Fristgerecht gekündigt, Resturlaub nehmen oder auszahlen
Fragestellung
Hallo Herr Steininger,
ich bin seit 8 Jahren als Bäckereifachverkäuferin in Hannover tätig.
Es gilt der Mantel- und Lohn/Gehaltstarifvertrag für Niedersachen-Bremen im Bäckereihandwerk (den ich nicht kenne).
Ich habe fristgerecht zum 30.06.16 gekündigt. Diese wurde auch schriftlich bestätigt.
Ich bekomme 36 Tage im Jahr Urlaub, bei einer 6Tage Woche. 5Tage aus 2015 habe ich mit
ins Jahr 2016 genommen.
Mein Urlaubsanspruch lautet dann 36Tage durch 12Monate = 3Tage mal 6Monate =18Tage,
plus 5Tage Rest = 23Tage Urlaubsanspruch bis 30.06.16.
Bis einschliesslich 30.04.16 hatte ich laut Abrechnung schon 7Tage genommen.(6Tage davon waren zusammenhängend)
Ein genehmigter Urlaub vom 23.06. - 30.06.16 liegt vor (geplanter Sommerurlaub).
Der restliche Urlaubsanspruch kann also nur vor dem 23.06. genommen werden.
Meine 1. Frage jetzt:
Die Geschäftsführung ist der Meinung sie muss den Urlaub vor dem 23.06. nicht gewähren, sondern kann ihn mir auch ausbezahlen.
Mit der Begründung: Zitat- „es ist Urlaubszeit, wir haben kein Personal“
Muss ich das hinnehmen, oder kann ich schriftlich fixieren das am Tag X vor dem 23.06.16 mein
letzter Arbeitstag ist?
Mit einer mündlichen Auseinandersetzung komme ich bei der Geschäftsführung nicht weiter.
Und Personalmangel gibt es hier immer.
Mit freundlichem Gruß
Gabriele
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Stefan Steininger
Sehr geehrte Ratsuchende,
Sie können sich den Urlaub nicht selbst nehmen und daher nicht ein "Enddatum" fixieren.
Allerdings irrt auch der Arbeitgeber, dass er nach seiner Wahl einfach entscheiden kann, den Urlaub auszuzahlen.
Gemäß § 7 Abs.1 BUrlG sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs "zu berücksichtigen", es sei denn, dass dem dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer entgegenstehen und diese Wünsche unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen.
Dies bedeutet im Ergebnis, dass Sie den Urlaub für eine bestimmte Zeit beantragen müssen. Diesen Wunsch kann der Arbeitgeber nur dann ablehnen, wenn es (echte) dringende betriebliche Gründe gibt.
Nach der Rechtsprechung reichen einfache betriebliche Gründe nicht, hier gehen die Wünsche des Arbeitnehmers vor. Nur wirklich "dringende", also deutlich übergeordnete und absolut notwendige Umstände geben dem Arbeitgeber das Recht, den Urlaub abzulehnen.
Ein dauererhafter Personalmangel dürfte gegen dringende Gründe sprechen.
Sie sollten daher den Urlaub beantragen, wird er ihnen nicht gewährt, dürfen Sie ihn aber nicht antreten. Vielmehr müssten Sie diesen - im Wege der einstweiligen Anordnung - beim Arbeitsgericht einklagen.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Informationen gedient zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
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