Fristen Vermögensnachweis
Fragestellung
Meine Frau hatte bis vor kurzem ihren Wohnsitz in der Schweiz. Am 22.12.18 hatten meine Frau und ich eine Auseinadersetzung, weil sie kurz nach Weihnachten für längere Zeit ohne mich zu ihren Eltern fahren wollte und über einen Monat keinerlei Therapie machen wollte. Ich war entsetzt und habe ihr in dem Telefonat mit Scheidung gedroht, woraufhin sie (wie oft vorher) gleichgültig reagierte und an ihrer Entscheidung festhielt zu den Eltern zu fahren. Am 7.2. musste ich dann durch das Famileingericht Bremgarten (bisheriger Wohsitz meiner Frau in der Schweiz) erfahren, dass meine Frau sich mittlerweile ohne Rücksprache mit mir umgemeldet hat und nun permanent bei ihren Eltern lebt. Ich habe ihre daraufhin einen Brief geschreiben, der verhindern sollte, dass meine Frau und ihre Eltern ihr nicht geringes schweizer Vermögen auf die Seite schaffen (siehe Anlage). Diesen Brief hat meine Frau am 08.02.19 als Einschreiben persönlich erhalten und quittiert.
Fragen:
1.) Welches Datum gilt jetzt als maßgeblich für den Beginn der Trennung? 22.12.2018 oder 8.2.2019?
2.) Was könnte ich jetzt noch unternehmen, um ein geringfügig späteres Trennungsdatum zu erreichen?
3.) Mir ist bekannt, dass ich Auskunft über mein Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung geben muss. Wie umfangreich sind die Belege, die ich hierzu im schlimmsten Fall vorlegen muss? Würde es ausreichen, den Kontostand zum 20.2.2019 oder zum 31.2.2019 auszuweisen?
4.) Meine Eltern haben mir während unserer Ehe formlos mehrere Darlehn gewährt, weil ich von meinem Gehalt nicht nur meine Kosten in Deutschland sondern auch die hohen Kosten für das Leben meiner Frau in der Schweiz tragen musste. Insgesamt handelt es sich um eine Summe von über 60.000€, die über die Jahre kumulativ angewachsen ist und zum größten Teil in Bar ausgezahlt wurde. Wie kann ich diese Verluste belegen? Welche Belege müssten meine Eltern im schlimmsten Fall vorlegen? (Meine Eltern leben in sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen möchten aber keine Auskünfte zu ihren Einnahmen geben.)
5.) Weil ich bisher alle Ausgaben alleine tragen musste hat meine Frau durch ihre hohen Renten mittlerweile ein umfangreiches Vermögen angesammelt, über dessen Stand ich zum 31.01.2019 und auch zum 15.02.2019 genaue Belege habe. Welche Möglichkeiten hätte meine Frau im schlimmsten Fall dieses Vermögen auf die Seite zu schaffen? Was könnte ich jetzt dagegen unternehmen?
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Antwort von Rechtsanwalt Oliver Wöhler
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich danke für Ihre Anfrage.
1. Der genaue Trennungszeitpunkt lässt sich nach Ihren Angaben noch nicht eindeutig ermitteln. Ihr Schreiben vom 7. Februar liest sich so als dass sich beide Ehegatten am 22/12/18 über die Trennung einig gewesen seien. Auf der anderen Seite formulieren Sie noch einmal in diesem Schreiben das Sie die er als beendet ansehen. Sollte der Trennungszeitpunkt streitig werden, würde man daher im Zweifelsfall den 8. Februar als Rechnungsdatum nehmen, weil sie im Schreiben vom 7. Februar die Trennungsabsicht eindeutig formulieren. Seine Trennung ist erforderlich, dass mindestens ein Ehegatte dem anderen eindeutig mitteilt, dass er sich als Getrenntlebens betrachtet.
Ihr Gespräch vom 22/12/18 hat nach Ihren eigenen Angaben diesen genauen Inhalt nicht gehabt.
Wenn sich Ihre Frau auf die frühere Trennung beruft, müsste sie dies beweisen was schwerfallen dürfte. Rechtlich besteht hier aber eine gewisse Unsicherheit, weil man natürlich auch den Auszug und die Ummeldung als Trennung inklusive einer konkludenten Erklärung ansehen könnte.
Ich tendiere aber er zum 8. Februar.
Ob das Datum am Ende rechtlich eine Rolle spielt ist aber aus meiner Sicht völlig offen. Sollte Ihre Frau Vermögen beiseitegeschafft haben nachdem sie zu den Eltern gezogen ist, wäre es für Sie sogar günstig, wenn man den 22. Dezember als Trennungsdatum annimmt. Grund ist § 1375 Abs. 2 S. 2 BGB. Ihre Frau müsste auch gemäß § 1379 BGB Auskunft über ihr Vermögen zum Trennungszeitpunkt erteilen. Wenn dann das Endvermögen zum Stichtag d. h. die Zustellung des Scheidungsantrages, niedriger ist es das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung wird von Gesetzes wegen vermutet, dass es sich um eine illoyale Vermögensminderung handelt. Wenn Vermögen schon vor dem Zugewinnausgleich d. h. vor der Trennung verschwunden ist, bleibt es beim Zugewinn unberücksichtigt, kann aber als schuldhafte Vermögensverminderung einbezogen werden.
2. Möglichkeiten des Trennungsdatum zu beeinflussen haben Sie jetzt keine mehr, es war insofern völlig richtig und gut das Schreiben vom 7. Februar zu verfassen.
3. Generell muss die Auskunft zum Stichtag mittels eines geordneten Verzeichnisses im Sinne von § 260 BGB erteilt werden. Belege sind auf Verlangen mit vorzulegen, auch wenn sie nur zu Kontrollzwecken dienen. Generell müssten Kontoauszüge auf den Stichtag verfasst sein, es reicht aber wenn der Stichtag enthalten ist und sich der Kontostand am Stichtag aus den Auszügen entnehmen lässt. Sie müssen immer unterscheiden zwischen den Belegen und der eigentlichen Auskunft. In der Auskunft geben Sie natürlich genau den Vermögensstand getrennt nach Aktiva und Passiva zum Stichtag an. Wenn die Belege wie etwa Kontoauszüge, dann diesen Stichtag mit einbeziehen ist das ausreichend. Für die eigentliche Berechnung des Zugewinns kommt es dann ohnehin auf den Stichtag einen, der sich aus der Zustellung des Scheidungsantrages ergibt.
4. Ihre Eltern müssen natürlich keine Angaben zum eigenen Einkommen machen. Darlehensverbindlichkeiten wären bei Ihnen auf der Passivseite im Zugewinn zu berücksichtigen. Rechnerisch sind Darlehen also für Sie günstig, weil sie das Vermögen mindern. Sie müssen aber im Streitfall beweisen, dass die Darlehen erhalten haben. Es ist daher in jedem Falle zu empfehlen, dass die Darlehensverträge mit ihren Eltern, notfalls nachträglich, verfassen. Da die Beträge nicht überwiesen wurden sind Quittungen sehr wichtig. Ihre Eltern sollten schriftlich bescheinigen Ihnen Geldbeträge als Darlehen übergeben zu haben, wobei natürlich die genauen Beträge und die genauen Daten aufzuführen sind. Man muss aber auch berücksichtigen dass auch Schenkungen der Eltern privilegiertes Vermögen sind. Schenkungen werden dem Anfangsvermögen zugerechnet. Wenn man also ein Darlehen nicht beweisen kann müsste man wenigstens die Zuwendung als Schenkung nachweisen. Das hat man den Vorteil, dass alle Schenkungen, egal wann sie passiert sind, dem Anfangsvermögen zugerechnet werden. Sie werden also so behandelt es hätten sie das Geld schon bei Eheschließung gehabt.
5. Es ist gut, wenn sie über die Vermögensverhältnisse Ihrer Frau Bescheid wissen. Ihre Frau muss das Vermögen natürlich in der Auskunft zum Trennungszeitpunkt angegeben. Fehlt etwas müsste sie darlegen was mit dem Vermögen passiert ist. Wenn Sie den konkreten Verdacht haben, dass Ihre Frau Vermögen beiseiteschafft, dann müssen sie schnellstens einen Antrag auf vorzeitigen Zugewinnausgleich bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft gemäß § 1385 BGB stellen. Dann wird der Ausgleich vorverlagert. Für einen solchen Antrag ist es dann natürlich sehr sinnvoll und wichtig wenn sie darlegen können das Ihre Frau Vermögen verschwendet oder sonst wie verschwinden lässt.
Für Rückfragen stehe ich gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Notar Fachanwalt für Arbeitsrecht und Familienrecht
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