Gewährleistung zur Echtheit eines Gemäldes
Fragestellung
Ich bin Verkaufsagent und verkaufe u.a. Kunstobjekte von Sammlern. Bisher waren die Werte unter € 5.000 pro Objekt und ich hatte nie Probleme mit der Echtheit, da die Preise so niedrig waren, dass es sich offensichtlich nicht gelohnt hat, Fälschungen herzustellen.
Jetzt bekomme ich ein Gemälde von Renoir, das ich zum Preis von € 210.000 verkaufen soll. Zum Gemälde extistiert ein ausführliches Gutachten eines Gutachters.
Diese Gutachter ist ein "anerkannter Renoir Spezialist" und ist Mitglied als geprüfter und zertifizierter Sachverständiger beim DGSV e.V. Deutscher Gutachter und Sachverständigenverband und geprüftes und zertifiziertes Mitglied im Europäischen Verband der Sachverständigen.
Da in dieser Szene Lug und Trug an der Tagesordnung ist und alles auf Basis von Gutachtern läuft, muß man Gutachtern trauen.
Ich habe von keinem der Sachgebiete Ahnung. Wenn trotz Gutachten das Bild falsch zertifiziert wurde, wie hafte ich wie lange?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Jens Jeromin
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Sie haben grundsätzlich zwei Möglichkeiten.
Die erste ist, im Rahmen des Vertragsschlusses deutlich zum Ausdruck zu bringen und auch schriftlich im Kaufvertrag festzuhalten, das Sie die Richtigkeit des Gutachtens und damit letztlich auch die Echtheit des Gemäldes ausdrücklich nicht zusagen können- das dürfte den Vertragsschluss dann aber wahrscheinlich hinfällig machen.
Aber in diesem Fall hätten Sie keine die Echtheit des Bildes nicht zugesichert, im Falle einer Fälschung könnte man Ihnen haftungsrechtlich nicht vorwerfen, die Echtheit des Bildes vertraglich zugesichert zu haben und damit auch für diesen Umstand haften zu wollen.
Erklären Sie aber ausdrücklich oder schlüssig, dass das Gemälde eine bestimmte vereinbarte Beschaffenheit, § 438 Absatz 1 BGB, (hier: Echtheit) hat, liegt eine Zusicherung vor.
Sie haften dann verschuldensunabhängig dafür, dass das Gemälde zur Zeit der Übergabe an den Käufer die zugesicherte Eigenschaft hat, Ihr Auftraggeber Sie also wahrheitsgemäß unterrichtet hat.
In der Rechtsprechung wurde insoweit auch entschieden: über Umstande, die für die Beurteilung maßgeblich sind, hat man sich beim Auftraggeber zu informieren. Die vom Auftraggeber erhaltenen Angaben darf man allerdings nicht ungeprüft übernehmen, sondern muss sich von deren Richtigkeit überzeugen (BGH NJW 1998, 1059, 1061).
Fehlt der verkauften Sache zur Zeit des Kaufs diese zugesicherte Eigenschaft, so kann der Käufer Wandelung oder Minderung oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Die Frist dafür beträgt zwei Jahre , § 438 Absatz 1 Nr. 3 BGB.
Ich hoffe Ihnen auf diesem Weg eine hilfreiche erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jeromin
Rechtsanwalt
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