Gewerblicher Mietvertrag
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Hesterberg,
wir haben in einem Neubau einen Raum gemietet und betreiben dort ein "Sport- und Gymnastikstudio" Der Begriff Gymnastikstudio ist auch im Vertrag aufgeführt. Der Raum ist mit einer Be- und Entlüftungsanlage (RLT) ausgestattet, damit die Kurse auch, aus Akustikgründe/Belästigung der Mitbewohner in der Anlage, bei geschlossenen Fenstern durchgeführt werden können. Nun ist die RLT aber unserer Meinung nach zu schwach ausgelegt und entsprciht nicht der DIN 18032-1 die für Gymnastikräume einen Außenluftstrom vom 60m3/h und Sportler vorschreibt, die installierte Anlage hate aber nur 20m3/h mit der Folge, dass die Raumfeuchte bei bestimmten Kursen auf bis zu 85% ansteigt.Der Vermieter weigert sich nun eine Nachrüstung auf eigene Rechnung durchzuführen und bietet uns die Nachrüstung an wenn wir die Kosten übernehmen mit der Begründung, dass der Feuchteanstieg bei der Planng der Lüftungsanalge nicht "vorhersehbar" war. Mit einem Sachverständigen wurde bereits Kontakt aufgenommen aber der Ortstermin hat noch nicht stattgefunden. Wir haben nun vor dem Vermieter unseren Widerspruch zu seinem Schreiben mit dem Hinweis auf die Einschaltung eines vereidigten Sachverständigen und eines Anwaltes zu schicken. Was ist Ihr Vorschlag zu einer geeigneten Vorgehensweise
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Entscheidend ist, dass Ihnen ausdrücklich das Mietobjekt als "Gymnastikstudio" vermietet worden ist und daher entsprechend nutzbar sein muss.
Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter nämlich in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen, § 535 Abs. 1 S. 2, 1. Halbsatz BGB.
Es besteht auch nach den §§ 536 und 536a BGB ein sogenannte gesetzliche Garantiehaftung (auch bei gewerblichen Mietverhältnissen, soweit dieses nicht rechtswirksam vertraglich ausgeschlossen ist, wovon ich mangels gegenteiliger Angaben nicht ausgehe), wonach Sie für anfängliche Mängel mindern können und daneben auch Schadens- bzw. Aufwendungsersatz von dem Vermieter einfordern können, ohne dass es darauf ankommt, ob der Vermieter dieses verschuldet hat oder nicht oder ob der Vermieter den Mangel überhaupt erkennen und vermeiden konnte - Letzteres ist hier maßgeblich.
Entspricht also die RLT nicht der DIN 18032-1, die für Gymnastikräume einen Außenluftstrom vom 60m3/h und Sportler vorschreibt und die installierte Anlage eben nur 20m3/h hat, so muss meines Erachtens der Vermieter dafür einstehen - dieses beruht auf seinem Vertragsrisiko.
Sie sollten daher die Sache weiterverfolgen. Setzen Sie dem Vermieter eine Frist von 14 Tagen zur Mängelbeseitigung.
Sollte die Frist fruchtlos verstreichen, können Sie einen Anwalt einschalten, dessen Kosten dann als Verzugsschadensersatz mit geltend gemacht werden können.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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