google Positionierung
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe mit einem Unternehmen, einen Vertrag abgeschlossen, nach dem die Homepage meiner Sprachschule innerhalb von 6-9 Monaten auf Position 1-6 plaziert werden sollte. Leider ist es nicht passiert. Meine Internetseite hat in dem versprochen Zeitraum bei google nicht existiert. Die Positionierung hat eine andere Firma übernommen, was momentan wunderbar läuft. Trotzdem bekomme ich von der Firma, die ihren Vertragsverpflichtungen nicht nachgegangen ist, "Ergebnisse" ihrer Arbeit, obwohl die Mitarbeiter keinen Zugang zu meiner Website haben. Ich habe Geld und was wichtiger 18 Monate Zeit verloren. Deshalb möchte ich gerne wissen, ob es irgendwelche Chancen gibt, das Unternehmen zur rechtlichen Verantwortung zu ziehen.
Mit freundlichen Grüßen
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Antwort von Rechtsanwältin Anja Merkel, LL.M.
SEhr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre ergänzenden Angaben. ich beantworte Ihr Anliegen auf Basis Ihrer Angaben foglendermaßen:
Deshalb möchte ich gerne wissen, ob es irgendwelche Chancen gibt, das Unternehmen zur rechtlichen Verantwortung zu ziehen?
Zunächst einmal ist wichtig einzuordnen, ob der angeschlossene Vertrag ein Dienst- oder Werkvertrag ist. Abhänig ist dies von der vertraglichen Ausgestaltung der Agenturleistung an. Wird also einmkonkreter Erfolg oder nur ein redliches Bemühen geschuldet.
So auch OLG Köln, Beschluss vom 16.01.2014, Az. 19 U 149/13: „Der Dienstvertrag ist ein gegenseitiger schuldrechtlicher Vertrag, in dem sich der eine Teil zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere zur Leistung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Der Dienstverpflichtete schuldet – anders als beim Werkvertrag – nicht die Herstellung und Verschaffung eines individuellen Werks, sondern allein die nicht erfolgsbezogene Leistung der versprochenen Dienste“.
Ich tendiere in Ihrem Fall zu einem Werkvertrag gem. § 631 BGB, da die Agentur sich zu einer bestimmten Positionierung Ihrer Webseite bei google innerhalb eines bestimmten Zeitraums verpflichtet hat.
Wird diese Verpflichtung nicht erreicht, dann wurde der Werkvertrag nicht erfüllt, bzw. das Werk mangelhaft oder gar nicht erstellt. Dann stehen Ihnen zunächst die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche zur Verfügung.
Zunächst Nacherfüllung, d.h. die Agentur versucht kostenlos den Werktag nachträglich zu erfüllen. Sie haben geschrieben, dass dies bereits erfolglos versucht wurde und Sie nunmehr eine andere Firma mit dem SEO beauftragt haben.
Schlägt also die Nacherfüllung fehl, stehen Ihnen noch weitere Ansprüche zur Verfügung: Rücktritt vom Vertrag, Minderung des Werklohns, Selbstvornahme, Schadensersatz statt Leistung.
Insofern haben Sie die Möglichkeit, z.B. die Zahlung an die Agentur zu mindern.
Sollten Sie also nach wie vor einen Vertrag mit der Marketingsagentur bezüglich SEO unterhalten und zahlen, dann könnten Sie vom Vertrag zurücktreten. Dies hätte zur Folge, dass Sie Ihr Geld zurückerstattet bekommen. In Abzug könnte die Agentur allenfalls eine anteilige Entschädigung bringen, da Sie naturgemäß das Ranking Ihrer Webseite nicht mehr auf den Urzustand zurückstellen können.
Haben Sie bereits kein Vertragsverhältnis mehr, so könnten Sie den gezahlten Werklohn mindern (Werklohn wird für einwandfreies Werk, d.h. die versprochene Plazierung gezahlt, wird dies nicht erreicht, liegt ein Mangel vor und der Werklohn ist entsprechend zu mindern), und/oder Schadensersatz geltend machen.
Beachten Sie, dass Sie die fehlende Zeit leider nicht ersetzt bekommen werden. sondern das sich der Schadensersatzersatzanpruch beim Werkvertrag an der Minderung des Werklohns orientieren wird. Denkbar wäre noch ein Geschäftsausfall, jedoch müsten Sie diesen beweisen, was wohl nahezu unmöglich sein wird, d.h. die Differenz der Geschäftsergebnisse, wenn der Werkvertrag einwandfrei erfüllt worden wäre und Geschäftsergebnisse mangelhaftes Werk aus SEO-Vertrag.
Sollte es sich bei dem SEO-Vertrag doch um einen Dienstvertrag handeln, z.B. weil in den AGBs so etwas festgeschreiben ist, dann haben Sie keine Gewährleistungsansprüche, sondern lediglich mögliche Schadensersatzansprüche. Wobei bereits die Enmtstehung eines Schadensersatzanspruches schwierig ist, da Ihnen die Firma nur ein Bemühen schuldet, dass sich Ihre SEO verbessert. Sie müssten also nachweisen, dass sich die Firma nicht ausreichend bemüht hat. Hierfür benötigen Sie Arbeitsinterna, die Sie zunächst anfordern müssen, um überhaupt abschätzen zu können, ob man sich bemüht hat, oder nicht.
Fazit:
Liegt ein WErkvertrag vor, so haben Sie Rücktrittsrecht, Werklohnminderungs- und Schadensersatzansprüche aus Gewährleistung.
Liegt ein Dienstleistungsvertrag vor, so kommen nur Schadensersatzansprüche wegen mangelhaften Bemühens in Betracht, wobei Sie in der Beweispflicht hierfür wären.
Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste rechtliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Beste Grüße
Anja Merkel, LL.M.
Rechtsanwältin
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dazu folgendes:
1. "Der Vertrag wurde vor einem Jahr gekündigt."
Dann entfällt das Rücktrittsrecht, da der Vertrag nicht mehr besteht.
Beachten Sie dann die Verjährungsfristen für Gewährleistungsansprüche von 2 Jahren, vgl. § 634 a BGB.
2. "Was verstehen Sie unter dem Begriff "weitere Ansprüche" ?"
Wo steht dies? Ich hatte eventuelle Ansprüche geschrieben. Dies meint, Prüfung ob Ansprüche überhaupt in Frage kommen, bzw. wie realistisch deren durchsetzung ist.
3. "Darüber hinaus würde ich es gern wissen, ob es praktisch in meinem Fall eine Cahnce gäbe, rechtliche Schritte gegen das Unternehmen vorzunehmen."
siehe Fazit in meiner Antwort