Freistellungen Prüfungen für Qualifizierungslehrgang für den gehobenen Dienst
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Herr Hesterberg,
ich habe folgendes Anliegen.
Ich arbeite bei einer Stadt im Beamtenverhältnis im mittleren Dienst. Befinde mich derzeit im Endamt (A9) des mittleren Dienstes.
Meine Stelle ist nach A10, also gehobenen Dienst bewertet.
Die Stadt bietet alle 2 Jahre einen Qualifizierungslehrgang vom mittleren in den gehobenen Dienst für Beamte in der Endstufe des mittleren Dienstes an.
Man muss sich für diesen Qualifizierungslehrgang beim Personalamt schriftlich bewerben.
Das Personalamt entscheidet wer zu diesem Lehrgang darf.
Dieser Qualifizierungslehrgang wird von der Stadt bezahlt.
Der Qualifizierungslehrgang dauert 5 Monate findet immer
freitags von 13:30-18:20 Uhr
und
samstags von 08:10 – 16:20 Uhr im Haus der Gemeinden (Verwaltungsschule Karlsruhe) statt.
Die Stadt erkennt uns für freitags bis 15:30 Uhr den Besuch in der Verwaltungsschule als Arbeitszeit an.
Die Zeit ab 15:30 bis 18:20 Uhr und den ganzen Samstag erkennt sie uns nicht als Arbeitszeit an.
Meine erste Frage:
Ist das rechtens, dass uns nicht die volle Zeit als Arbeitszeit anerkannt wird, obwohl es eine Qualifizierungsmaßnahme der Stadt ist und von dieser auch bezahlt wird?
Falls dies rechtens ist, sind wir dann auch freitags ab 15:30 Uhr und samstags nicht über den Arbeitgeber unfallversichert (Wegeunfall oder Unfall in der Verwaltungsschule)?
Zweite Frage:
Muss der Arbeitgeber uns für die zwei schriftlichen Prüfungstage und einem mündlichen Prüfungstag freistellen? Oder darf dieser diese 3 Tage mit den 5 Bildungstagen pro Jahr verrechnen?
Der Arbeitgeber argumentiert, dass wir ja jeden Freitagnachmittag bis 15:30 Uhr für die Schule freigestellt sind und er sich quasi somit das Recht rausnimmt die 5 Bildungstage mit den Prüfungstagen zu verrechnen.
Auch die bezahlte Freistellung nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 AZUVO zur Prüfungsvorbereitung wurde uns verwährt, mit der Begründung, dass wir ja 5 Monate jeden Freitagnachmittag für die Schule freigesellt wurden.
Uns Lehrgangsteilnehmern geht es darum, dass wir uns für die Prüfung vorbeireiten müssen und wir hierzu einfach ein paar Tage bezahlte Freitstellung benötigen.
Über eine Antwort wäre ich sehr dankbar.
Mit freundlichen Grüßen
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Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
1.
Meines Erachtens nach regelt die AZUVO (Baden-Württemberg, ich denke, die meinen Sie, ansonsten teilen Sie mir anderweitiges bitte mit, vielen Dank) diesen Fall nicht direkt, aber im Sachzusammenhang, insbesondere vor dem Hintergrund des von Ihnen ebenfalls zitierten § 29, Sonderurlaub aus verschiedenen Anlässen:
"(1) Sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, kann der Beamtin oder dem Beamten für die notwendige Dauer der Abwesenheit Sonderurlaub unter Belassung der Bezüge bewilligt werden
[...]
3.
zur Teilnahme an Tagungen, Lehrgängen und Veranstaltungen, soweit sie
a)
staatsbürgerlichen Zwecken dienen oder
b)
von Organisationen, deren Tätigkeit im öffentlichen Interesse liegt, durchgeführt werden und an den Tagungen, Lehrgängen und Veranstaltungen ein öffentliches Interesse besteht oder
c)
fachlichen Zwecken dienen und im dienstlichen Interesse liegen."
Sonderurlaub heißt in dem Zusammenhang, dass ansonsten eine Arbeitsverpflichtung besteht, die natürlich auch bezahlt wird, gleichermaßen aber für die notwendige Dauer der Abwesenheit Sonderurlaub unter Belassung der Bezüge zu leisten ist. Das geht also einher mit der regelmäßigen Arbeitszeit und wenn sie freitags allgemein nicht über 15:30 Uhr hinausgeht und Samstag gar nicht gearbeitet wir, wovon ich jeweils ausgehe, dann ist die Einschätzung des Dienstherrn in Ordnung.
Versichert sind Sie aber natürlich, da es eine Veranstaltung mit dienstlich konkreten Hintergrund ist.
2.
Am 1. Juli 2015 ist das Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg (BzG BW) in Kraft getreten. Damit haben auch Beschäftigte in Baden-Württemberg einen Anspruch darauf, sich zur Weiterbildung von ihrem Arbeitgeber an bis zu fünf Tagen pro Jahr freistellen zu lassen. Die Freistellung erfolgt unter Fortzahlung des Arbeitsentgeltes.
Nach § 1 Abs. 3 des vorgenannten Gesetzes dient berufliche Weiterbildung der Erhaltung, Erneuerung, Verbesserung oder Erweiterung von berufsbezogenen Kenntnissen, Fertigkeiten, Entwicklungsmöglichkeiten oder Fähigkeiten.
§ 5 Abs. 2 regelt das Verhältnis der Bildungszeit zu anderen Freistellungen:
„(2) Freistellungen, die aufgrund der in Absatz 1 genannten Regelungen erfolgen, werden auf den Anspruch auf Bildungszeit angerechnet, wenn durch sie die Erreichung der in § 1 niedergelegten Ziele ermöglicht wird und während der Freistellung ein Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts besteht. Eine Freistellung wird nicht angerechnet, wenn die Weiterbildung der Einarbeitung auf bestimmte betriebliche Arbeitsplätze oder überwiegend betriebsinternen Erfordernissen dient.“
Vor diesem Hintergrund habe ich keine Bedenken, dass der Dienstherr so vorgegangen ist und eine Anrechnung hinsichtlich der Bildungszeit durchgeführt hat.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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