Gewährleistung - Liquidation einer GmbH
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Rea. Vasel,
anbei erhalten Sie eine Datei in der ich versucht habe den Sachverhalt, sowie die ganzen Nebengeräusche ausführlich zu schildern. Ich hatte in den letzten beiden Jahre zwei ähnliche Sachverhalte, wobei mir ein Kompromiss sehr leicht viel, da die ehemaligen Bauherren den damaligen Rechnungsbetrag bezahlt hatten und auch sonst die Ausführung ohne Zwischenfälle verlief.
Die Frage /Fragen, die sich aus der Sachlage ergeben, habe ich am Ende des Textes formuliert.
Helma Schlegel-Baum
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Rechtsanwalt Jürgen Vasel
Sehr geehrte Fragestellerin,
die Beantwortung Ihrer Fragen hängt von dem Inhalt der Bürgschaftsurkunde ab. Wenn es sich um eine sog. „Bürgschaft auf erstes Anfordern“ handelt, kann der Bauträger die Bank unmittelbar in Anspruch nehmen, ohne daß er den Gewährleistungsfall beweisen muß. Auch ob Sie persönlich haften, hängt wesentlich davon ab, ob Sie diese persönliche Haftung (z. B. als Rückbürgin) gegenüber der Bank übernommen haben.
Bitte stellen Sie mir daher kurzfristig den Bürgschaftsvertrag zur Verfügung!
Wichtig: Die von Ihnen gesetzte deadline 08.05.2016, 16.00 Uhr, werde ich voraussichtlich nur dann halten können, wenn ich den Bürgschaftsvertrag heute bis 17.30 Uhr zur Kenntnis erhalte.
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt
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anbei erhalten Sie eine Kopie der Bürgschaftsurkunde und das Schreiben des Bauträgers.
Der Bank gegenüber haften alle (auch ehemalige) Gesellschafter - Geschäftsführer selbstschuldnerisch mit dem Privatvermögen. In diesem Fall mein Vater und ich.
Ich hoffe die Anlage ist bei Ihnen angekommen.
Mit freundlichen Grüßen
Helma Schlegel-Baum
auf die Zusendung der Bürgschafturkunde habe ich noch keine Rückmeldung erhalten. Liegt das daran, dass ich die Unterlagen zu spät eingescannt habe ? Ober dauert die Beantwortung einfach noch etwas Zeit ? Da ich das erste Mal so eine Beratung in Anspruch nehme ist mir das nicht ganz klar.
Mit freundlichen Grüßen Helma Schlegel-Baum
bei der von Ihnen übersandten Bürgschaft handelt es sich nicht um eine Bürgschaft auf erstes Anfordern.
Die Bank kann (und sollte) also dem Bauträger die Einreden entgegensetzen, die Sie erheben. Der Bauträger wird mithin den Gewährleistungsfall beweisen müssen. Wenn er dies tut, und die Bank zur Zahlung verurteilt wird, kann die Bank bei Ihnen Rückgriff nehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt