Gesamtschuldnerausgleich
Fragestellung
Sehr geehrte Frau Grass, ich brauche Ihre Unterstützung. Folgender Fall liegt vor. Meine Frau war verheiratet von 2009 bis 2017. Die Scheidung meiner Frau wurde verkündet am 08.08.2017. Der Versorgungsausgleich wurde vorgenommen. Der Gesamtschuldnerausgleich nicht. In dieser Zeit wurde ein Haus gekauft von den Eltern Ihres Ex-Manns am 07.11.2014 für einen Kaufpreis von 105T€. Der Ex-Mann war alleiniger Eigentümer im Grundbuch. Die Darlehensverträge über die zu finanzierende Bank wurden gemeinsam unterzeichnet am 6.April 2011. Beide waren Darlehensnehmer. Zu diesem Zeitpunkt befand sich meine Frau in der Ausbildung und hatte lediglich Einküfte von 400€ Netto im Monat. In dieser Ehe entstand 2009 eine Tochter, für welche aktuell Unterhalt gezahlt wird. Im Sommer 2014 trennte sich das Ehepaar räumlich. Meine Frau zog wieder bei Ihren Eltern ein. Der Ex-Mann blieb vorerst im Haus. Meine Frau wollte gerne aus den Darlehensverträgen raus. Im Mai 2015 wurde das Objekt dann zurück an die Eltern verkauft für 125T€. Durch die vorzeitige Ablösung der Darlehen entstand ein Schaden durch Vorfalligkeitsentschädigung in Höhe von 18000€. Im Jahr 2017 wurde der Scheidungsantrag gestellt.
Nun haben wir ein Schreiben vom Anwalt des Ex-Mann bekommen bezüglich eines Gesamtschuldnerausgleich. Wir sollen für den im Jahr 2015 entstandenen Schaden zur Hälfte aufkommen. Um eine schnelle Abwicklung zu erhalten sollen wir uns zur Hälfte, sprich 9000€ an dem Schaden beteiligen. Dieses wäre ein Vergleich um die Sache nicht zu verkomplizieren. Der Anwalt vom Ex-Mann droht nun Klage einzureichen. Wir bitten um Ihre Hilfe ob diese Forderung gerechtfertigt ist. Zum einen denken wir das die Mitverpflichtung der Ehefrau sittenwidirg war zu dem Zeitpunkt der Darlehensausnahmen weil Sie über sehr geringe Einkünfte verfügen kommt. Darüber hinaus stellt sich uns die Frage ob der Gesamtschuldnerausgleich nicht schon verjährt ist weil der Schaden aus dem Jahr 2015 ist. Vielen Dank.
Falls weitere Informationen oder genauere Daten gebraucht werden können wir gerne alles zur Verfügung stellen.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin Silvana Grass
Sehr geehrter Ratsuchender,
die Grundregeln zum Gesamtschuldnerausgleich sind in § 426 BGB ausgeführt. Hier wird geregelt, dass „Die Gesamtschuldner …. im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, sind soweit nicht ein anderes bestimmt ist“.
Dabei kann sich diese "andere Bestimmung" aus einer Vereinbarungen der Eheleute ergeben oder auch aus der "Natur der Sache" .
In dem von Ihnen geschilderten Fall ergibt sich aus dem Umstand, dass der Ehemann die Immobilie von Anfang an zu Alleineigentum erwarb und die Immobilie auch nach der Trennung alleine genutzt hat. Dass ein Gesamtschulderausgleich ausscheidet. Gesamtschuldnerisch hat er in dieser Konstellation auch die eingegangenen Finanzierungsverbindlichkeiten im Innenverhältnis zu der Ehefrau, die die Finanzierung mit unterzeichnet hat, allein zutragen.
Hinzukommen könnte: Sollte Ihre Frau nach der Trennung Unterhalt vom Ehemann erhalten haben und die Ratenbelastung für den Kredit bei der Berechnung des unterhaltsrelevanten Einkommens berücksichtigt worden sein, dann wäre auch dies eine solch „anderweitige“ Bestimmung. Denn über die Reduzierung des Unterhalts aufgrund der Berücksichtigung der Darlehensraten erfolgt im Grunde je bereits eine „Mitzahlung“ der Ehefrau.
Bzgl. der Verjährung lässt sich ausführen: Der Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich aus § 426 Abs. 1 BGB verjährt grundsätzlich gem. § 195 BGB in drei Jahren. Dabei beginnt die Verjährungsfrist gemäß § 199 BGB mit dem Ablauf des Jahres, „in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger, hier der Ehemann, von dem Anspruch und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt habe oder aufgrund grober Fahrlässigkeit in Unkenntnis geblieben sei“.
Wenn im konkreten Fall die Ablösung des Darlehens und die Kenntnis der Restsschuld mit den eventuellen Rückgriffsmöglichkeiten auf die mithaftende Ehefrau im Jahre 2015 entstanden ist, dann wäre eine Verjährung mit Ablauf des 31.12.2018 eingetreten.
Ich hoffe, Ihre Fragen konnten beantwortet werden. Bitte sprechen Sie mich an, wenn es noch Unklarheiten geben solle.
Mit freundlichen Grüßen
RA Grass
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