Frage zur Einkommensteuer
Beantwortet von Steuerberater Dipl-Finanzwirt Jeannette Klüsener
Fragestellung
Ich vermiete als privater Vermieter Zimmer an Monteure, Mietdauer zwischen ein paar Tagen bis zu ein paar Monaten.
Für den Mieter stelle ich eine Quittung , keine Rechnung, aus.
Ich würde die Einnahmen in der Einkommensteuererklärung unter Vermietung und Verpachtung angeben. Zusätzlich betreibe ich noch ein Gewerbe als Kleinunternehmer, Umsatz unter 5000 Euro jährlich. Beides zusammen unter 17500 Euro jährlich.
Meine Frau und ich sind gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt.
Jetzt würde ich wissen wollen ob die Einnahmen aus der privaten Vermietung und dem Gewerbe unter der Grenze für Kleinunternehmer 17.500 Euro jährlich bleiben müssen oder ob das getrennt voneinander läuft und wo die Unkosten aus der Vermietung in der EK-Steuer angegeben werden müssen.
Ich möchte in jedem Fall Kleinunternehmer ohne Umsatzsteuer bleiben.
Und wie das Finanzamt das sieht wegen der Zuordnung der Mieteinnahmen da ja meine Frau und ich gemeinsam veranlagt sind.
Eine kurze Frage hätte ich noch bezüglich Fahrtkosten für gewerbliche Zwecke, das Fahrzeug wird nicht steuerlich abgesetzt.
Nach meinem Kenntnisstand kann man 30 Cent pro km veranlagen, betrifft das die Gesamt km, hin und zurück?.
Mit freundlichen Grüßen
R. D.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Dipl-Finanzwirt Jeannette Klüsener
Sehr geehrter Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte Ihnen nachfolgend im Rahmen einer Erstberatung einen Überblick über die steuerlichen Besonderheiten Ihres vorgetragenen Sachverhalts geben:
Einkommensteuer:
Sie erzielen einerseits Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und andererseits Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Diese geben Sie gesamt in Ihrer gemeinsamen Einkommensteuererklärung von Ihnen und Ihrer Frau an. Sie werden grundsätzlich mit Ihrer Frau gemeinsam zusammenveranlagt.
Ich habe Ihnen die Anlage V beigefügt; auf der Rückseite sehen Sie, können Sie Ihre Aufwendungen im Zusammenhang mit den Mieteinnahmen angeben.
Umsatzsteuer:
Ein Unternehmer kann im umsatzsteuerlichen Sinn nur ein Unternehmen haben.
Das heißt, das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche und berufliche Tätigkeit des Unternehmers (§ 2 Abs. 1 Satz 2 UStG). Deshalb sind bei der Berechnung des Gesamtumsatzes alle vom Unternehmer ausgeführten Umsätze des einheitlichen Unternehmens zu beachten.
Beispiel:
Ein Einzelhändler bietet neben seinem Weinfachhandel auch Gourmet-Kochkurse an.
Darüber hinaus vermietet er mehrere Immobilien. Alle drei Tätigkeiten stellen umsatz-
steuerlich das Unternehmen des Unternehmers dar und sind in die Berechnung des Gesamtumsatzes einzubeziehen.
Zum Gesamtumsatz:
Maßgebend ist der nach vereinnahmten Entgelten bemessene Gesamtumsatz (Einnahmen, nicht Gewinn) einschließlich (!) der enthaltenden Umsatzsteuer.
Das heißt in Ihrem Fall:
Rechnen Sie bitte Ihre Bruttoeinnahmen aus Gewerbebetrieb und Ihre Bruttoeinnahmen aus der Vermietung in einem Kalenderjahr zusammen. Diese Summe sollte (im Vorjahr) nicht über 17.500 EUR betragen. Sonst können Sie die Kleinunternehmerregelung (im Folgejahr) nicht mehr anwenden.
Kurze Anmerkung zur Vermietung:
Längerfristige Vermietung von Grundstücken und Räumen sind grundsätzlich umsatzsteuerbefreit. Nicht befreit sind die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält,
Grundsätzlich Fahrtkosten ohne weitere Betrachtung:
wie Reiskosten 0,30 EUR pro gefahrener km
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.
Mit freundlichen Grüßen
Jeannette Uhlig, Steuerberaterin
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die Mieteinahmen sind Einkünfte aus Untervermietung von gemieteten Räumen.
Wenn ich ihre Antwort richtig verstanden habe muss ich diese in Anlage V Zeile 31, Feld 866 stpfl. Person Ehemann eingeben.
Beispiel:
Ich habe 10.000 Umsatz aus Vermietung und 5000 aus Gewerbe somit zusammen 15000 und bin somit weiter umsatzsteuerbefreit.
Einnahmen aus Vermietung und Einnahmen aus Gewerbe gehören dann Steuertechnisch zusammen und müssen auch zusammen unter der Grenze von 17500 Euro liegen um Umsatzsteuerbefreit zu bleiben ?
Für meine Ehefrau hat das dann keinen Einfluss, sie hat auch ein Kleingewerbe ca. 4000 Euro/Jahr Umsatz ?
Sie könnte dann noch ohne Probleme bis 10000 Euro zusätzlich umsetzen, ohne Umsatzsteuerpflichtig zu werden da die Mieteinnahmen nur mir zugerechnet werden.
Habe ich das richtig verstanden ?
Ihre Fragen möchte ich nachfolgend beantworten:
wenn es sich um die Untervermietung von gemieteten Räumen handelt, dann ist es dort einzutragen. Ihre Aufwendungen hierzu wie vielleicht anteilig Strom und Wasser sind in der Zeile 46 einzutragen.
Zu der Grenze von 17.500 EUR möchte ich anmerken, das ist eine Bruttogrenze, das heißt incl. Umsatzsteuer:
max. EUR 14.705 netto zzgl. 19 % USt EUR 2.795.
Die Umsätze Ihrer Frau haben nichts mit Ihren Umsätzen zu tun. Wenn die Mietverträge aus Ihren Namen lauten, dann werden die Umsätze nur Ihnen zugerechnet, nicht Ihrer Frau. Ihre Umsätze berühren nicht die Kleinunternehmerregelung Ihrer Frau.
Mit freundlichen Grüßen
J.Uhlig