Geschäftsaufgabe selbständiger Personalberaterin mit EÜR
Beantwortet von Steuerberater Johannes Kretzschmar in unter 1 Stunde
Fragestellung
Sehr geehrter Steuerberater/in,
seit 07/2017 bin ich als selbständige Personalberaterin tätig gewesen und werde nun zum 1. November 2019 wieder in eine sozialversicherungspflichtige Vollzeitbeschäftigung wechseln.
Mein Gewerbe werde ich daher zum 31.12. abmelden.
Bisher habe ich nicht bilanziert, sondern eine Einnahme-Überschuss Rechnung erstellt.
Welche Gegenstände müssen ins Privatvermögen überführt werden?
• PKW (logisch), aber muss der PKW verkauft werden oder wird er zum Schwacke-Wert ins Privatvermögen überführt? Zu welchem Zeitpunkt? 1.1. oder 1.11.?
• Laptop, Anschaffungswert 1200 €. Anschaffung 06/2018
• 2 Monitore, Anschaffungswert je 150 €. Anschaffung 07/2018
• Büromöbel einzeln angeschafft, nach und nach. Werte je Möbelstück zwischen 80 und 399 €
• 2 Schreibtischstühle, Anschaffungswert je 150 €. Anschaffung in 07/2018
• Topfpflanzen
• Büromaterialien wie Papier, Ordner, Locher, Tacker etc.
• Kaffeemaschine (Senseo, Wert 59 €), Anschaffung in 2017
• Präsensentationsmonitor, Anschaffungswert 960 €
•Weitere GWG`s
Werte setze ich an? Den Buchwert oder den Verkehrswert?
Empfiehlt sich hier eine Rücksprache mit dem Finanzamt? Generell verlasse ich mich nicht gerne auf telefonische Aussagen von Sachbearbeitern dieser Behörde.
• Vertrag Telefon und Internet mit Vodafone (die sich auf ein Sonderkündigungsrecht bzgl. Geschäftsaufgabe nicht einlassen). Vertrag läuft erst in 01/2021 aus. Können die Kosten bis zu diesem Zeitpunkt noch als Betriebsausgabe in die Einnahme Überschuss Rechnung genommen werden?
• Z. B. Abrechnung Berufsgenossenschaft für meine Werkstudenten und Aushilfen, welche meist erst in der Mitte des Folgejahres erstellt und fällig wird
Besten Dank für Ihre Tipps.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Steuerberater Johannes Kretzschmar
Sehr geehrter Fragesteller,
im Hinblick auf eine Erstberatung, die von Ihnen gemachten Angaben und das angebotene Honorar möchte ich wie folgt antworten:
Sie sollten dem Finanzamt zum 31.10 oder ggf. 31.12 (da einfacher und bei Ihrem Geschäft wohl ohne große Auswirkung, ggf. aber mit FA klären) die Betriebsaufgabe erklären § 16 III S. 1 EStG. Diese liegt vor, weil die Voraussetzungen, dass alle wesentlichen Betriebsgrundlagen innerhalb kurzer Zeit und damit in einem einheitlichen Vorgang entweder in das Privatvermögen überführt oder an verschiedene Erwerber veräußert werden müssen, von Ihnen vor. erfüllt werden. Ob Sie die Wirtschaftsgüter veräußern oder entnehmen, steht Ihnen dabei frei.
Bei einer Betriebsaufgabe muss der Steuerpflichtige zwingend zur Bilanzierung übergehen. Dies ordnet § 16 Abs. 2 S. 2 EStG, der für Freiberufler entsprechend gilt, an. Sie müssen also neben dem laufenden Gewinn auch einen Übergangsgewinn ermitteln (von EÜR zur Bilanzierung). Hier kann Ihnen ein StB oder ich gerne helfen. Danach ermitteln Sie den Aufgabegewinn. Ja, das Vorgehen ist hier insgesamt als komplex einzustufen.
Der Aufgabegewinn ermittelt sich wie folgt:
+ Veräußerungspreise
+ Überführung WG ins Privatvermögen
./. Aufgabekosten
./. Buchwert Kapitalkonto
= Aufgabegewinn
./. Freibetrag § 16 IV EStG
= Steuerpflichtiger Aufgabegewinn
Zu Ihren Fragen:
Werte setze ich an? Den Buchwert oder den Verkehrswert?
Als Erlös setzen Sie den Verkehrswert an. Der Buchwert wird über den Abzug des Kapitals dann abgezogen (siehe oben). Beim Auto können Sie den Verkehrswert relativ einfach ermitteln, bei den anderen Wirtschaftsgütern wird es schwieriger, hier ggf. schätzen oder bei Ebay etc. nachsehen. Die Topfpflanzen etc. haben schätzungsweise keinen Restwert.
Empfiehlt sich hier eine Rücksprache mit dem Finanzamt?
Diese ist nicht notwendig.
Vertrag Telefon und Internet mit Vodafone (die sich auf ein Sonderkündigungsrecht bzgl. Geschäftsaufgabe nicht einlassen). Vertrag läuft erst in 01/2021 aus. Können die Kosten bis zu diesem Zeitpunkt noch als Betriebsausgabe in die Einnahme Überschuss Rechnung genommen werden?
Z. B. Abrechnung Berufsgenossenschaft für meine Werkstudenten und Aushilfen, welche meist erst in der Mitte des Folgejahres erstellt und fällig wird
Das sind sog. nachträgliche Betriebsausgaben und diese können auch nach Betriebsaufgabe noch abgesetzt werden.
Ich hoffe Ihnen geholfen zu haben und würde mich sehr über eine positive Bewertung freuen.
Steuerberater Johannes Kretzschmar
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