Kündigung des Wohnraums wegen Nichtvorlage einer Meldebescheinigung?
Fragestellung
Sehr geehrte Frau Koch,
ich habe seit 10 Jahren ein Atelier in Leipzig, den ich leider nie als Zweitwohnsitz anmeldete. Mein Hauptwohnsitz ist in Wittenberg (Sachsen-Anhalt).
Der Mietvertrag dieses Ateliers (welches ich auch zum Wohnen nutze) läuft seit 4 Jahren auf meinen Namen.
Bevor ich mich nun nachträglich in der Stadt anmelde würde es mich interessieren, ob ich meinem Vermieter, der Firma BAUART AG, mit der unterlassenen Meldung einen Kündigungsgrund gebe. Alle Parteien des Hauses haben bereits vor 2 Jahren eine Kündigung des Wohnraums erhalten, die von diversen Anwälten als unwirksam erachtet wurde - nur noch nicht offiziell vom Gericht. Nichtsdestotrotz wird die oben genannten Firma alles Weitere versuchen, um uns loszuwerden.
Ist die unterlassene Meldung ein Kündigungsgrund? Entstand dem Vermieter dadurch ein Schaden?
Ist es sinnvoll, sich j e t z t, da wir ohnehin bald das Feld räumen müssen, anzumelden?
Vielen Dank für Ihre Antwort!
Mit freundlichen Grüßen,
Friederike Bernhardt
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin und Mediatorin Nicole Koch, LL.M.
Sehr geehrte Fragestellerin,
Sie schreiben, dass Sie das Atelier auch zum Wohnen nutzen. Welcher Art ist denn Ihr dortiger Mietvertrag? Ist es ein Mietvertrag über Wohnraum, oder ist es ein gewerblicher Mietvertrag? Oder ein gemischter Vertrag, bei dem man dann schauen müsste, auf was - also Gewerbe oder Wohnen - der Schwerpunkt liegt.
Ich frage, da Sie dort nur wohnen dürfen, wenn dies laut Mietvertrag auch vorgesehen ist. Werden die Räume entgegen des Mietvertrags genutzt, wäre dies ein Kündigungsgrund.
In Deutschland besteht eine Meldepflicht. Wenn Sie dort also wohnen, hätten Sie sich ungeachtet der Frage, ob die Räume zum Wohnen genutzt werden dürfen, jedenfalls anmelden müssen. Wenn Sie dies erst nach 4 Jahren tun, werden Sie womöglich ein Bußgeld zahlen müssen. Davon kann aber auch abgesehen werden. Es ist daher sinnvoll, sich eine schlüssige Entschuldigung für das Versäumnis zu überlegen. Es gibt da keinen allgemeingültigen Richtwert, aber so nach ca. 3 Monaten sollte man angemeldet sein.
Viele Kommunen verlangen zur Anmeldung mittlerweile auch eine Vermieterbescheinigung, so dass Sie dann auch noch an den Vermieter herantreten müssten.
Es ist jedenfalls kein Kündigungsgrund, wenn Sie sich nicht mit Zweitwohnsitz angemeldet haben. Dies gehört nicht zu den Pflichten aus Ihrem Mietvertrag, sondern dies ist eine Pflicht gegenüber der Kommune/Stadt.
Manche Städte erheben auch eine Zweitwohnsitzsteuer, so auch Leipzig. Wenn Sie sich nun rückwirkend anmelden, müssten Sie auch die Zweitwohnsitzsteuer nachzahlen.Dies sind in Leipzig 16 % der jährlichen Miete.
Nicht Nichtmeldung ist also kein Kündigungsgrund für den Vermieter. Sie haben jedoch gegen das Meldegesetz verstoßen und die Zweitwohnsitzsteuer nicht gezahlt. Auch rechtlicher Sicht ist Ihnen zu raten, beide Dinge nun zu regeln.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Ich hoffe, dass ich Ihnen hiermit zunächst weiterhelfen konnte und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Dr. Nicole Koch, LL.M.
Rechtsanwältin
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vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Der Mietvertrag gilt für einen Wohnraum - es war bis vor einem Jahr noch eine Wohnungsgemeinschaft - da die Mitbewohner alle gemeldet waren und ich nur einen Raum zum Arbeiten nutzte, kam ich nicht darauf, mich anzumelden.
Ich werde das nachholen und fragen, ob das Amt unbedingt eine Vermieterbescheinigung sehen möchte oder ob der Mietvertrag genügt.
Vielen Dank und freundliche Grüße
Friederike Bernhardt
Oft genügt auch der Mietvertrag!
Ich wünsche Ihnen, dass das unangenehme Thema bald abgeschlossen ist. Mietangelegenheiten belasten einen doch immer sehr.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Nicole Koch, LL.M.
Rechtsanwältin