Führerschein Wiedererteilung - MPU
Fragestellung
Guten Tag,
ich habe folgende Frage
Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis
Kann bei folgenden Sachverhalt eine MPU verlangt werden ?
Folgende Taten sind Aktenkundig
Eine Trunkenheitsfahrt unter 1,6 Promille am 11.10.2011, dies war fahrlässig
kein Unfall, Sperrzeit 10 Monate
Ein Auffahrunfall mit fahrlässiger Körperverletzung vom 28.7.2008
ohne Alkohol mit geringen Sachschaden und einem Schleudertrauma
ein Unfall wie er 100 Fach jeden Tag passiert.
2 Monate Fahrverbot
Fahrerlaubnis seit 1978, höchsten Schadensfreiheitsrabat in der Versicherung
Millionen von Km Unfallfrei gefahren
Kann hier eine MPU verlangt werden
Gibt es einschlägige Urteile
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Die Fahrerlaubnisverordnung (FeV) schreibt in § 13 vor:
"Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass
1.
ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen, oder
2.
ein medizinisch-psychologisches Gutachten (= MPU) beizubringen ist, wenn
a)
nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen,
b)
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden,
c)
ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde,
d)
die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war oder
e)
sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht.
Dieses müsste hier die Fahrerlaubnisbehörde schon näher begründen. Eine Tilgung der Trunkenheitsfahrt und damit eine Unverwertbarkeit dürfte hier nicht eingetreten sein.
Nach der Entscheidung des VGH München vom 14.04.2009, Az.: 11 CE 09.505 rechtfertigt z. B. das Erreichen von 1,5 Promille und das Vorliegen weiterer Tatsachen (Tageszeit, persönliche Gegebenheiten, fehlende Ausfallerscheinungen) die Anordnung einer med.-psy. Begutachtung nach § 13 Nr. 2 a) FeV.
Aber:
Die inhaltlichen Anforderungen einer Gutachtenanordnung sind in § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV bestimmt.
Danach teilt die Behörde dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle bzw. Stellen mit, dass er sich innerhalb der von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat.
Wegen der großen Bedeutung und wegen der nicht gegebenen Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung der Aufforderung muss die Anordnung im Wesentlichen aus sich heraus verständlich sein, und der Betroffene muss ihr entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist und ob das in ihr Verlautbarte die behördlichen Zweifel an seiner Kraftfahreignung zu rechtfertigen vermag. Die den Verdacht begründenden Umstände müssen so genau bezeichnet sein, dass es dem Betroffenen möglich ist, ggf. auch unter Heranziehung anwaltlicher Hilfe abzuschätzen, ob nach den Vorschriften der Fahrerlaubnisverordnung hinreichender Anlass zu der angeordneten Überprüfung besteht.
Dieses besagt das Urteil des OVG Sachsen-Anhalt, Aktenzeichen: 1 L 422/04
Urteil vom 13.10.2005.
Dieses gilt insbesondere - wie hier - für einen einmaligen Alkoholverstoß.
Sie sollten konkret anhand eines etwaigen Bescheids prüfen lassen.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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