Gewährleistung/Garantie § 634 A BGB
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Fragestellung
Moin, moin,
am 9.11.2013 kaufte ich eine Sony-Kamera bei Media-Marburg.
Innerhalb der 12 Monatsfrist beanstandete ich vor dem 9.11.2013 einen Mangel am Display der Kamera bei Media-Marburg. Der Mangel wurde beseitigt, mir Bericht der Werkstatt vom 12.11.2014 und Reparaturrechnung von Media- Marburg in Höhe von 0,00 € erhielt ich die Kamera am 13.11.2014 zurück.
Der gleiche Mangel trat nunmehr wieder auf.
Ich beanstandete diesen gleichen Mangel am 07.10.2016 bei Media-Kassel und und verlangte eine kostenlose Reparatur. Media-Kassel hielt sich auch für zuständig, auch weil die Kamera in Marburg gekauft worden ist.
Media-Kassel will die Kamara nur für147,23 € reparieren lassen und verweist auf den Ablauf der Garantiezeit. Ebenso Sony.
Ich denke aber es greifen hier die 24 Monate Garantie auf eine Reparatur nach BGB § 634.
Mfg
G. E.
Weimarer Straße 3
34127 Kassel
015778958310
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Antwort des Experten
Sehr geehrter Fragensteller,
da es sich um einen Kaufvertrag handelt, sind die §§ 433 ff BGB einschlägig und nicht § 634 BGB.
Leider beträgt die gesetzliche Gewährleistung bei einem Kaufvertrag nur 2 und nicht 5 Jahre wie bei einem Werkvertrag.
Deswegen haben Sie leider keine Ansprüche auf eine kostenlose Reparatur. Auch die Reparatur löst keinen Neulauf der Frist von 2 Jahren aus. Auch nicht, wenn der derselbe Mangel betroffen ist.
Dies ist ganz herrschende Meinung und noch nie anders durch ein Gericht entschieden worden, auch wenn manche Stimmen in der Literatur anderes vertreten ( Klas, Kleesiek: Die Problematik der „Kettengewährleistung”, NJW 2010, 3339: "Während die Möglichkeit des Neubeginns der Verjährung durch Anerkenntnis grundsätzlich nicht in Zweifel gezogen wird, ist die Frage nach einem Verjährungsneubeginn gem. § 438 II Alt. 2 BGB bereits im Ansatz umstritten. In der Literatur wird teilweise vertreten, dass mit jeder Ersatzlieferung oder Rückgabe der Sache nach erfolgter Reparatur automatisch eine neue zweijährige Verjährungsfrist beginnt, weil hierin eine erneute Ablieferung der Sache i.S. von § 438 II BGB zu sehen sei.
Der Wortlaut des § 438 II BGB steht einer solchen Interpretation nicht entgegen. Auch lässt sich ein automatischer Neubeginn der Verjährung nach § 438 II BGB nicht mit Hinweis auf die europarechtlichen Vorgaben der Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie (Richtlinie 1999/44/EG v. 25. 5. 1999, ABLEG Nr. L 171/12) ablehnen, wie dies vielfach versucht wird. Zudem sprechen teleologische Erwägungen für die Zulassung eines Verjährungsneubeginns. Dennoch wird ein automatischer Neubeginn der Verjährung gem. § 438 BGB wohl überwiegend abgelehnt.
Der BGH hat sich dieser Problematik bislang erst in einer Entscheidung angenommen, ohne jedoch eindeutig Stellung zu beziehen. Jedoch lässt der erkennende VIII. Zivilsenat anklingen, dass zumindest bei einer Nachlieferung regelmäßig von einem unbeschränkten Verjährungsneubeginn gem. § 438 II Alt. 2 BGB auszugehen sei (BGHZ 164, 196 = NJW 2006, 47 [48f.])." ).
Das Prozessrisiko ist meines Erachtens aber zu hoch. Zumal hier keine Nachlieferung, sondern eine Nachbesserung vorlag. Wenn Sie es dennoch - entgegen meinem ausdrücklichen Rat - nicht scheuen, setzen Sie dem Verkäufer ( Media-Marburg und nicht der anderen Filiale ), unter versicherter Zusendung der Kamera eine Frist zur Reparatur.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Saeger
- Rechtsanwalt -
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