Fragen zur Umsatzsteuer
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
der in GB ansässige Unternehmer T hat eine GB-USt-ID.
T betreibt über amazon einen online-shop, über den an deutsche Endkunden Produkte ver-kauft werden (also B2C).
Die Produkte werden in Deutschland vom Unternehmer C (mit deutscher USt-ID) angefertigt und bei C auf Lager gelegt. Es erfolgt keine Lieferung, nach Fertigung geht das Produkt je-doch in das Eigentum von T über.
Wenn ein Kunde bei T ein Produkt bestellt hat, beauftragt T den C mit der Versendung des Gegenstandes direkt an den deutschen Endkunden. C versendet das Produkt per Post.
T schreibt eine Rechnung direkt an den Endkunden.
Einmal monatlich nachträglich schreibt dann C eine Rechnung an T. In dieser Rechnung wer-den abgerechnet:
• Die im jeweiligen Monat von C an die Endkunden ausgelieferten Produkte
• Die von C hierfür erbrachten Dienstleistungen (Verpacken und Versenden der Produk-te)
Fragen:
1. Wie werden diese beiden Sachverhalte:
• B2C unter Einschaltung des C
• Abrechnung des C mit T
umsatzsteuerlich behandelt?
2. Wie kann/muss der Nachweis geführt werden, dass die Produkte im Zeitpunkt der Auslie-ferung im Eigentum von T stehen?
3. Wie wäre die umsatzsteuerliche Behandlung, wenn die Produkte im Zeitpunkt der Auslie-ferung noch im Eigentum von C stehen würden, die Produkte aber trotzdem von T an den Endkunden fakturiert würden?
Viele Grüße
H.K.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Tomasz Malissa
Sehr geehrter Ratsuchender,
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen vorgenommen Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis durchaus beeinflussen.
Frage 1:
Mit der Lieferung der Produkte an deutsche Endkunden mit einer Warenbewegung ausschließlich im Inland erzielt T steuerbare und steuerpflichtige Lieferungen im Inland (Deutschland). T muss sich umsatzsteuerlich in D registrieren.
C erbringt mit der Lieferung der Produkte (Eigentumsübergang bzw. Verschaffung der Verfügungsmacht) an T steuerbare und steuerpflichtige Lieferungen im Inland (Deutschland).
C erbringt mit der Verpackung und Versendung der Produkte für T an T eine sonstige Leistungen deren Ort dort ist, von dem aus der Leistungsempfängers sein Unternehmen betreibt. (Großbritannien). Die Leistung ist als innergemeinschaftliche Leistung im Inland steuerfrei bei Umsatzsteuerschuld des Leistungsempfängers.
Frage 2:
Der Nachweis des Eigentums wird über die Vertragsbedingungen des Werkvertrages bzw. über die Rechnungsstellung mit entsprechenden Incoterms (Lieferbedingungen) nachgewiesen.
Frage 3:
Die Eigentumsverhältnisse spielen beim Ort der Lieferung und damit der Umsatzsteuerpflicht bei Lieferung im Inland ohne Ausfuhr keine Rolle. Die Lieferung der Produkte ist steuerbar und steuerpflichtig im Inland (Deutschland).
Kommentar:
Eine steuerliche Registrierung des T in Deutschland ist nach einer Ersteinschätzung nicht zu umgehen, wenn T direkt an Endkunden fakturiert. Wenn C im Inland an den Endkunden fakturieren würde, könnte C an T über eine sonstige Leistung abrechnen, die im Inland als innergemeinschaftliche Leistung steuerfrei wären bei Umsatzsteuerschuld der Leistungsempfängers. Hierbei müsste sich T nicht in Deutschland umsatzsteuerlich registrieren.
Gerne stehe ich Ihnen für eine Rückfrage zur Verfügung und im Übrigen würde ich mich, für den Fall, dass Sie mit meiner Beratung zufrieden waren, über eine positive Bewertung hier auf yourXpert sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Tomasz Malissa
Steuerberater
Sie haben eine Frage im Bereich Umsatzsteuer?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen
Bewertung des Kunden
Wie prüfen wir die Echtheit von Kundenbewertungen?
Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
Wie prüfen wir die Echtheit von Kundenbewertungen?
Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
1. Sie schreiben, wenn C an den Endkunden fakturieren würde: aber die Produkte sind doch im Eigentum von T, da kann doch C nicht Rechnungsaussteller sein?
2. und welche "sonstige Leistung" könnte C in diesem Fall an T abrechnen?
Vielen Dank im Voraus und viele Grüße
H.K.
ebenfalls Steuerberater, auf diesem Gebiet aber nur mäßig kompetent :-)
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Zu Ihrer Nachfrage 2 die auch Bezug zu Frage 1 hat.
Hier muss ich mich korrigieren. T könnte eine sonstige Leistung an C abrechnen (nicht C an T), nämlich über eine Lizenzierung über den Verkauf des Produkts. Dann gäbe es auch die Problematik mit den Eigentumsverhältnissen nicht, die wie sie richtig sagen, ohne Eigentumswechsel nur über eine Kommisionsverhätlnis realisierbar wäre, welches aber m.M. nach wieder eine Lieferung von C an T im Inland bewirken würde.
Gerne können Sie noch weitere Rückfragen zu diesem spannenden Thema stellen.
Viele Grüße
Tomasz Malissa
vielen Dank für Ihre Antwort. "Spannendes Thema", ja, das haben Sie nett ausgedrückt. In der Tat.
Mein Mandant bespricht die Sache nun intern, ggf. würde ich nochmals auf Sie zukommen.
Viele Grüße und ein schönes Wochenende
H.K.