GmbH-Verkauf versteuern
Beantwortet von Steuerberater Dipl. Finanzwirt Ulrich Hiller
Fragestellung
Hallo,
Bedingt durch die Niederlegung meiner Geschäftsführertätigkeit und den Verkauf meiner GmbH Anteile Ende 2012 habe ich (Alleingesellschafter, 70 J.) im Jahr 2013 den Verkaufserlös i.H.v. 500.000 €, sowie 50.000 € aus Beraterverträgen mit der Käuferin und ca. 40.000 € aus Vermietung und Verpachtung zu versteuern.
Wegen der Beraterverträge habe ich Anfang 2013 beim FA eine "Genehmigung zur Besteuerung der Umsätze nach vereinbarten Entgelten" beantragt und erhalten. Allerdings wurden keine Beraterleistungen erbracht.
Dazu drei Fragen:
1. Sollte die EK-Steuererklärung 2013 wegen möglicher Zinsgewinne so lange wie möglich hinausgezögert werden und wenn ja, welches ist der späteste Termin zur Abgabe?
2. Sollte die EK-Steuererklärung 2013 wegen möglicherweise zu hoher nachträglicher Zinsberechnung durch das Finanzamt recht frühzeitig oder pünktlich abgegeben werden und wenn ja, welches ist der ideale Termin zur Abgabe?
3. Ich erwäge, das Honorar der Beraterverträge evtl. nicht als Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit, sondern als "Verkaufserlös" zu versteuern. Ist dies anzuraten, oder ist die Versteuerung als Beraterhonorar günstiger?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Dipl. Finanzwirt Ulrich Hiller
Sehr geehrter Ratsuchenderi,
vielen Dank für Ihre Frage!
Ich würde gern Ihre Fragen Nr. 1 und 2 gemeinsam beantworten und dann die Beantwortung Ihrer dritten Frage mit einigen ergänzenden Ausführungen zur Versteuerung des Verkaufserlöses der GmbH verbinden.
zu 1. und 2.
Die Steuererklärung für das Jahr 2013 müssen Sie bis zum 31.05.2014 abgeben. Etwas anderes gilt, wenn Sie sich durch einen Steuerberater vertreten lassen, dann ist diese Frist allgemein bis zum 31.12.2014 verlängert, es sei denn, dass Finanzamt hat von seinem Recht zur vorzeitigen Anforderung Ihrer Steuererklärung Gebrauch gemacht (dann liegt Ihnen ein spezielles Schreiben vom Finanzamt unter individueller Fristsetzung, z.B. zum 30.09. oder 31.10.2014 vor). Natürlich können Sie beim FA auch eine individuelle Fristverlängerung beantragen, in der Regel gibt es diese aber nicht über den 31.12.2014 hinaus!
Geben Sie die Steuererklärung nicht bis zu dem für Sie maßgebenden Zeitpunkt ab, so riskieren Sie, dass das Finanzamt einen Verspätungszuschlag bis zu 10% der Steuernachzahlung festsetzt, max. 25.000 €. So hoch ist der von Ihnen zu erzielende Zinsertrag wahrscheinlich nicht...!
Eine Verzinsung der Steuernachzahlung setzt für das Veranlagungsjahr 2013 erst ab 1.4.2015 ein (15 Monate nach Ablauf des Jahres). Ab diesem Zeitpunkt wird die Einkommensteuernachforderung mit 0,5% pro Monat verzinst (d.h. 6% p.a.). Dies ist zwar mit Sicherheit kein marktgängiger Zinssatz, steht aber leider so im Gesetz!
Vorsicht: dafür ist nicht die Abgabe der Steuererklärung maßgebend, sondern nur die tatsächliche Festsetzung durch den Steuerbescheid. D.h. die von Ihnen nicht zu beeinflussende Bearbeitungszeit im Finanzamt zählt mit! Falls Sie nahe am 1.4.2015 sind, eine hohe Nachzahlung erwarten und Ihnen noch kein Steuerbescheid vorliegt, empfiehlt es sich daher, dem FA eine "freiwillige" Abschlagszahlung zu überweisen (bitte vorher mit dem FA absprechen, sonst schicken sie das Geld kommentarlos zurück).
Fazit: wenn Sie eine hohe Nachzahlung erwarten, sollten Sie die Steuererklärung am besten so spät wie möglich abgeben, ohne allerdings einen Verspätungszuschlag zu riskieren. Bitte beachten Sie dabei aber immer den Eintritt in die gesetzliche Verzinsung ab 15 Monate nach Ende des Veranlagungszeitraums.
zu 3.
Als Veräußerungsgewinn beim Verkauf Ihrer 100%-Beteiligung an einer GmbH ist der Betrag zu versteuern, um den der Veräußerungspreis die Anschaffungskosten der Beteiligung sowie die Ihnen durch den Verkauf entstehenden Kosten (Veräußerungskosten) übersteigt (§ 17 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes, EStG).
Der so ermittelte Veräußerungsgewinn unterliegt der Einkommensteuer zu 60%, die restlichen 40% sind steuerfrei (§ 3 Nr. 40 Buchst. a EStG).
Aus diesem Grund wäre es natürlich vorteilhaft, wenn auch das im Zusammenhang mit dem Verkauf stehende Beratungshonorar (50.000 €) in den Veräußerungsgewinn einbezogen werden könnte, da es ansonsten "normal" versteuert werden müsste. Problematisch sehe ich es, dass im notariellen Kaufvertrag nur von einem Betrag von 450 + 100 T€ ausgegangen wird. Das Finanzamt wird sich den Vertrag vorlegen lassen und vermutlich nur diesen Betrag, nicht aber die zusätzlich vereinbarten "Beratungshonorare" der begünstigten Veräußerungsgewinnbesteuerung unterwerfen. Hier müssten Sie nachweisen, dass es sich bei diesen Extra-Honoraren ebenfalls um Veräußerungserlöse handelt, z.B. durch Vorlage geeigneter Aktenvermerke (aus den Verkaufsverhandlungen o.ä.) oder ähnlicher Unterlagen. Ob dies gelingt, vermag ich aber nicht zu beurteilen.
Ein weiterer "Knackpunkt" könnte die Umsatzsteuer sein. Der Veräußerungserlös ist steuerfrei, die Beratungshonorare sind es nicht. Auf die vereinnahmten Honorare müssten Sie also Umsatzsteuer zahlen, wenn Ihnen der Nachweis nicht gelingt, dass diese Bestandteil des Veräußerungspreises sind. Möglicherweise könnten Sie in einem solchen Fall von Ihrem Vertragspartner verlangen, dass er Ihnen die Umsatzsteuer auf das (Netto-) Honorar nachzahlt. Dies ist allerdings wiederum von der konkreten vertraglichen Formulierung abhängig!
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen Ausführungen helfen konnte. Falls etwas unklar oder unvollständig sein sollte, nutzen Sie bitte gern die Rückfragefunktion. Wenn Sie zufrieden sind, würde ich mich über eine gute Beurteilung freuen. Auf jeden Fall möchte ich Ihnen empfehlen, einen Steuerberater mit der Erstellung Ihrer Steuererklärungen zu beauftragen, um in Anbetracht der vorgegebenen Situation ein möglichst günstiges Ergebnis zu erzielen. Gern stehe ich Ihnen dazu selber mit Kompetenz und Elan zur Verfügung!
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Hiller
Steuerberater
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1. Sie schreiben zur Umsatzsteuer, es seien keine Beraterleistungen erbracht worden. Unter Pkt. 3 erwähnen Sie aber das "Honorar aus Beraterverträgen" und auch oben den Betrag von 50 T€ - wie hängt das zusammen?
2. in Ihrer Frage Nr. 1 sprechen Sie "Zinsgewinne" an - meinen Sie damit die Zinsen, die Sie jetzt aus der Anlage des für die spätere Steuerzahlung vorgesehenen Geldes erzielen?
3. In der Einleitung ist vom "Verkaufserlös" der GmbH die Rede - damit ist vermutlich der zu versteuernde Überschuss aus dem Verkauf gemeint, oder? Vom reinen Erlös wären ja vorher noch die Anschaffungskosten usw. abzuziehen und nur der Überschuss zu versteuern.
Nach Klärung dieser Punkte würde ich Ihre Frage zügig beantworten.
Viele Grüße
Ulrich Hiller
Steuerberater
Zu 2: Ja, ich meine in der Tat die Zinsen, die jetzt aus der Anlage des Geldes für die spätere Steuerzahlung erzielt werden,
Zu 3: Nein, es ist nicht der zu versteuernde Überschuss aus dem Verkauf, sondern der vereinbarte Verkaufspreis gemeint.
Als Gesamtkaufpreis wurden 600.00 Euro vereinbart. Im Notarvertrag wurde geregelt, dass 450.000 Euro im Januar 2013 und 100.000 Euro nach Erstellung des Jahresabschlusses 2012 bezahlt werden sollte. Das Ergebnis des Jahresabschlusses 2012 soll mit der zweiten Rate über 100.000 verrechnet werden. Der Restkaufpreis von 50.000 Euro wurde nicht im Notarvertrag aufgenommen, sondern sollte in Form von drei externen Beraterverträge im Jahr 2013 bezahlt werden. Die Beraterverträge wurden mit der verkauften GmbH, sowie zwei weiteren der Käuferin zugehörigen Firmen abgeschlossen.
450.000 € wurden im Januar 2013 bezahlt. Über die zweite Rate von 100.000 € und nicht bezahlte Beraterhonorare i.H.v. 15.000 € wird derzeit bei Gericht gestritten.
Freundliche Grüsse
U. J.