Gegenteilige Aussage der Hausverwaltung - Isolierglasscheibe gesprungen
Fragestellung
Am 13.07.2015 habe ihn einer Wohnung bei einer Schiebetüre eine Isolierglasscheibe erneuert. Am 20.11.2017 schreibt mir die Hausverwaltung:
"in der Wohnung OG Mitte, Fam. Xxx, hatte vor einigen Tagen der Betreuer der Wohnung die Wohnung begutachtet und gelüftet und daher die Türe geöffnet und dann zersprang das Glas.
Bitte begutachten Sie die Scheibe, an was dies liegen kann."
Am 19.02.2018 bekomme ich einen Brief der Hausverwaltung:
"Sehr geehrter Herr xxxxx (ich),
In dem Objekt xxxx, haben Sie gem RG vom 13.07.2015 eine Isolierglasscheibe eingesetzt, s. Anliegende Rechnung. Die Wohnung wird überhaupt nicht bewohnt, auch nicht zeitweilig. Lediglich wird von Zeit zu Zeit die Wohnung kontrolliert. Bei der Kontrolle Mitte November 2017 wurde festgestellt, dass die Glasscheibe zersprungen war. Insofern wird meine Mail vom 20.11.2017 korrigiert, dies war ein Übermittlungsfehler meines Büros.
Hiermit machen wir eine Gewährleistungsschaden geltend.
Wir bitten Sie sich den Schaden anzusehen und uns Ihre Stellungnahme mitzuteilen.
Erinnerung: Wir setzen Ihnen eine letzte Frist zur Stellungnahme bis zum 15.04.2018. Danach werden wir ggf. Einen Gutachter beauftragen, die Schadensursache festzustellen."
Ich habe mir heute den Schaden angesehen. Das Bruchbild der Scheibe lässt sich eindeutig als Spannungsriss der äußeren Scheibe durch thermische Spannungen identifizieren.
Ein temperaturbedingter Spannungsriss entsteht bei plötzlichen Temperaturschwankungen, oder bei Teilbeschattung. Die Wohnung steht leer und wird zweimal im Jahr von einem Hausmeister kontrolliert. Die Rollos sind die ganze Zeit geschlossen. Die Scheibe kann beim Öffnen der Türe durch den Hausmeister einer schnellen Temperaturveränderung ausgesetzt worden sein. Ansonsten habe ich auch keine Erklärung.
Meine Fragen:
1.Die Aussage der Hausverwaltung ist gegensätzlichh. Sie behauptet zuerst, "die Scheibe sei beim Öffnen gesprungen". Im darauffolgenden Schreiben korrigiert Sie die Aussage aufgrund eines Übermittlungsfehlers ihres Büros, "die Scheibe war schon gesprungen". Wie kann ich bezüglich der Glaubhaftigkeit argumentieren, denn die zweite Aussage wird insofern zum Vorteil der Hausverwaltung geändert da der Schadenshergang wieder ungeklärt ist.
2.Darf die Hausverwaltung Gewährleistungsansprüche nach VOB Teil B in diesem Fall gelten machen?
3.Habe ich irgendeine Schuld?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Andreas Fischer
Sehr geehrte/r Ratssuchende/r,
die Antworten auf Ihre Fragen habe ich hier hochgeladen.
Mit freundlichen Grüssen,
A. Fischer, Rechtsanwalt
Sie haben eine Frage im Bereich Zivilrecht?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen