Generalvollmacht für Kind
Beantwortet von Rechtsanwältin, Schlichterin Brigitte Draudt-Syroth in unter 1 Stunde
Fragestellung
Moin und Hallo,
mein Name ist André Boeck und bin Patenonkel eines 16 Jährigem Jungen. Dieser hat nach dem Abschluss der Realschule nun einen Schulplatz bekommen und kann das Abitur nach holen. Zwischen seiner alten Heimat und der Schule sind es ca. 1h Fahrtzeit.
Da der junge eh jedes zweite Wochenende bei uns ist und die schule nur 10min entfernt liegt hat er uns gefragt ob er bei uns einziehen kann.
Darüberhinaus gab es in der Vergangenheit viele Probleme bei seinen Eltern, daher ist er ja auch öfter bei uns gewesen. (Ebenso in den Ferien und auf diversen Urlaubsreisen)
Leider gab es On Top beim Vater eine schwere Krebserkrankung vor wenigen Wochen. Die Heilung (wenn es eine gibt) wird mit 6 - 12 Monaten angegeben.
Der Junge ist bei uns bereits eingezogen und hat ein eigens Zimmer bekommen.
Nun zur Frage:
Die Eltern (und der Junge) sind damit einverstanden das wir bis zum 18ten Lebensjahr das Pflegerecht bekommen sollen.
Wie funktioniert das? Brauchen wir eine Genial vollmacht, wo gibt es diese?
Wie sieht es Rechtlich aus? Was müssen wir beachten?
Gibt es evtl. eine Pflegegeld, ist das abhängig von meinem Einkommen?
Haben Sie weitere Infos die wichtig für uns bzw. für die Eltern sind?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin, Schlichterin Brigitte Draudt-Syroth
Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte Ihre Fragen gerne wie folgt:
Die Eltern des Kindes müssten zu notarieller Urkunde eine sogenannte "Sorgerechtsverfügung" treffen. Hierin ist der Umfang genau zu bestimmen, was Sie alles bezüglich des Kindes entscheiden dürfen und was ausschließlich die Eltern entscheiden dürfen.
Eine Generalvollmacht reicht nicht. Eine Generalvollmacht kann ein bereits Geschäftsfähiger erklären, aber nicht ein Minderjähriger. Auch können das die Eltern nicht für das Kind erklären.
Da das Kind ja bei Ihnen lebt, sind die Eltern verpflichtet, an Sie Unterhalt für das Kind zu zahlen. Normalerweise gilt für den Unterhalt die Düsseldorfer Tabelle. Diese ist jedoch nur anwendbar für den Fall, dass das Kind bei einem Elternteil lebt. Das ist aber hier nicht der Fall.
Die Eltern schulden Ihnen dann beide anteilig nach deren Einkommen als Gesamtschuldner Unterhalt. Die Frage der Bedarfsermittlung ist in einem solchen Fall auch nicht einfach nach der Düsseldorfer Tabelle zu ermitteln.
Nach Ihrem Einkommen kann man sich auch nicht richten, denn Sie sind ja nicht unterhaltspflichtig, sondern machen das alles freiwillig.
Eine Möglichkeit ist es, dass Sie sich genau überlegen, wie viel Geld Sie für das Kind monatlich benötigen. Hierzu zählen auch Kosten für Wohnung etc, mehr Nebenkosten, Kleidung, Essen, Benzin, Alltagskosten, Schulkosten...
Wenn man hier nicht weiter kommt, könnte man sich am Bedarf eines auswärtig untergebrachten Studenten orientieren, welcher derzeit bei 735 € liegt.
Ich empfehle, dass die Eltern hier ihre Verpflichtung hierzu auch in der zu errichtenden notariellen Urkunde erklären, damit Sie ggf. vollstrecken können. Ohne einen Vollstreckungstitel bleiben Sie ggf. auch allen Kosten für das Kind sitzen.
Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen.
Draudt
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