GmbH / Vertrag
Beantwortet von Rechtsanwalt Andreas Fischer
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin Gesellschafter einer GmbH. Diese GmbH betreibt 2 Onlineshops und eine App. Nun kommt ein viertes Projekt hinzu für das ein Koch als Subunternehmer derzeit haltbare Brühen anfertigt. Nun möchten wir beide dieses vierte Projekt gemeinsam betreiben. Der Koch wünscht sich eine eigenständige UG oder GBR o.ä..und daran Anteile. Damit bin ich einverstanden. Ich jedoch würde gerne das Suppenprojekt weiter in der GmbH angesiedelt haben. Es ist wesentlich einfacher für mich und auch günstiger da ich nur 1 mal den Steuerberater bezahlen muss, eine Buchhaltungssoftware verwenden kann, einen Server hoste, IHK, Versicherung usw. Ich möchte nicht noch eine GmbH usw. haben. Auch möchte der Koch sich nicht an der aktuellen Gmbh bezeiligen weil er Angst hat, dass ein Onlinshop der negative Zahlen erwirtschaftet gleich die gesamte GmbH und somit das Suppenprojekt gefährdet. Dies ist aber eher unrealistisch, da es wirklich sehr kleine Umsätze der anderen Projekte sind.
Welche Konstellation macht es möglich, dass das Suppenprojekt weiter in der GmbH bleibt, der Koch dennoch Anteile und Gewinne dieser "Kostenstelle" bekommt und in Fall einer finanziellen Problematik der GmbH kein Risiko beim Koch besteht? Gibt es da eine effiziente Möglichkeit. Ggf vertraglich?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Andreas Fischer
Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,
meine Antwort auf Ihre Frage mit Lösungsansätzen und mit weiterführenden Hinweisen habe ich hier hochgeladen.
Mit freundlichen Grüßen
A. Fischer, Rechtsanwalt
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gerne geschehen. Wenn Sie schreiben "Der Koch wünscht sich eine eigenständige UG", dann ist das eigentlich ziemlich klar formuliert und das habe ich auch so beantwortet.
Auch die Formulierung: "Auch möchte der Koch sich nicht an der aktuellen Gmbh bezeiligen weil er Angst hat, dass ein Onlinshop der negative Zahlen erwirtschaftet gleich die gesamte GmbH und somit das Suppenprojekt gefährdet." klingt doch durchaus unmissverständlich so, als ob der Koch sich gerade besonders am Verlust eben gerade nicht beteiligen möchte.
Das klingt ein wenig nach "ein bisschen schwanger" - oder das Paradoxon von Schrödinger's Katze, was natürlich nicht geht.
Aber um Ihre geänderten Fragen, also Koch möchte doch keine UG und er will auch an Verlusten teilnehmen, auch mit zu erörtern und zu beantworten:
Sie haben das Wort "Kostenstelle" korrekt erwähnt.
Es spricht nichts dagegen, daß Sie einfach bei der Buchhaltung innerhalb Ihrer GmbH die "Kostenstelle Suppenküche" einrichten und separat abrechnen.
Hier werden erst einmal alle direkt zuordenbare Kosten direkt zugeordnet und alle sonstige Positionen die die Suppenküche mit betreffen, mit Schlüsseln. Positionen, die nicht die Suppenküche betreffen, lassen Sie außen vor.
Buchhalter haben so etwas gelernt, es nennt sich Segment Accounting. Hier gibt es auch buchhalterische Grundsätze, z.B. die (revised) International Accounting Standard (IAS) 14, Segment Reporting, ASC 280 (FASB: Accounting Standards Codification Topic 280, Segment Reporting) und in IFRS 8 "Operating Segments".
Daraus kann dann ein bereinigter Gewinn oder Verlust der Suppenküche ermittelt werden. Davon erhält der Koch einen gewissen - auszuhandelnden - Prozentsatz, entweder als abrechenbarer Betrag als Subunternehmer, oder als Angestellter in Form eines Bonus. Vertraglich können Sie dann auch das Risiko für den Subunternehmer beliebig regeln - sofern dieser damit einverstanden ist, sehe ich darin kein Problem.
Der dadurch für Ihre Buchhaltung entstehende Aufwand hält sich in Grenzen, eventuell kann man auch zu.T. mit Fixkosten rechnen (z.B. Miete anteilig prozentual auf Küche umlegen und alle anderen Positionen).
Den Koch können Sie dann entsprechend dem Ergebnis - vielleicht auch in gewissen Grenzen - beteiligen. Das kann man sowohl bei sozialversicherungspflichtigen Mitarbeitern vereinbaren (z. B. über Ziel- und Bonusvereinbarungen) als auch bei Subunternehmern.
Mit freundlichen Grüssen
A. Fischer, Rechtsanwalt und CPA (USA)
richtig, diese Alternative einer stillen Beteiligung hatte ich ja auch schon in meiner ursprünglichen Antwort erwähnt.
Eine "stille Gesellschaft" zwischen dem Koch und Ihrer GmbH scheint mir geeignet zu sein, um Ihren Vorgaben entsprechend eine geeignete Form der engeren Zusammenarbeit auszuarbeiten. Solche Konstruktionen sind auch steuerlich anerkannt, gesetzlich geregelt u.a. in §§ 230 ff. HGB.
Fundstelle:
https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__230.html
Geregelt wird das in einem entsprechenden Gesellschaftsvertrag. Es handelt sich um eine - nach außen nicht erkennbare - Innengesellschaft.
Dabei muss u.a. auch vereinbart werden, ob die stille Gesellschaft "typisch" oder "atypisch" ist, (atypisch bedeutet Teilnahme an Gewinn und Verlust und auch an etwaigen Vermögensänderungen), welche Kontrollrechte der Gesellschafter hat und welche Möglichkeiten der unternehmerischen Einflussnahme vorgesehen sind
Geregelt werden muss also auch, ob der stille Gesellschafter am Verlust beteiligt sein soll oder nicht; seine Beteiligung am Gewinn kann nicht ausgeschlossen werden.
Die Einlage des stillen Gesellschafters kann auch erbracht werden in Form von Arbeitsleistungen.
Je nach Entscheidung entsteht eine steuerliche Mitunternehmerschaft nach § 15 Abs. 1 Ziff. 2 EStG oder beim Koch lediglich Einkünfte aus Kapitalvermögen.
Nur um es einmal erwähnt zu haben, kommt auch eine Gestaltung als partiarisches Darlehen in Frage.
Ich denke, Ihnen schwebt am ehesten eine atypische Mitunternehmerschaft vor, wenn Sie bereit sein sollten, den Koch auch an Wertsteigerungen Ihrer Gesellschaft teilhaben zu lassen.
Bitte lassen Sie mich wissen, wenn Sie ein Folgeangebot haben möchten gegebenenfalls mit einem geeigneten Vertragsentwurf.
Mit freundlichen Grüßen
A. Fischer, Ra