Gehaltspfändung
Fragestellung
Ich hatte eine Gehaltspfändung die ich einvernehmlich mit Ratenzahlung im November erledigt habe. Mein Chef brauchte dadurch keinen pfändbaren Betrag einbehalten und abführen. Es kam eine neue Pfändung. Mein Chef hat in der Gehaltsabrechnung jetzt für die neue Pfändung den pfändbaren Betrag einbehalten obwohl ich erst die vorherige Pfändung mit Überweisung am 14.11.2017 erledigt hatte. Wir hatten aber beide bereits die Freigabe der Pfändung.
Ist da Rechtens? Oder darf er erst ab Dezember für neue Pfändung den pfändbaren Betrag einbehalten?
Ich hatte bei der Pfändung wo er jetzt in der Abrechnung den pfändbaren Anteil einbehalten hat Widerspruch gegen den Vollstreckungsbescheid eingereicht und Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung gestellt . Laut Auskunft des Gerichtes erhalte ich jetzt die Aussetzung der Vollstreckung zugesandt.
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Antwort von Rechtsanwältin Uta Ordemann
Sehr geehrter Mandant,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die wie folgt zu beantworten ist:
Sobald der Gerichtsvollzieher dem Arbeitgeber den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugestellt hat, darf der Arbeitgeber das Gehalt in Höhe der gepfändeten Forderung und unter Berücksichtigung der Pfändungsfreigrenzen nicht mehr an den Arbeitnehmer auszahlen. Der Arbeitgeber ist insoweit gesetzlich verpflichtet, an der Lohnpfändung mitzuwirken. Mit der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungbeschlusses ist der Arbeitgeber verpflichtet, den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommen zu ermitteln und an den Gläubiger zu überweisen. Zahlt der Arbeitgeber nach erfolgter Zustellung den pfändbaren Teil des Gehalts trotzdem an den Arbeitnehmer aus, wird er durch diese Zahlung nicht von seiner Verpflichtung gegenüber dem Gläubiger befreit und muss unter Umständen ein zweites Mal zahlen, nämlich an den Gläubiger der Forderung.
Vor diesem Hintergrund hat Ihr Arbeitgeber - nachdem die Freigabe der 1. Pfändung wegen Zahlung erfolgt war - den pfändbaren Teil Ihres Gehaltes aus dem 2. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ausgekehrt. Er ist gesetzlich verpflichtet, so zu verfahren und hätte damit nicht bis zur Dezember-Abrechnung warten müssen oder dürfen.
Da der Bescheid über die Aussetzung der Vollstreckung zu dem Zeitpunkt der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses noch nicht vorlag, war der Arbeitgeber somit verpflichtet, den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens einzubehalten und an den Gläubiger auszukehren.
Falls Sie noch Fragen haben, melden Sie sich jederzeit gern. Die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtschutzversicherung werde ich kurzfristig einreichen.
Mit freundlichen Grüßen
Uta Ordemann
Rechtsanwältin
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ich habe eine Bitte: könnten Sie mir noch das Vollmachtsformular über yourXpert unterzeichnet hier hochladen? Ich würde der Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtschutzversicherung dann gleich die unterzeichnete Vollmacht beifügen.
Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Uta Ordemann
Rechtsanwältin
ich komme nochmal kurz zurück auf meine Nachricht vom 5.12. Könnten Sie mir noch kurz die unterzeichnete Vollmacht hier hochladen? Ich würde die Deckungsanfrage anschließend dann an Ihre Rechtsschutzversicherung senden, die in der Regel die Vorlage einer Vollmacht verlangen.
Vielen Dank!
Mit besten Grüßen
Uta Ordemann