Frage zur Erbschaftsfolge u. Pflichtteil
Beantwortet in unter 1 Stunde
Fragestellung
Guten Tag Herr Roth,
meine Oma hat 2007 ihrem Enkel (meinem Bruder) ihr Haus notariell überschrieben ( steht im Grundbuch ) und es testamentarisch hinterlegt. Die Tochter meiner Oma lebt noch und war damit einverstanden und erhebt keine Ansprüche.
Im Sept. 2014 ist meine Oma verstorben . Meine Mutter und mein Bruder haben mir diesen Sachverhalt am Todestag offenbart. Bis zu diesem Zeitpunkt wusste ich nichts davon.
Mein Bruder hat das Haus verkauft, was ich nie wollte. Hab ich einen Anspruch auf einen Pflichtteil oder kann ich den Verkauf anfechten /verhindern.
Ich weis das die gesetzliche Erbfolge so aussieht, Oma --Tochter--Enkel . Meine Oma hat eine Tochter und sie hat 2leibliche Kinder.
Es wäre sehr nett, wenn sie mir weiterhelfen könnten uns es mir so mitteilen könnten, das ich es verstehe. Vielen Dank
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Antwort des Experten
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Um Missverständnissen vorzubeugen, eine Nachfrage: Was bedeutet die testamentarische Hinterlegung ? Ist Ihr Bruder Miterbe oder trat die gesetzliche Erbfolge ein, weil Ihre Oma kein Testament errichtet hat ?
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Ich hoffe, es ist verständlich erklärt.
Vielen Dank.
vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
Enkel gehören gehören nach dem Tod eines Großelternteils nach § 1924 BGB zu den gesetzlichen Erben erster Ordnung.
Aus § 1924 Absatz 2 BGB ergibt sich aber, dass ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge ausschließt.
Das bedeutet:
Da Ihre Mutter als Kind der Großmutter zum Zeitpunkt des Versterbens der Großmutter gelebt hat, ist ein Pflichtteilsanspruch des Enkel leider ausgeschlossen.
Es mangelt insoweit an einem gesetzlichen Erbrecht, was Ihnen Ihre Oma durch ein Testament wegnehmen könnte.
Ein Pflichtteilsanspruch kommt daher nicht in Betracht.
Eine Anfechtung der Veräußerung der Immobilie durch Ihren Bruder kommt leider auch nicht in Betracht.
Er war zum Zeitpunkt des Verkaufs Eigentümer und damit zu einer Verfügung berechtigt.
MfG
RA K. Roth
vielen lieben Dank für Ihre schnelle Bearbeitung.
MfG
RA K. Roth