Fragen zu Reverse-Charge-Verfahren
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Thomas,
meine Fragen zielen darauf ab, wie die Eintragung der entsprechenden Daten in der Umsatzsteuererklärung beim Reverse-Charge-Verfahren erfolgen soll. Kurz zu meinem Hintergrund: Ich bin selbständiger Finanzberater (in Deutschland) und vermittelte kürzlich an eine Kundin (in Deutschland) einen Vertrag über den Kauf von Edelsteinen (keine Edelmetalle) von einer österreichischen Gesellschaft.
Der Kundin wurde seitens der österreichischen Gesellschaft der Rechnungsbetrag inklusive 20 % österreichischer Umsatzsteuer in Rechnung gestellt. Ich erhielt hieraus aus dem Nettobetrag (für meine Vermittlungsleistung) eine Provision in Höhe von 886,67 Euro ohne Ausweis einer Mehrwertsteuer, da der Ort der Leistung Österreich wäre und somit das Reverse Charge-Verfahren Anwendung fände.
Meine erste Frage hierzu: Handelt es sich hierbei für mich nun für mich um einen Nettobetrag, auf welchen ich nun 19 % deutsche Mehrwertsteuer abführen muss (also für 886,67 Euro > 168,47 Euro Umsatzsteuer)? Oder ist das Ganze für mich ein Bruttobetrag, welcher die Umsatzsteuer enthält (also UST 141,57 Euro)?. Zur Anmerkung: Wie gesagt trat ich nur als Vermittler auf, es gibt daher keine Eingangsrechnung, da ich keine Betriebsausgaben hatte.
Meine zweite Frage hierzu: In welchen Feldern trage ich diesen Sachverhalt, also den Erhalt der Provision, in der Umsatzsteuererklärung ein? Handelt es sich hierbei lediglich um die Zeile 100 „Steuerpflichtige sonstige Leistungen eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers (§13 b Abs. 1)“? Muss ich dann hier in der linken Spalte den Provisionsbetrag von 886,67 Euro und in der rechten Spalte die Umsatzsteuer von 168,47 Euro eintragen?
Weitere Felder wären in diesem Fall nicht zu berücksichtigen, oder?
Meine dritte Frage, die ggf. für die Zukunft relevant werden könnte: Wenn ich alternativ nicht nur als Vermittler, sonder als Händler aufträte und bei der österreichischen Gesellschaft die Edelsteine direkt einkaufen und dann selbst an einen Kunden in Deutschland verkaufen würde, wie würden dann die Eintragungen in der Umsatzsteuererklärung erfolgen?
Beispiel: Eingangsrechnung (der österreichischen Firma) an mich in Höhe von 1.000,00 Euro (ohne Ausweis einer MWSt., da Reverse Charge), Ausgangsrechnung an meinen Kunden in Höhe von 1.200,00 Euro netto zzgl. 19 % UST, also 228,00 Euro, somit Bruttorechnungsbetrag 1.428,00 Euro.
Welche Eintragungen in welchen Feldern müsste ich dann in diesem Fall vornehmen?
Herzlichen Dank für Ihre Bemühungen!
Mit besten Grüßen
F. S.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Steuerberater Bernd Thomas
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Die Rechnung über die Vermittlungsleistung ist dort zu besteuern, wo der vermittelte Umsatz ausgeführt wird (wenn an einen Nichtunternehmer vermittelt wird) bzw. dort wo der Auftraggeber sein Unternehmer (bzw, die Betriebsstätte) betreibt, wenn an einen Unternehmer vermittelt wird. Somit ist der Ort der Vermittlungsleistung in Österreich und es ist korrekt, diese Leistung mit dem Reverse-Charge-Verfahren abzurechnen. Für Sie stellt die Rechnung eine Nettorechnung dar.
Die Zeile 100 ist bitte nicht zu benutzen, dies wäre nur bei Leistungsort im Inland zu benutzen. Es reicht, wenn Sie eine Zusammenfassende Meldung (ZM) für die Umsätze mit dem österreichischen Geschäftspartner abgeben.
Wenn Sie als Händler auftreten, hätten Sie einen innergemeinschaftlichen Erwerb, der bei Ihnen umsatzsteuerpflichtig wird, jedoch können Sie im Gegenzug die Vorsteuer geltend machen. Dies wäre in der Zeile 62 einzutragen, die Vorsteuerbeträge wären dann bei den abziehbaren Vorsteuern Zeile 123 einzutragen.
Die Umsätze mit Ihrem innerdeutschen Privat-Endkunden sind ganz normal als Lieferung mit Umsatzsteuer abzurechnen, Zeile 38.
Gerne stehe ich Ihnen für eine Rückfrage zur Verfügung und im Übrigen würde ich mich, für den Fall, dass Sie mit meiner Beratung zufrieden waren, über eine positive Bewertung hier auf yourXpert sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater
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Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
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Ich kann Herrn Thomas in jedem Falle weiterempfehlen!
Antwort des Experten: Vielen Dank!
vielen Dank für die Beantwortung meiner Fragen. Dies hilft mir sehr weiter. Ich hätte allerdings noch zwei Rückfragen und würde mich freuen, wenn Sie mir diese (zum besseren Verständnis für mich) noch kurz beantworten könnten:
Ich vergaß leider zu erwähnen, dass mir die Provision für die erwähnte Vermittlungsleistung nicht direkt vom österreichischen Unternehmer, sondern über ein deutsches Vertriebsunternehmen vergütet wurde. Diese stellte auch die Provisionsabrechnung an mich aus und berief sich hierin auf das Reverse-Charge-Verfahren. (Kurz zusammengefasst: Die Vertriebszentrale erhielt quasi die Gutschrift vom österreichischen Unternehmen und leitete diese größtenteils an mich weiter).
Rückfrage 1: Muss ich in diesem Fall überhaupt eine zusammenfassende Meldung abgeben, da mir die Provision somit von einem deutschen Unternehmen zufloss? Wie ich dies sehe, ist die Meldung eigentlich dann Sache der Vertriebsgesellschaft.
Rückfrage 2: Sie schrieben zu der erwähnten Vermittlungsleistung, dass die Rechnung für mich eine Nettorechnung darstellen würde. Muss ich diese in der Umsatzsteuererklärung tatsächlich nirgends (zumindest aus Plausibilitätsgründen) aufführen und auf den Betrag auch keine Umsatzsteuer bezahlen, da der Leistungsort Österreich ist? Ich frage nur nach, weil in diesem Fall die Einnahmenüberschussrechnung höhere Umsätze ausweisen würde, als die Umsatzsteuererklärung.
Vielen Dank nochmals Herr Thomas für Ihre Bemühungen und natürlich bewerte ich Sie auch gerne positiv auf yourXpert!
entschuldigen Sie die verspätete Bearbeitung, ich werde Ihre Anfrage heute nachmattig beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater
entschuldigen Sie bitte die späte Antwort auf Ihre Frage.
Wenn Sie die Provisionsrechnung von einem deutschen Unternehmen, das unter deutscher Umsatzsteuer-Identifikationsnummer auftritt, erhalten haben, dann greift das Reverse-Charge-Verfahren nicht. Dieser Vorgang unterliegt der deutschen Umsatzsteuer, wenn keine auf der Rechnung ausgewiesen ist, dann ist auch keine Vorsteuer abziehbar, sie müssen dann keine Angaben in der Umsatzsteuererklärung machen, eine ZM entfällt natürlich auch.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater