Geschäftsführerpflichten bei GmbH & Co KG
Fragestellung
Sachverhalt:
Familienfirmen: Gesellschafter 4 Geschwister
Bei allen Firmen: 4 Gesellschafter mit je 25 % Anteilen
GmbH Nr a) Arbeitende GmbH
GmbH Nr. b) Nur Komplementärin der KG
KG: Aufgabe: Kapitalsammelstelle / unterstützt finanziell die GmbH Nr. a
Gesellschafter-Geschäftsführer:
Nr. 1 + 2 bei arbeitender GmbH
Nr. 3: bei der Komplementär-GmbH der KG
Der Gesellschafter Nr. 4 ist kein Gesellschafter
Die lebende Firma GmbH Nr. a) befindet sich im Eigentum der GmbH & Co KG.
Ihr gehören auch die Immobile in der die GmbH Nr.a arbeitet, und ein Großteil der beweglichen Gegenstände.
Es besteht ein Pachtvertrag zwischen GmbH & Co und GmbH Nr.a.
Der GmbH Nr.a geht es wirtschaftlich sehr schlecht. Ein Änderung in Kürze ist nicht zu erwarten.
Der Pachtvertrag beinhaltet sehr kurze Kündigungsfristen. Die Pachtrückstände sind in den letzten Jahren starkt angestiegen auf eine Höhe von ca.24 Monatsbeträgen. In einer Gesellschafter-versammlung wurde der Gesellschafter Nr.3 schriftlich zum Nichthandeln angehalten.
Ein Handeln wäre von einem Geschäftsführer unter diesen Umständen nötig.
Frage 1: Befreit die Aufforderung der Gesellschafter zum Nichthandeln den Geschäftsführer von
seinen Pflichten? auch in einem Konkursfall?
Frage 2: Bedarf eine Trennung von den Geschäftsführern der GmbH Nr a einer Mehrheit der
Gesellschafter oder kann der Geschäftsführer Nr 3 allein das bewirken?
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Antwort von Rechtsanwalt Marcus Schröter
Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,
Frage 1: Befreit die Aufforderung der Gesellschafter zum Nichthandeln den Geschäftsführer von seinen Pflichten? auch in einem Konkursfall?
Nein die Pflicht des Geschäftsführers bei Vorliegen eines Insolvenzgrundes folgt aus dem Gesetz und kann durch einen privatrechtliche Vereinbarung oder Anweisung nicht abbedungen werden, § 15 Abs. 1 InsO. Im Falle eines unterbleibenden Insolvenzantrages droht nicht nur eine persönliche Haftung des Geschäftsführers, § 43 GmbHG, sondern auch eine Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung.
Ist die GmbH führungslos obliegt die Verpflichtung zur Antragsstellung auch den Gesellschaftern der GmbH.
Frage 2: Bedarf eine Trennung von den Geschäftsführern der GmbH Nr a einer Mehrheit der Gesellschafter oder kann der Geschäftsführer Nr 3 allein das bewirken?
Die Bestellung und Abberufung eines Geschäftsführers obliegt alleine den Gesellschaftern, § 46 Nr. 5 GmbHG. Auch ein Widerruf nach § 38 Abs. 1 GmbHG kann nur durch die Gesellschafter in Form eines Gesellschafterbeschlusses erfolgen. Zwar muss der Mitgeschäftsführer die Abberufung oder den Widerruf gegenüber dem Handelsregister beantragen. Hierfür ist aber die Beifügung eines Gesellschafterbeschlusses erforderlich.
Ich hoffe ich konnte Ihre Fragen beantworten und stehe bei Nachfragen weiterhin zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt
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