Gemeinschaftszufahrt / Öff. Verkehrsfl. / Haftung
Fragestellung
Wir sind ein kleiner Eigenheimstandort, bestehend aus 2 Doppelhaushälften und 2 Einfamilienhäusern. Alle 6 Parteien nutzen gemeinschaftlich eine Einfahrt, in der im Aussenradius jeweils 3 doppelte Garagen der Eigentümer stehen und von dort aus sich die Grundstückszugänge befinden.
Wir haben ein Schild an der Zufahrt stehen, Privatgrundstück – Zufahrt nur für Berechtigte.
Allerdings wird das Schild regelmässig missachtet und Zustelldienste und Fremde nutzen die Zufahrt, oder lenken darin um.
Am letzten Wochenende hat eine Eigentümerversammlung stattgefunden. Der Vorschlag mittels einer sichtbaren Absperrung (Schranke, Boller, Tor etc.) eine eindeutige nicht öffentliche Verkehrsfläche und damit den Haftungsausschluss für die breite Öffentlichkeit zu schaffen, wurde unterbreitet.
Der Vorschlag konnte jedoch keine Mehrheit finden, innerhalb der Meinungsbekundungen gab es 3 Befürwortet und 3 Gegner. Infolge dessen fand keine Abstimmung oder Beschlussfassung statt.
Ich persönlich finde das Ergebnis unvernünftig und hätte die Haftung mittels zusätzlicher Absperrung gern auf den Personenkreis der „Befugten“ reduziert, um das Haftungsrisiko zu minimieren.
Wie ist die Rechtssprechung dazu, handelt es sich in unserem Falle um eine öffentliche oder nicht öffentliche Verkehrsfläche? Gibt es wirksame Mittel oder Wege um meine Familie im etwaigen Schadensfall von der Haftung ausschliessen zu können, oder welchen alternativen Möglichkeiten würden sich anbieten?
Vielen Dank und freundliche Grüße
K. M.
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Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
An sich reicht die eindeutige, gut sichtbare Beschilderung aus. Denn jeder, der entgegen dieser Sachlage den Privatgrund trotzdem befährt oder betritt, hat ein grundsätzlich eigenes Risiko der Beeinträchtigung seiner eigenen Rechtsgüter.
Eine Schranke etc. ist also nicht zwingend erforderlich, wenn auch förderlich.
Von einer öffentlichen Verkehrsfläche ist angesichts Ihres hier bereitgestellten Fotos nicht auszugehen:
Öffentliche Straßen im Sinne des Gesetzes sind nur diejenigen Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind.
Widmung ist die Allgemeinverfügung (Verwaltungsakt), durch die Straßen, Wege und Plätze die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhalten. Sie ist mit Rechtsbehelfsbelehrung öffentlich bekanntzumachen und wird frühestens im Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung wirksam.
Dieser wird hier aller Voraussicht gar nicht vorliegen und das Eigentum an diesen Flächen Ihnen rein privat als Gemeinschaftseigentum der WEG zustehen.
Die tatsächliche Duldung der Nutzung eines Privatgrundstücks durch Unbefugte kann aber trotzdem zu sog. Verkehrssicherungspflichten der Eigentümer gegenüber diesen Benutzern führen, was ich nochmals innerhalb der WEG ansprechen würde.
Um das zu vermeiden, sollte ggf. die Beschilderung ausreichend groß und eindeutig sowie ggf. doppelt und an gut einsehbarer Stelle vorhanden sein.
Das muss also schon derart gewährleistet sein.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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vielen Dank für Ihre Antwort. Dazu hätte ich noch eine Rückfrage. Sie schreiben die Widmung ist ein Verwaltungsakt. Der Verwaltungsakt ist ja vermutlich auch eine Mitteilung in irgendeinem Amtsblatt..
Unsere Zufahrt ist eine Sackgasse und wird i.d.R. nur durch die Anlieger genutzt.
Ich hätte jedoch gern Sicherheit in der Einordnung unserer Verkehrsfläche. Wie verhält es sich mit der Widmung, gibt es da eine Gesetzmässigkeit entsprechend der Größe oder der Nutzung, die für unsere Zufahrt Anwendung findet? Oder gibt es ein Verzeichnis zur Einsichtnahme, in dem öffentlich gewidmete Straßen gelistet werden können?
Vielen Dank und viele Grüße
K. M
ich antworte Ihnen gerne wie folgt:
Richtig, Sie können dieses jederzeit bei der Gemeinde erfragen bzw. Akteneinsicht nehmen, um das zu klären.
Denn in der Tat bekommt man Derartiges nicht immer von Anfang an mit.
Ich hoffe, dass ich damit weitergeholfen habe.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt