverschenkt wird,
• der Gegenstand nur für eine sehr kurze Zeit im Eigentum des zuerst Beschenkten ist und nicht beide Schenkungen in der gleichen Urkunde beglaubigt sind.
Folglich sind Sie als Ehefrau in der Steuerklasse I und haben einen Freibetrag von 500.000 €. Wenn der Wert Ihres Anteils mehr als 500.000 € beträgt fällt für den übersteigenden Betrag Schenkungssteuer an.
Der Freibetrag von 500.000 € ist nur einmal in 10 Jahren zu gewähren.
Ich hoffe meine Ausführungen sind für Sie hilfreich.
Mit freundlichen Grüßen
Thorsten Damm
Steuerberater
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neben der Frage der Grunderwerbsteuer ergeben sich auch Fragen der Schenkungssteuer.
Hierzu eine Frage:
Muss Ihr Ehemann auf Veranlassung der Schwiegermutter die Hälfte des Grundstückes an Sie weiterschenken oder macht er dies aufgrund einer freien Entscheidung.
MfG
Thorsten Damm
Steuerberater
er tut dies aus einer freien Entscheidung heraus. Wir nehmen viele Neuerungen vor, welche wir beide bezahlen u somit er der Meinung ist, das mir dann auch die Hälfte des Hauses zusteht. Die Bank möchte auch das wir beide drinstehen (kredit)
Mit freundlichen Grüßen
Natascha Ruxer