Freiberufler Steuerliche Berücksichtigung eines Fahrzeugs
Beantwortet von Steuerberater Dipl-Finanzwirt Jeannette Klüsener
Fragestellung
Ich bin Freiberufler. Nach dem UStG bin ich Kleinunternehmer (keine Umsatzsteuerabfuhr an das Finanzamt) und nutze die EÜR zur Gewinnermittlung.
Jetzt möchte ich mir ein neues Auto kaufen, welches ich anteilig privat und beruflich nutze. Das Autohaus hat mir einen Finanzierungsmodell angeboten, nach dem ich über 4 Jahre monatliche Raten zahle und das Fahrzeug nach Ablauf entweder zum Restwert übernehme oder zurückgebe.
Normalerweise würde ich die Gesamtkosten bestehend aus jährlicher Abschreibung und Betriebskosten ermitteln, auf die gefahrenen Kilometer umlegen und gemäß Fahrtenbuch die daraus resultierenden Kosten für betriebliche Fahrten steuerlich geltend machen.
Hat die vom Autohaus vorgeschlagene Methode für mich einen steuerlichen Vorteil, nach welchem Schema kann ich die zu zahlenden Monatsraten steuerlich geltend machen und wie gehe ich mit dem Ablösebetrag um, wenn ich das Fahrzeug nach Abauf des Finanzierungsmodells kaufe ?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Dipl-Finanzwirt Jeannette Klüsener
Sehr geehrter Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Ich möchte Ihnen nachfolgend im Rahmen einer Erstberatung einen Überblick über die steuerlichen Besonderheiten Ihres vorgetragenen Sachverhalts geben:
Die erste Frage, die sich hier stellt:
Gehört Ihr Fahrzeug zum Betriebsvermögen oder zum Privatvermögen?
Kurz erläuternd:
Wirtschaftsgüter (z. B. Fahrzeuge) werden entweder dem Privatvermögen oder dem Betriebsvermögen zugeordnet, wobei das Betriebsvermögen nochmals in notwendiges Betriebsvermögen oder gewillkürtes Betriebsvermögen unterteilt wird.
Notwendiges Betriebsvermögen liegt nach Ansicht der Finanzverwaltung immer vor, wenn das Wirtschaftsgut zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird. Eine betriebliche Nutzung stellen auch die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte dar.
Wird das Wirtschaftsgut zu weniger als 10 % betrieblich genutzt, gehört es zum Privatvermögen.
Bei einer betrieblichen Nutzung zwischen 10 % und einschließlich 50 % liegt entweder Privatvermögen oder gewillkürtes Betriebsvermögen vor.
Die Entscheidung, ob das Wirtschaftsgut dann dem Privatvermögen oder dem Betriebsvermögen zugeordnet wird, trifft der Steuerpflichtige.
Ich gehe davon aus, dass es sich um ein Fahrzeug, das zum notwendigen Betriebsvermögen gehören wird, handelt.
Das Autohaus hat Ihnen einen Finanzierungsmodell angeboten, nach dem Sie über 4 Jahre monatliche Raten zahlen...
...und das Fahrzeug nach Ablauf entweder zum Restwert übernehme oder zurückgebe.
Hier schließen Sie als Finanzierungsmodell einen Fahrzeugleasingvertrag ab. Großen Einfluss auf die Ausgestaltung des Leasing-Vertrags spielen hier die Nutzungsdauer, die erwartete Kilometer-Laufleistung, die angenommene Marktwertentwicklung und die Absichten des Leasing-Nehmers am Ende der Vertragslaufzeit (Vertragsverlängerung, Fahrzeugkauf oder -rückgabe).
Beim Leasing überlässt der Leasing-Geber dem Leasing-Nehmer einen Leasing-Gegenstand zur Nutzung. Hierfür hat der Leasing-Nehmer ein vereinbartes Entgelt in Form einer monatlichen Leasing-Rate zu bezahlen.
In der Regel bleibt der Leasing-Geber rechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer dieses Leasing-Gutes und nimmt den Gegenstand in seine Bilanz auf.
Nach Ablauf des Leasing-Vertrages geht der Gegenstand wieder an den Leasing-Geber zurück oder kann vom Leasing-Nehmer oder einem Dritten käuflich erworben werden.
Man spricht von einem Mietleasing: Das heißt: Sie können alle Aufwendungen sofort in Ihrer Einnahme-Überschussrechnung als Betriebsausgabe geltend machen: die evtl. zu leistende Sonderzahlung, die monatlichen Leasingraten, die laufenden Fahrzeugkosten wie Benzin und Reparaturen am Fahrzeug, aber nicht die jährlichen Abschreibungen für Abnutzung, da Sie ja nicht wirtschaftlicher Eigentümer des Fahrzeuges werden.
Wenn die monatlichen Raten aber so hoch sind, dass es sich offensichtlich nicht um ein Mietleasing, sondern um einen Kaufleasingvertrag handelt, wird das Fahrzeug von vornherein so behandelt, als ob Sie das Fahrzeug mit einem "Kreditvertrag" kaufen.
Eingehen möchte ich noch nachfolgend noch auf die...
...Private Nutzung
Wird das Fahrzeug von Ihnen privat genutzt, muss der private Teil der Pkw-Nutzung durch Sie als Unternehmer als Nutzungsentnahme wie Einkommen versteuert werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG), § 8 EStG).
Der private Nutzungsanteil kann anhand der 1 % Regelung ermittelt werden, wenn eine betriebliche Nutzung des Fahrzeuges nachweislich mehr als 50 % beträgt.
Mit der sogenannten Ein-Prozent-Regelung findet eine pauschale Versteuerung eines (teilweise) privat genutzten Firmenwagens statt. In diesem Fall wird ein Prozent des Brutto-Listenpreises (abgerundet auf volle Hunderter) des Fahrzeugs (einschließlich aller Extras und der Mehrwertsteuer) als geldwerter Vorteil pro Monat versteuert, d. h. 12 Prozent pro Jahr.
Durch Führen eines Fahrtenbuches und Vorlage beim Finanzamt kann der tatsächliche Anteil der privaten Nutzung schlüssig nachgewiesen werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 3 EStG). Statt einer pauschalen Besteuerung („Ein-Prozent-Regelung“) wird der geldwerte Vorteil auf Basis des tatsächlichen Anteils der privaten Nutzung ermittelt. Dies führt häufig zu einem weitaus niedrigeren Betrag als bei der pauschalen Besteuerung. Dabei ist aber zu beachten, dass das Fahrtenbuch laufend geführt werden muss, denn die Finanzverwaltung stellt an das Führen von Fahrtenbüchern strenge Anforderungen. Sie nutzen das Fahrtenbuch ja schon.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen und konnte Ihnen einen ersten Überblick über die Problematik verschaffen.
Mit freundlichen Grüßen
Jeannette Uhlig, Steuerberaterin
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Wenn Sie am Ende der Laufzeit das Leasingfahrzeug kaufen, erwerben Sie ein gebrauchtes Fahrzeug. Dieser Vorgang ist getrennt vom vorweglaufenden Leasingvertrag zu behandeln. Wenn Sie als Unternehmer dieses gebrauchte Fahrzeug dann für betriebliche Zwecke verwenden, weisen Sie ihn in Ihrem Anlageverzeichnis aus.
Konsequenz ist, dass die Anschaffungskosten (Leasing-Restwert) des gebrauchten Pkw über die verbleibende Restnutzungsdauer abgeschrieben werden müssen. Die Restnutzungsdauer ist nach den Grundsätzen zu ermitteln, die für gebrauchte Fahrzeuge gelten.
Nachfolgend möchte ich Ihnen noch ein Link von der Handelskammer Hamburg zum Nachlesen beifügen, da das Thema Leasing sehr facettenreich ist:
https://www.hk24.de/recht_und_steuern/steuerrecht/ertrag_lohnsteuer/einkommen_koerper_steuer/Steuerliche_und_bilanzielle_Behandlung_von_Leasing/1167798
Hier finden Sie auch die rechtlichen Grundlagen zum Leasing.
Abschließend möchte ich noch anmerken, dass durch das Mietleasing vom Autohaus Sie keine banküblichen Sicherheiten stellen müssen. Ihre Liquidität bleibt Ihnen erhalten.
Mit freundlichen Grüßen
Jeannette Uhlig
vielen Dank für Ihre Hinweise.
Im Augenblick genügen mir diese Angaben, falls weiterer Klärungsbedarf besteht oder aufkommt, spreche ich Sie wieder an.
T. H.