GmbH Kauf Immobilie in der Türkei
Fragestellung
Guten Tag,
mein Sachverhalt ist folgender:
Eine in Deutschland ansässige GmbH hat im Jan.2016 eine Immobilie in Kusadasi für 135.000 € erworben.
Den Kauf haben wir bilanziert jedoch unterblieb ein AfA-Buchung. Die Umbau und Renovierungskosten der nächsten Jahre in Summe von 70.000 € haben wir aber als Betriebsausgabe gebucht.
Genutz wurde das Gebäude von der GmbH ausschliesslich für Incentive Reisen und Feiern. Die GmbH hat ca. 50 Mitarbeiter. Zwei bis dreimal im Jahr werden diese Wochenendreisen veranstaltet. Gleichzeitig sind dann immer 15 bis 20 Mitarbeiter dort. Manche müssen gar in Hotels übernachten, wenn die Zimmer nicht ausreichen. Die Reisekosten und Verplegungskosten haben wir ebenfalls als Betriebsausgabe gebucht. Mieteinnahmen hatte die GmbH nicht.
Augenblicklich läuft eine BP, zu den Reisen gibt es nix zu beanstanden, jedoch möchte der Prüfer die Renovierungskosten von 70.000 € dem Gewinn wieder hinzurechnen.
Begründung lautet wie folgt:
"Die Einkünfte aus dem Objekt Kusadasi sind in Deutschland steuerfrei gem. Art.6 iVm Art.7 Abs. 5 DBA Türkei. Entsprechende Kosten sind ebenfalls steuerfrei zu stellen gem. §3c I EStG. Der Gewinn erhöht sich um 70.000 €"
1. Hat der Prüfer recht?
2. Die Immbilie wird 2020 wohl verkauft, mehr Lira aber weniger € als 135.000, somit mit Verlust. Wie ist das dann der Erlös zu versteuern, zu verbuchen ?
Vielen Dank und liebe Grüsse.
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Antwort von Steuerberater Knut Christiansen
Guten Tag und vielen Dank für die Nutzung von yourXpert!
Ihre Fragen möchte ich Ihnen im Rahmen einer Ersteinschätzung wie folgt beantworten.
Grundsätzlich hat der Prüfer recht. Einkünfte aus einer im Ausland belegenen Immobilie sind gemäß DBA zwischen der BRD und der Türkei im Belegenheitsstaat zu besteuern und damit im Inland (Deutschland) steuerfrei. Damit sind gem. § 3c Abs. 1 EStG die dazugehörigen Ausgaben auch nicht steuerlich abzugsfähig.
Gleiches gilt im Grunde genommen für den Verkauf der Immobilie. Gem. Art. 13 in Verbindung mit Art 6 des DBA sind die Gewinne/Verluste im Belegenheitsstaat zu besteuern. Damit würde sich analog gem. § 3c EStG auch der Verlust steuerlich nicht auswirken. Der Verlust wäre zwar zunächst zu buchen. Für steuerliche Zwecke wäre der Gewinn der GmbH aber um den entsprechenden Verlust wieder zu erhöhen.
Ich hoffe Ihre Frage damit beantwortet zu haben, sonst stellen Sie gerne kostenfreie Rückfragen ein.
Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche steuerliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste steuerliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Mit freundlichen Grüßen
Knut Christiansen
Steuerberater
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