Freiberufliche Pflegefachkraft
Beantwortet von Steuerberater Dipl-Finanzwirt Jeannette Klüsener in unter 2 Stunden
Fragestellung
kann ich als freiberufliche Pflegefachkraft einen dauerhaften Mietwagen (ca. 600,-) absetzen und zu wieviel %, bin bundesweit im Einsatz und bin auf das Auto angewiesen.
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Antwort von Steuerberater Dipl-Finanzwirt Jeannette Klüsener
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte Ihnen nachfolgend im Rahmen einer Erstberatung einen Überblick über die steuerlichen Besonderheiten Ihres vorgetragenen Sachverhalts geben:
Auch Betriebsausgaben für einen Mietwagen können Sie grundsätzlich absetzen.
Ausschlaggebend für die Frage, inwieweit die Kosten für die Haltung und Nutzung eines Kraftfahrzeuges als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, ist, ob es sich bei dem Fahrzeug um notwendiges/gewillkürtes Betriebsvermögen handelt oder ob das Fahrzeug dem Privatvermögen zugeordnet ist:
Zum notwendigen Betriebsvermögen eines Steuerpflichtigen gehören die Wirtschaftsgüter, die bereits objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb bestimmt sind. Dies sind zum einen alle Fahrzeuge (auch gemietete oder geleaste), die ausschließlich betrieblich genutzt werden. Aber auch gemischt genutzte Kraftfahrzeuge, die zum Teil privat zum Teil betrieblich genutzt werden, sind zwingend dem Betriebsvermögen zuzuordnen, wenn die betriebliche Nutzung (einschließlich der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) mehr als 50 Prozent beträgt.
Kraftfahrzeuge, deren betriebliche Nutzung zwischen 10 Prozent und 50 Prozent liegt, können dem Betriebsvermögen als sogenanntes gewillkürtes Betriebsvermögen zugerechnet werden. Notwendig zum Privatvermögen gehören Kraftfahrzeuge, die weniger als zehn Prozent betrieblich genutzt werden.
Soweit es sich bei einem Kraftfahrzeug nach der vorstehenden Zuordnung um Betriebsvermögen handelt, sind sämtliche belegbare Kosten für die Haltung und Nutzung des Kraftfahrzeuges zu betrieblichen Zwecken als Betriebsausgaben abzugsfähig. Zu den laufenden Kosten gehören zum Beispiel die Kosten für Benzin und sonstige Betriebsstoffe für Wartungen und Reparaturen, Park- und Straßenbenutzungskosten.
Zur privaten Nutzung ist zu sagen:
Die private Nutzung von betrieblichen KfZ kann nach der 1 %-Regelung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) versteuert werden, wenn das Fahrzeug zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird. Hiervon erfasst werden auch gemietete/ geleaste Kraftfahrzeuge.
Wer eine typische Reisetätigkeit ausübt oder ein ausgedehntes Tätigkeitsgebiet „abfahren“ muss, kann die 1 %-Regelung auch ohne den Nachweis des betrieblichen Nutzungsumfangs in Anspruch nehmen (z. B. Taxiunternehmen, Handelsvertreter, Handwerker der Bau- und Baunebengewerbe, Landtierärzte). Bei ihnen besteht die Vermutung einer mehr als 50 %-igen betrieblichen Nutzung.
Bei mehr als 50 %iger betrieblicher Nutzung eines Fahrzeugs kann der Steuerpflichtige frei wählen, ob er den privaten Nutzungsvorteil nach der 1 %-Regelung oder nach der Fahrtenbuchmethode versteuern will.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen und konnte Ihnen einen Überblick über die Problematik verschaffen.
Mit freundlichen Grüßen
Jeannette Uhlig, Steuerberaterin
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