Frist für Spekulationssteuer
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Schröter,
ich möchte i. A. meiner Eltern eine Immobilie veräußern, welche vor zirka 10 Jahren von meinen Eltern für mich erworben worden ist. Diese nutze ich seitdem, habe jedoch auf eine Übertragung verzichtet und würde nun gerne umziehen.
Würden Sie mir bitte mitteilen, welcher Stichtag für die Berechnung der Spekulationssteuer verbindlich gilt? Ich habe verschiedene Daten im Zusammenhang mit oben genannter Immobilie vorliegen. Das in der Urschrift fixierte Vertragsdatum, das Datum der Ausfertigung, das Datum des Eintrages in das Grundbuch...
Vielen Dank für Ihre Hilfe!
MfG
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Antwort von Rechtsanwalt Marcus Schröter
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich nachfolgend beantworte:
1. Maßgebend für die Fristberechnung ist das Datum des Abschluss des Kaufvertrages bei dem Erwerb und der Veräußerung des Wohnungseigentums.
Auf die Eintragung der Auflassungsvormerkung und der Eintragung im Grundbuch kommt es bei der Ermittlung der Steuerpflicht nach § 23 EStG nicht an.
2. Da es sich um eine Stichtagsregelung handelt, ist die 10 jährige Frist anhand der jeweiligen Daten der Kaufverträge zu ermitteln.
3. Etwaige auschiebende Bedingungen in dem Kaufvertrag bleiben hierbei außen vor, BFH v. 10.02.2015 - IX R 23/13 BStBl 2015 II S. 487.
4. Zur Vermeidung es Spekulationsgewinns und der Anwendung des § 23 EStG sollten daher mehr als 10 Jahre liegen.
5. Eine Anwendung von § 23 Abs. 1 Satz 3 EStG "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" für die Kinder, kommt nur in Betracht, wenn die Altersgrenze von § 32 EStG nicht überschritten wurde, welche bei 25 Jahren liegt.
In § 23 Abs. 1 Satz 3 EStG heist es:
"Ausgenommen sind Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden;"
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter, MBA
Rechtsanwalt
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vielen Dank für die schnelle Rückmeldung.
Ich bin mir - aufgrund meiner Unkenntnis in der Angelegenheit - bzgl. eines Punktes jedoch unsicher...
Der relevante Stichtag für die Spekulationssteuer wird also durch das in der Urschrift angegebene Datum bestimmt (und nicht durch das Datum der Abschrift)?
Vielen Dank noch einmal.
MfG
Maßgebend ist das Datum des Vertragsschlusses, also das Datum an dem der Vertrag bei dem Notar unterzeichnet wird. Insoweit ist das Datum der letzten Urschrift maßgebend.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt