GmbH-Gründung während Arbeitsverhältnis
Beantwortet von Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer, LL.M. in unter 1 Stunde
Fragestellung
Guten Tag,
ich habe eine Frage zu folgender Situation:
Ich habe mein Angestelltenverhältnis gekündigt und werde mich selbständig machen. Die GmbH-Gründung würde ich gerne schnellstmöglich vornehmen, d.h. noch vor Ablauf meiner Kündigungsfrist bzw. vor Beendigung meines Angestelltenverhätnisses. Laut Arbeitsvertrag müsste ich generell den Arbeitgeber informieren, wovon ich aber absehen möchte. Die Tätigkeiten des zu gründenden Unternehmens kommen mit dem Geschäft meines aktuellen Noch-Arbeitgebers nicht in die Quere.
- Was könnte passieren, wenn mein Noch-Arbeitgeber herausfindet, dass ich mich während des Angestelltenverhätnisses selbständig gemacht habe?
- Welche Forderungen o.ä. könnte er mir gegenüber geltend machen, sofern er dazu Lust hätte?
Ich freue mich auf eine aufschlussreiche Beantwortung meiner Frage.
Vielen Dank und freundliche Grüße
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer, LL.M.
Sehr geehrter Fragesteller,
Sinn und Zweck der Informationspflicht ist es, dass der Arbeitgeber ein Recht darauf hat, dass Sie ihm Ihre Arbeitskraft uneingeschränkt zur Verfügung stellen können und er Gefahren oder Risiken, die dieses mindern könnten, wissen und verhindern muss.
Wenn Sie allerdings dies ausschließen können, begehen Sie bei Nichtmeldung trotzdem einen Verstoß gegen den Arbeitsvertrag, worauf er eventuell auch arbeitsrechtliche Schritte gegen Sie einleiten könnte, zum Beispiel eine Abmahnung aussprechen oder von Ihnen verlangen, dass Sie diese Nebentätigkeit einstellen, sofern die Interessen kollidieren könnten.
Eine fristlose Kündigung wird es allerdings nicht geben können, da der Verstoß zu gering ist, sofern es Ihre Arbeitskraft nicht belastet.
Wenn Sie das Risiko in Kauf nehmen und scheinbar kollidieren die wirtschaftlichen Interessen ja auch nicht miteinander, dann könnte höchstens eine Vertragsstrafe drohen, wenn diese im Arbeitsvertrag verankert ist.
Wenn dies auch nicht der Fall ist, dann allenfalls Schadensersatz, wenn es Ihrerseits zu Ausfällen kommen sollte, die mit der GmbH Gründung zusammenhängen, Sie zum Beispiel wegen der Doppelbelastung zu spät zur Arbeit kommen oder die Aufgaben erschöpfungsbedingt nur noch halb wahrnehmen können.
Wenn auch dies nicht der Fall sein sollte, brauchen Sie keinen Schadensersatz zu fürchten, stellen Sie aber sicher, dass ggf. bereits dann erwirtschaftete Einnahmen neben Ihrem Arbeitslohn dem Finanzamt und der Krankenkasse mitgeteilt werden.
Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
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