Gerichtlicher Vergleich KSchKlage - SV + Ratenverzug
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Bürgler,
beiliegender Vergleich (Auszug) wurde im Kündigungsschutzklageverfahren beschlossen.
Bezüglich des Vergleiches habe ich folgende Fragen:
1) Ich habe widersprüchliche Aussagen im Internet gefunden. Mal heißt es, dass auf die Abfindung nach §§9 und 10 KSchG keine Sozialversicherungsbeiträge anfallen, da es sich (trotz Vergleich) um eine echte Abfindung handelt. Allerdings sind auch Beiträge zu finden, die das Gegenteilige sagen, dass bei der Umwandlung einer fristlosen in eine ordentliche Kündigung die SV-Beträge fällig werden.
Deshalb meine Frage: Unterliegt die Abfindung in meinem Fall der Sozialversicherungspflicht?
2) Wie Sie sehen, wurden bereits 2 Raten des Vergleiches fällig. In beiden Fällen erfolgte die Überweisung nicht zu den angegebenen Terminen. Wie kann ich dagegen vorgehen?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Simon Bürgler
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen gerne wie folgt beantworte:
1.) Eine Abfindung ist nicht immer von der Sozialversicherungspflicht befreit. Entscheidend ist, ob die Abfindung als Kompensation für den Verlust des Arbeitsplatzes bezahlt wird (dies ist oft bei außerordentlichen fristlosen Kündigungen der Fall) oder als Ausgleich für ausstehende Vergütung bezahlt wird. Problematisch ist in Ihrem Fall, dass in dem gerichtlichen Vergleich vereinbart wurde, dass Sie für den Zeitraum bis zum ordentlichen Kündigungszeitpunkt ausdrücklich keine Vergütung erhalten, obwohl diese ja vertraglich geschuldet gewesen wäre. Gleichwohl erhalten Sie eine Abfindung. Es besteht daher das Risiko, dass Ihnen die Abfindung als sogenannte "Scheinabfindung" ausgelegt wird, beispielsweise mit dem Zweck, die Sozialversicherungsabgaben zu umgehen. An Ihrer Stelle würde ich dennoch zunächst versuchen, die Sozialversicherungspflicht zu vermeiden. Als Argument im Streitfall kann Ihnen der eindeutige Wortlaut von Ziffer 5 des Vergleichstextes dienen, der ausdrücklich auf §§ 9, 10 KSchG abzielt und die Abfindung "als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes" vorsieht. Falls der Betrag von 1.900,00 Euro brutto nicht Ihrem realen Gehalt nahekommt, kann auch hiermit sowie mit der Freistellung argumentiert werden.
2.) Ich würde Ihnen zunächst empfehlen, Ihren ehemaligen Arbeitgeber schriftlich zur Zahlung der noch ausstehenden Raten auffordern. Sie können für den Verzugszeitraum bereits Verzugszinsen fordern (§ 288 Absatz 1 BGB). Ist Ihnen aufgrund der verspäteten Zahlung ein konkreter Schaden entstanden, können Sie auch diesen geltend machen. Setzen Sie Ihrem ehemaligen Arbeitgeber eine letzte Frist. Falls dennoch keine Zahlung eingeht, können Sie einen Gerichtsvollzieher mit der Zwangsvollstreckung beaufragen.
Ich hoffe, Sie sind mit meiner Beantwortung Ihrer Fragen zufrieden. Bei Rückfragen stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Simon Bürgler
Rechtsanwalt
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welche Möglichkeit habe ich als Arbeitnehmer, zu versuchen, von der Sozialversicherungspflicht in diesem Fall befreit zu werden?
Die SV-Beiträge werden (und wurden) vom Arbeitgeber abgezogen und weitergeleitet.
Mit besten Grüßen
Simon Bürgler
Rechtsanwalt