Grunderwerbssteuer Befreiung Erbauseinandersetzung
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
meine drei Geschwister und ich haben 2006 von meinen Eltern ein Haus geerbt (Wert: 120.000 Euro). Im Grundbuch stehen wir vier "in Erbengemeinschaft". Ich möchte meinen drei Geschwistern das Haus abkaufen. Ist der Erwerb der Anteile meiner Geschwister (drei mal 30.000 Euro) nach § 3 Nr. 3 GrEStG von der Grunderwerbssteuer befreit oder gilt die Befreiung nur für Fälle, in denen Nachlasswerte gegeneinander aufgerechnet werden?
Viele Grüße
A. Bock
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Antwort von Rechtsanwalt Holger Traub
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage über yourXpert.
Gerne will ich Ihre Frage beantworten. Bitte beachten Sie, dass nicht im Sachverhalt genannten Angaben nicht bei der rechtlichen Beurteilung berücksichtigt werden können.
Der Erwerb des Grundstücks Ihrerseits aus der Erbengemeinschaft heraus ist von der Grunderwerbsteuer befreit.
Nach § 1 GrEStG löst der Kauf eines Grundstückes Grunderwerbsteuer aus.
In Ihrem Fall hilft jedoch § 3 Nr. 3 GrEStG weiter. Dort heißt es:
" Von der Besteuerung sind ausgenommen ... der Erwerb eines zum Nachlaß gehörigen Grundstücks durch Miterben zur Teilung des Nachlasses."
Nach § 3 Ziff. 3 GrEStG wird ein Grundstückserwerb von der Grunderwerbsteuer befreit, wenn das Grundstück
- zum Nachlass gehört und
- ein Miterbe das Grundstück durch Nachlassteilung
- von der Erbengemeinschaft erhält.
Ein Vermögensgegenstand gehört, wenn der Erblasser mehrere Erben hinterlässt, zum Nachlass, wenn er den Erben in dieser Eigenschaft zur gesamten Hand zusteht. Voraussetzung dafür ist, dass das betreffende Grundstück zum ungeteilten Nachlass gehört.
Wenn Sie für Ihren Fall absolute Rechtssicherheit erhalten wollen, können Sie beim zuständigen Finanzamt eine sog. verbindliche Auskunft stellen (vgl. § 89 AO). Hierdurch beurteilt das Finanzamt Ihren Steuerfall vorab und hält sich auch bei der Veranlagung sodann hieran.
Eine solche Abfrage würde ich Ihnen auf jeden Fall anraten, da insbesondere bei der GrESt selbst kleinste Details zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen können.
Ich hoffe ich konnte Ihre Frage zufriedenstellend beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Traub
-Rechtsanwalt-
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